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FAQ: Scheidung

 
 

Vor der Scheidung müssen einige wichtige rechtliche Fragen geklärt werden.

Um diesen Prozess so einfach wie möglich zu gestalten, haben wir alle wichtigen Fragen zum Thema beantwortet, und in diesem Artikel für Sie gesammelt.

 Frage: Was kostet eine Scheidung?

Antwort: Bei einer Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Die Höhe dieser Kosten berechnet sich nach dem sogenannten Streitwert des Verfahrens. Die Sätze sind tabellarisch festgelegt und bindend. Der Streitwert einer Ehescheidung berechnet sich nach dem Nettoeinkommen beider Ehegatten, multipliziert mal drei Monate.

Verdient das Paar z.B. gemeinsam 3000 EUR netto im Monat, macht das einen Streitwert von 9000 EUR. Die Kosten für einen Rechtsanwalt betragen in diesem Fall 1532,13 EUR. Die Gebühren, die an das Gericht zu zahlen sind, belaufen sich für dieses Scheidungsverfahren auf 444 EUR.

Frage: Wer zahlt was im Scheidungsverfahren?

Antwort: Die Gerichtskosten werden für beide Partner gegeneinander aufgehoben. Das heißt, die Partner teilen sich die gerichtlichen Kosten. Die Rechtsanwaltskosten muss derjenige zahlen, der den Anwalt beauftragt hat. Das heißt, jeder Partner zahlt seinen eigenen Anwalt.

Frage: Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Antwort: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung sollte dem Scheidungsantrag voraus gehen. Wollen sich die Ehepartner möglichst schnell nach dem einjährigen, unvermeidlichen Trennungsjahr scheiden lassen, können sie selbst die Folgen ihrer Scheidung, bereits vor Einreichung des Scheidungsantrages, vereinbaren.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Ehevertrag. Den Eheleuten ist hierbei nur bewusst, dass sie sich scheiden lassen. Sie einigen sich über die rechtlichen Folgen ihrer Scheidung. Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird entweder schriftlich bei einem Notar getroffen oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Richter in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Letzteres geht nur, wenn beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind. Die Eheleute müssen zu einer friedlichen Lösung bereit sein und dazu, die wesentlichen Fragen über die Folgen der Scheidung ohne gerichtliche Hilfe zu regeln.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung beinhaltet Regelungen über:

  • die gegenseitige Einwilligung beider Ehepartner,
  • Unterhaltszahlungen und das Sorgerecht für gemeinsame Kinder,
  • gegenseitige Unterhaltsvereinbarungen der Ehepartner,
  • die künftige Nutzung der ehelichen Wohnung und
  • die Verteilung des Hausrats

Zusätzlich können Fragen über:

  • den Zugewinnausgleich,
  • die Vermögensverteilung,
  • die Verteilung künftiger Rentenansprüche (Versorgungsausgleich),
  • den Nachlass und
  • die Tilgung gemeinsamer Schulden

so kostengünstig geklärt und die getroffenen Vereinbarungen ebenfalls schriftlich festgehalten werden. Eine Scheidungsvereinbarung ist rechtlich ein Vertrag zwischen den Eheleuten, in dem sie die Folgen ihrer Scheidung geregelt haben. Wie weit sich die Parteien über weitere Fragen einigen wollen, bleibt ihnen überlassen. Kommen die Partner in einigen Fragen zu keinem gemeinsamen Ergebnis, müssen sie Klage erheben.

Frage: Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

Antwort: Um sich scheiden zu lassen, müssen Paare im Normalfall ein Trennungsjahr abwarten.
Im Scheidungsverfahren kann es daher auf den Tag der Trennung ankommen.

Generell kann kurz vor Ende des Trennungsjahres einer der beiden Partner durch einen Anwalt einen Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Nur, wenn zeitgleich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden soll, muss das komplette Trennungsjahr abgewartet werden.
In diesem Fall können Scheidungsanträge erst nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.
Die Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht kann nur ein Anwalt vornehmen.
Der scheidungswillige Ehegatte/ Ehegattin muss daher anwaltlich vertreten werden.
Der Scheidungsantrag wird dem anderen Ehepartner direkt vom Gericht zugeschickt.


Mit dieser Zustellung ist das gerichtliche Scheidungsverfahren dann offiziell eingeleitet.
Jetzt erhalten die Eheleute (wenn sie nicht bereits entsprechende Regelungen getroffen haben) Formulare, in denen sie Auskunft über ihre voraussichtlichen Rentenansprüche geben sollen.
Diese werden ausgefüllt an den Anwalt zurückgeschickt, und von diesem an das Gericht weiter geleitet. Das Gericht übersendet die Formulare an die zuständige Rentenversicherungsanstalt.
Dort wird dann für beide Partner ein sogenannter Rentenversicherungslauf erstellt.
Diesen erhält dann das Gericht. Hat das Gericht alle benötigten Informationen zusammen, legt der Richter den eigentlichen Scheidungstermin fest. Die eigentliche Verhandlung dauert in der Regel nicht länger als 15 Minuten. Der Richter fragt die Eheleute nach der Dauer des Getrenntlebens und ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist.


Die Eheleute müssen sich über Fragen über den Kindesunterhalt, das Sorgerecht, das Umgangsrecht, den Ehegattenunterhalt, die eheliche Wohnung und die Verteilung des Hausrats einig sein. Nach dem Grund des Scheiterns, oder warum die Partner sich scheiden lassen wollen, fragt der Richter generell nicht. Dann wird das Urteil verkündet, durch das das Paar geschieden ist. Das Urteil und somit die Scheidung wird einen Monat später rechtskräftig. Gegen dieses Urteil ist innerhalb dieser Frist noch eine Berufung möglich.

Frage: Kann ich meine Ehe annullieren lassen?

Antwort: Nein, die Annullierung einer rechtskräftig geschlossenen Ehe ist nicht möglich. In Deutschland kann eine rechtskräftige Ehe nur durch eine Scheidung beendet werden. Die Dauer und der Zeitraum der Ehe spielen keine Rolle. Kurze Ehen oder Ehen, in denen die Partner nie zusammen gelebt haben, sind dabei keine Ausnahme.

Das gerichtliche Scheidungsverfahren kurzer Ehen ist dabei generell unkompliziert und schnell. Ein Versorgungsausgleich ist nicht zwingend notwendig. So nimmt das Gericht bei Ehen mit Dauer von unter einem Jahr keinen Versorgungsausgleich vor.
Das heißt: Es wird festgestellt, ob der Partner einer finanziell besser bezahlten Tätigkeit nachgehen könnte und was er oder sie theoretisch verdienen könnte. Nur für den (seltenen) Fall, dass eine besser bezahlte Tätigkeit theoretisch nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit einer Unterhaltsverpflichtung. Ist der ehemalige Ehepartner in diesem Fall finanzkräftiger, kann ein Anspruch auf Unterstützung bestehen. Er oder sie kann dann verpflichtet werden, Aufstockungsunterhalt zu zahlen.

Die Annullierung einer Ehe ist nur möglich, wenn es sich entweder um eine Scheinehe handelt oder die Ehe von Anfang nicht wirksam geschlossen wurde. 
Beabsichtigt man eine Scheinehe annullieren zu lassen, sollte man vorher beachten, dass man es im Streitfall beweisen muss, dass es tatsächlich eine Scheinehe ist. Die bloße Behauptung reicht nicht aus.

Frage: Kann ich die Scheidung ablehnen?

Antwort: Ja, man muss einem Scheidungsantrag nicht zustimmen, wenn man nicht geschieden werden will. Der andere Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss dann beweisen, dass die Ehe gescheitert ist.

Frage: Mein Mann und ich wollten uns scheiden lassen und haben uns letztes Jahr getrennt. Jetzt haben wir uns wieder versöhnt. Können wir uns für letztes Jahr steuerlich gemeinsam veranlagen lassen?

Antwort: Ehegatten können sich, wenn sie in dem Jahr, indem sie sich getrennt haben, einen Tag zusammengelebt haben, steuerlich gemeinsam veranlagen lassen. Erst im Jahr, das auf das Trennungsjahr folgt, werden beide Partner getrennt veranlagt.

Trennt sich ein Paar während des Jahres 2016, können beide Ehegatten für dieses Jahr zusammen veranlagt werden. Gleichgültig, ob sie sich bereits am 10. Januar oder erst vor Weihnachten Ende Dezember getrennt haben. Ab 2017 gilt dann eine getrennte Veranlagung beider Partner. Anders ist es, wenn Ehepaare kurzfristig wieder zusammen finden. Sie können sich dann auch für das „Versöhnungsjahr“ wieder gemeinsam veranlagen lassen. In unserem Beispiel bedeutet das: Beschließt das Paar 2017 es noch einmal zu versuchen und lebt es wieder mindestens einen Tag zusammen, können sich die Partner auch für 2017 gemeinsam veranlagen lassen.

Wir hoffen, dass Ihnen diese Zusammenstellung häufig gestellter Fragen weiterhelfen konnte.
Und wenn sich noch Rückfragen ergeben sollten, können Sie sich kostenlos und unverbindlich von uns zurückrufen lassen. 

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