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Unterhaltspflichtverletzung

 
 

Überlegen Sie sich’s lieber, ob Sie mit den Unterhaltszahlungen für Ihr Kind aussetzen oder nicht. Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Ein 37-jähriger Angeklagter zahlt 30 Monate lang für seine sechsjährige Tochter keinen Unterhalt in Höhe von 400 EUR pro Monat. Seine Erklärung: Die Exfrau, bei der die Tochter lebe, enthalte ihm das Kind vor. Das lässt ein Richter nicht gelten und verurteilt den Mann zusätzlich zu 1.500 EUR wegen Unterhaltspflichtverletzung. Diese Strafe ist durchaus keine Seltenheit.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß §170 Abs. 1 StGB kann, wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Das passiert aber nur, wenn im oben genannten Fall der Lebensbedarf des Kindes gefährdet ist oder ohne die Hilfe Anderer gefährdet wäre.

In solchen Fällen benötigt der Angeklagte einen Anwalt für Familienrecht. Denn die Voraussetzungen der Unterhaltspflicht und die Prüfung der Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Der Strafrichter muss gem. § 1610 Abs. 1 BGB eigenständig überprüfen, ob der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig war.

Als Tatbestandsmerkmal hat die Rechtsprechung das Merkmal „Leistungsfähigkeit des Verpflichteten” eingeführt. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsberechtigte über genügendes Einkommen für den Unterhalt verfügt (und trotzdem keinen Unterhalt zahlt).

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