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Versorgungsausgleich als Sonderausgabe steuerlich absetzbar?

 
 

Die neuste Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts zeigt spannende Entwicklungen hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Welche das sind und was unter einem Versorgungsausgleich zu verstehen ist, erfahren Sie von uns!

Jeder Mensch, der in Deutschland arbeitet, erwirbt zusammen mit seinem Arbeitslohn Rentenanwartschaften. So weit, so klar. Welche Ansprüche hat aber ein Ehepartner, der zur Betreuung und Erziehung der Kinder zumindest vorübergehend zu Hause bleibt, keiner Berufstätigkeit nachgeht und somit nur geringe bis keine Rentenanwartschaften erwirbt?

Da Kinder in der Verantwortung beider Elternteile liegen, ist es nach allgemeinem Verständnis ungerecht, wenn nach einer Scheidung nur der immer berufstätige Ehegatte seine vollen Rentenansprüche behält und der die Kinder betreuende Ehegatte im Bezug auf seine Rentenansprüche einen Nachteil erleidet. Deswegen findet ein Ausgleich statt. Durch den Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche jedes einzelnen Ehegatten ermittelt und miteinander verglichen. Derjenige, der mehr Rentenansprüche erworben hat, muss einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Ehegatten abgeben. Dies geschieht aber auch ganz unabhängig davon, ob gemeinsame Kinder in der Ehe vorhanden sind und aus welchen Gründen ein Ehegatte nicht voll arbeiten konnte. Wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich nicht per Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen haben, muss bei jedem Scheidungsverfahren ein Versorgungsausgleichsverfahren durchgeführt werden. In vielen Fällen kommt es vor, dass durch Zahlung einer Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. 

In dem neuen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wurde erstmalig eine solche Ausgleichszahlung als Sonderausgabe steuerlich anerkannt. Ein Apotheker hatte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 14.000 EUR an seine Ex-Frau in seiner Einkommenssteuererklärung zunächst als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzgericht entschied, dass diese Ausgleichszahlung zwar nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, jedoch als Sonderausgabe. Diese Möglichkeit war bisher unberücksichtigt.

Diesem Urteil zufolge sind Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs abziehbar, wenn die Zahlung mit steuerpflichtigen Einnahmen beglichen wird. Eine weitere Voraussetzung ist außerdem, dass die Person, die die Ausgleichszahlung erhält, einkommenssteuerpflichtig ist. 

Gegen dieses Urteil wurde aber bereits Revision eingelegt. Wenn es dennoch Bestand hat, sind das gute Neuigkeiten! Wir halten Sie auf dem Laufenden! 

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