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Urteil: Eigenbedarf für räumliche Trennung vom Ehepartner zulässig

 
 

Das entschied das Landgericht Heidelberg in einem Urteil (Aktenzeichen: 5 S 42/12) vom 14. Dezember 2012.

Für eine Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB), die zum Zweck des Getrenntlebens der Ehegatten veranlasst wird, reicht die ernsthafte Absicht des Vermieters eine räumliche Trennung herbeizuführen und dadurch die häusliche Gemeinschaft aufzuheben, aus. Ein fester Entschluss zur Scheidung vom bisherigen Ehepartner ist dagegen nicht notwendig und auch keine Trennung im familienrechtlichen Sinn (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB), innerhalb der Ehewohnung.

Eigenbedarfskündigung mit Trennungsabsicht

Bereits im Juli klagte der Vermieter der strittigen Wohnung, der mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in Heidelberg wohnte, vor dem Amtsgericht Heidelberg auf Räumung und Herausgabe. Gut ein Jahr zuvor, am 17.06.2011, hatte er eine Kündigung auf Eigenbedarf ausgesprochen. Vor Gericht sprach er davon, dass zu diesem Zeitpunkt der Entschluss zur Trennung bereits bestanden habe. Der Beklagte bestritt die Trennungsabsicht und argumentierte, dass der Ausgangspunkt für eine Beurteilung des Eigenbedarfs des Vermieters, eine „wesentliche Veränderung“ seiner Lebensumstände sei, die aber nicht eingetreten wäre.

Längere Bedenkzeit möglich

Der Kläger ging nun in die Berufung. Dabei führte er an, dass er den gegenwärtigen Zustand eines geteilten Schlafzimmers gerade durch einen Umzug beenden wolle. Auch würde seine Äußerung, der Beziehung noch eine Chance geben zu wollen, den Eigenbedarf nicht verneinen.  Immerhin sei es möglich, dass er eine längere Bedenkzeit in Bezug auf die Ehe brauche. Auch käme womöglich die Fortführung der Beziehung bei räumlicher Trennung infrage.

In den Augen des Beklagten hat der Kläger hingegen seinen Trennungswunsch nicht zweifelsfrei bekundet. Außerdem fand dieser es „mehr als merkwürdig“, dass der Kläger davon spreche, die Beziehung später einmal fortsetzen zu wollen.

Das Gericht entschied aber im Sinne des Vermieters. Die Absicht aus der Ehewohnung aus- und in die fragliche Wohnung einzuziehen, wurde als ausreichende Begründung anerkannt. Der Beklagte muss die Wohnung räumen und an den Kläger übergeben. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision des Verfahrens wurde nicht zugelassen.

Quelle: Landgericht Heidelberg

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