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Trotz Gütertrennung – Ausgleichszahlungen möglich

 
 

Einen Hinweis in diese Richtung gibt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (XII ZR 136/10) vom 19. September 2012. Grundlage war der Rechtsstreit zwischen einem Mann und seiner Ex-Frau. Die beiden hatten im Juli 1999 geheiratet. Bereits 1998 hatte die Frau des Klägers ein bebautes Grundstück erworben.

Gemeinsames Darlehen

Einen Teil des Grundstücks hatte sie aus eigener Tasche finanziert, für den Rest nahm sie gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Darlehen auf. Der Ehemann übernahm die Zahlung der Darlehensraten. Später wurde das Grundstück von seiner Frau geteilt und der bebaute Teil im Februar 1999 verkauft.  Mit dem erzielten Preis wurde die Darlehensschuld beglichen, der Rest floss auf das Konto der Ehefrau. Auf dem restlichen, unbebauten Grundstück ließen die Beiden ein Haus bauen, zu dessen Finanzierung ein weiteres Darlehen aufgenommen wurde, dessen Raten erneut der Ehemann bediente.

Im Oktober 2005 kam es dann zur Trennung und im Februar 2007 zur Scheidung. Nach der Trennung zahlte der Ehemann die Darlehensraten weiter, was sich mindernd auf seine Unterhaltspflicht auswirkte.

Die Raten, die während der Ehe geflossen waren, sowie weitere Aufwendungen für das gemeinsame Haus betrachtete der Ehemann als „ehebedingte Zuwendungen“. Für diese Zuwendungen verlangte er nun eine Ausgleichszahlung.  Zu diesem Zweck wandte er sich mit einer Klage an das Landgericht Bochum, welches ihm zumindest teilweise recht gab.

Keine Innengesellschaft

In einem Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm wurde diese Entscheidung aber am 12. 10. 2010 widerrufen. In der Begründung hieß es damals, dass die Errichtung des Hauses der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft und dem mietfreien Wohnen diene, aber nicht darüber hinaus ginge. Es habe also in der Ehe keine „Innengesellschaft“ bestanden, wodurch für eine Ausgleichzahlung nicht die Bestimmungen für eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft zur Anwendung kommen könnten.  Auch könnten sich zwar nach dem Scheitern einer Ehe Ausgleichsansprüche ergeben, wenn die Beibehaltung der durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage dem benachteiligten Ehegatten nicht zumutbar sei. Es ließe sich aber nicht feststellen, dass die durch seine Zuwendungen geschaffene Vermögenslage für den Ehemann unzumutbar sei.

Das nun durchgeführte Revisionsverfahren sollte die Entscheidung der Erstinstanz wiederherstellen und hob nun auch das Urteil des Berufungsgerichts auf. Zwar stimmte der Bundesgerichtshof der Vorinstanz darin zu, dass die es sich bei dem ehemaligen Paar nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelte, aber nach Ansicht des BGH könnten sich unter Umständen trotzdem Ansprüche auf Rückgabe der ehebedingten Zuwendungen ergeben. Außerdem habe das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beklagten getroffen. Der Fall wird nun zur Verhandlung an das Berufungsgericht zurückgegeben.

Quelle: Bundesgerichtshof

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