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Welche Unterhaltsarten gibt es?

 
 

Beim Unterhalt geht es um viele Lebensbereiche und Situationen, die auch verschiedene Formen von Unterhaltszahlungen mit sich bringen. Diese Unterarten lassen sich danach unterscheiden, ob Sie für ein Kind oder für den (ehemaligen) Partner gezahlt werden müssen. Es folgt ein grober Überblick über die verschiedenen Arten des Unterhalts:

Kindesunterhalt

Beide Elternteile sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Was in einer Ehe durch die gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes geschieht, stellt sich nach einer Scheidung anders dar. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt und isst, erbringt weiter seinen Unterhalt durch seine Betreuungsleistungen. Da der andere Elternteil aber keinen (ständigen) Umgang mehr mit dem Kind hat, kann er keine Betreuungsleistungen erbringen. Deshalb muss er seinen Teil zum Wohlergehen seines Kindes durch Unterhaltszahlungen leisten. Dieser Unterhalt muss auch dann gezahlt werden, wenn – aus welchen Gründen auch immer – überhaupt kein Umgang mit dem Kind besteht. Der Kindesunterhalt muss in der Regel gezahlt werden, bis das Kind in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Ab dem 18. Lebensjahr eines Kindes wird der Unterhalt von beiden Elternteilen gezahlt.

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt ist ein Überbegriff für alle Unterhaltszahlungen, die an den (ehemaligen) Ehepartner fließen. Es gibt hier drei getrennte Unterhaltsarten, die alle separat in Anspruch genommen und geltend gemacht werden müssen.

Familienunterhalt 

Der Familienunterhalt wird nur während einer intakten Ehe gezahlt. Er fußt auf dem Gedanken, dass Ehepartner dazu verpflichtet sind, sich gegenseitig zu unterstützen. In einer intakten Ehe hat der Familienunterhalt meist wenig praktische Bedeutung. Denn finanzielle Dinge werden normalerweise zwischen den Ehepartnern im Einvernehmen geklärt. Bedeutung bekommt er erst im Fall von Krediten oder Ratenzahlungen, wenn es um die mögliche Mithaftung des Ehegatten geht. Der Anspruch auf Familienunterhalt endet mit der Trennung.

Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht vom Zeitpunkt der Trennung an und erlischt mit der rechtkräftigen Scheidung. Gezahlt wird er bei Einkommensunterschieden während der Ehe, auch wenn beispielsweise ein Partner vor allem für den Haushalt und die Kindererziehung zuständig war. Der Trennungsunterhalt kann dabei vom Partner mit dem geringeren Einkommen geltend gemacht werden. Dieser ermöglicht ihm, den in der Ehe gewohnten Lebensstandard auch in der Trennungsphase zu halten. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt wird meistens anerkannt.

Nachehelicher Unterhalt 

Der nacheheliche Unterhalt wird nach der Scheidung gezahlt. Anders als beim Trennungsunterhalt muss beim nachehelichen Unterhalt aber ein gültiger Anspruch bestehen. Tatsächlich ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt eher die Ausnahme als die Regel. Diese Unterhaltsform ist ein häufiger Konfliktpunkt bei gerichtlichen Streitigkeiten.

Unterhalt bei Lebenspartnern

Die Regelungen zum Unterhalt bei Lebenspartnern sind vergleichbar mit denen bei Ehepartnern. Der Gesetzgeber macht hier keine gravierenden Unterschiede. Auch für Lebenspartner gibt es die drei oben genannten Unterhaltsarten. Also Unterhalt während der Partnerschaft, in der Trennungszeit und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft („nachpartnerschaftlicher Unterhalt“).

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