Deshalb können alleinerziehende Elternteile einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, wenn der unterhaltspflichtige Ex-Partner keinen bzw. unregelmäßig Kindesunterhalt zahlt. Bislang war dieser Anspruch auf Kindesunterhalt aber auf die Dauer von 72 Monaten begrenzt oder endete mit der Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes. Danach war der Alleinerziehende wieder auf sich selbst gestellt und stand erneut vor einem finanziellen Dilemma.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 hat nun die Bundesregierung zu Gunsten der alleinerziehenden Elternteile entschieden, dass die Unterhaltszahlung vom Jugendamt ab dem 01. Januar 2017 länger bezahlt wird. Ab 2017 wird die Altersgrenze für den Unterhaltsvorschuss von 12 auf 18 Jahre angehoben und die Bezugsdauergrenze von 72 Monaten entfällt komplett.
Diese Änderung ist sehr begrüßenswert. Auf diese Weise wird alleinerziehenden Elternteilen nicht lediglich für höchstens sechs Jahre, sondern durchgängig Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr des Kindes seitens des Staates gewährt, wenn der Ex-Partner seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Auf diese Weise wird Alleinerziehenden und ihren Kindern sowohl eine finanzielle als auch eine emotionale Last genommen. Für die unterhaltspflichtigen, nicht zahlenden Ex-Partner wird sich die Situation dafür entsprechend verschärfen. Der Staat hat dann ein gesteigertes Interesse daran, sich die anstelle des Unterhaltspflichtigen geleisteten Unterhaltszahlungen auch von diesem wieder zurückzuholen.