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Gleiches Recht für alle

 
 

Für Ehegatten gilt die günstigere Lohnsteuerklasse III. Dies wollten auch die Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für sich verbuchen. Aber nein: Das Finanzamt lehnte ab.

Dagegen beantragten die betroffenen Frauen vorläufigen Rechtsschutz beim Finanzgericht Schleswig- Holstein.

Und das gab ihnen recht!

Das Gericht ordnete die vorläufige Eintragung der begehrten Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte an. Dabei ging das Gericht davon aus, dass eingetragene Lebenspartner von den Regelungen im Einkommensteuergesetz zur Lohnsteuerklasseneinteilung benachteiligt seien.

Diese Zweifel ergaben sich nach Auffassung des Gerichts insbesondere aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 zur Erbschaftsteuer. Sie besagt, dass eine Benachteiligung homosexueller Lebenspartner gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftsteuer verfassungswidrig sei.

Darüber hinaus begründete aber auch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Mai 2011 (C -147/08), dass die Ungleichbehandlung von homosexuellen Paaren im Vergleich mit Eheleuten bei Versorgungsbezügen unzulässig ist, d.h. verfassungswidrig.

Vorläufige Gewährung

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht erkannte, dass eingetragene Lebenspartner grundsätzlich Ehegatten gleichzustellen sind. Aus diesem Grund ist nach Auffassung des Finanzgerichts § 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz in der bis zum 13. Dezember 2010 geltenden Fassung verfassungswidrig.

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