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Neuer Nachname nach der Scheidung – wer muss das wissen?

 
 

Wenn Sie nach der Scheidung Ihren Namen geändert haben, sollten Sie sich bei allen anderen Sorgen auch mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen beschäftigen. Die Änderung des Namens und der Adresse in den persönlichen Dokumenten (Personalausweis, Führerschein, etc.) ist beispielsweise gesetzlich vorgeschrieben. Doch auch jenseits dieses Zwangs kann es in vielen Zusammenhängen Sinn machen, die eigenen Adressdaten aktuell zu halten. Als Faustregel gilt, dass möglichst allen wichtigen Stellen Ihr richtiger Name bekannt sein sollte.

Arbeitgeber

Zunächst ist es wichtig, dass Sie Ihren Arbeitgeber über Ihren neuen Nachnamen informieren. Ihr Chef kann dann auch die Weiterleitung des neuen Namens an Ihre Renten- und Krankenversicherung übernehmen. Was die Lohnsteuer betrifft, so werden seit dem Jahr 2012 Merkmale wie Steuerklasse, Freibeträge oder das Kirchensteuermerkmal – also sogenannte Lohnsteuerabzugsmerkmale – elektronisch bei der Finanzverwaltung gespeichert. Seitdem übernehmen die Gemeinden beispielsweise den Familienstand sofort zur zuständigen Finanzverwaltung. Für Scheidungen ist seit letztem Jahr und nach dem Aufkommen der elektronischen Lohnsteuerkarte grundsätzlich keine Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mehr nötig. Anders sieht es bei Paaren aus, die sich dauerhaft getrennt haben. Diese müssen Ihren Status Ihrem Finanzamt mittels eines Vordrucks mitteilen.

Versicherungen und Banken

Auch nicht vergessen dürfen Sie, alle Versicherungsgesellschaften, mit denen ein Vertrag besteht, über Ihre Namensänderung zu informieren. Dasselbe gilt für alle Banken, bei denen Sie ein Konto haben. Werden Sie hier so schnell wie möglich tätig, da sonst diverse Nachteile entstehen können. Dabei wird in der Regel auch ein Nachweis über die Namensänderung verlangt.

Kabelanbieter

Ob Sie Kontakt mit Ihrem Kabelnetzbetreiber aufnehmen müssen hängt davon ab, ob Sie oder gegebenenfalls Ihr Vermieter einen Vertrag mit einem Betreiber haben. Wenn Ihr Vermieter den Vertrag geschlossen hat, müssen Sie in dieser Hinsicht nicht tätig werden. Wenn Sie selbst aber Vertragspartner Ihres Kabelnetzbetreibers sind, müssen Sie diesem Ihre Namensänderung mitteilen. Bei einem Umzug in ein neues Bundesland (und falls ihr neuer Vermieter den Kabelanschluss nicht zur Verfügung stellt) müssen sie ebenfalls auf den zuständigen Anbieter zukommen (z.B. Unitymedia, Kabel BW oder Kabeldeutschland).

Versorgungsunternehmen

Dieser Punkt ist vor allem für Hauseigentümer und Wohnungseigentümer interessant. Als solcher sind Sie meist direkte/r Vertragspartner/in des jeweiligen Versorgungsunternehmens und sollten ihm Ihre Namensänderung mitteilen. In den meisten Fällen steht dafür ein Onlineformular zur Verfügung. Wenn nicht, kann das über ein formloses Schreiben geschehen. Wenn Sie dagegen Mieter sind, müssen Sie in der Regel Änderungen Ihres Namens nur Ihrem Vermieter weitergeben und brauchen keinen Kontakt zu einem Versorgungsunternehmen aufzunehmen. Eine wichtige Ausnahme ist aber ein bestehender Vertrag mit einem Stromversorger, welcher natürlich entsprechend angepasst werden sollte.

Telefongesellschaften

Hier ist eine Änderung zwar nicht so dringend geboten wie in anderen Fällen, aber um weiterhin korrekt im Telefonbuch vertreten zu sein und bei Rechnungen nicht den alten Namen lesen zu müssen, ist es trotzdem notwendig, Kontakt mit Ihrem Telefonanbieter aufzunehmen. Bei einem Ortswechsel infolge der Scheidung gilt das natürlich umso mehr. Für eine Mitteilung von Namensänderungen stellen die meisten Anbieter kostenlose Servicenummern zur Verfügung.

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