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Scheidung und Mitarbeiter in katholischer Kirche

 
 

Seit Anfang August 2015 gilt in der katholischen Kirche ein liberaleres Arbeitsrecht.

Nur noch in Ausnahmefällen können Scheidung und standesamtliche Heirat ein Kündigungsgrund sein. Zudem können auch eingetragene Lebenspartner eine Arbeitsstelle etwa in katholischen Krankenhäusern ausüben.

Wo gelten die neuen Regelungen?

In 23 der 27 Bistümer werden die neuen Regelungen umgesetzt. Die Bistümer in Bayern Eichstätt, Regensburg und Passau übernehmen die Bestimmungen des neuen Arbeitsrechts erst einmal nicht. Das derzeit vakante Erzbistum Berlin wird nach Inauguration eines neuen Erzbischofs im September die Regeln in Kraft setzen.

Für einige der 700.000 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hört damit ein unterschwelliger Zustand der Angst auf, der teilweise zu absurden Verhaltensmustern geführt hat. So legten sich Mitarbeiter, die in „wilder Ehe“ lebten, ein zweites Mobiltelefon an, nur für Businessanrufe. 

Kündigungsgründe bleiben bestehen

Kündigungsgründe gibt es weiterhin: dazu zählen Gotteslästerung genau so wie der Kirchenaustritt. Wer sich als Katholik gegen seinen Glauben stelle, so ein kirchlicher Vertreter, der könne auch nicht mehr glaubwürdig der Kirche dienen. 

Verwechselt die Kirche hier nicht wieder den Zwangseintritt in eine Institution, die es so nur noch in Deutschland und Österreich gibt, und den eigentlichen Glauben, den jeder einzelne Mensch mit sich selber ausmachen kann, ohne automatisch Steuern an die Kirche entrichten zu müssen?

Die Lebenswirklichkeit wird die Kirche an vielen Enden und Ecken einholen. Die Kirchen sind leer; die Menschen glauben dennoch.

 

 

 

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