Unterhaltstitel auf Zahlung von Kindesunterhalt

Ein Unterhaltstitel erfüllt den Zweck, den bestehenden Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten in Schriftform rechtlich abzusichern, also in eine vollstreckbare Form zu bringen. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete nicht, kann der Berechtigte gegen den Verpflichteten jederzeit aus dem titulierten Anspruch, dem Unterhaltstitel, die Zwangsvollstreckung betreiben. Das sogenannte Titulierungsinteresse besteht grundsätzlich selbst dann, wenn der Verpflichtete regelmäßig und rechtzeitig zahlt. Welche Unterhaltstitel es gibt und wie Sie den betreffenden Unterhaltstitel erlangen, ist in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.

Das Wichtigste

  • Ein Unterhaltstitel dient der Absicherung des Unterhaltsberechtigten, der im Falle der Nichtzahlung des Unterhalts mit diesem gegen den Unterhaltsschuldner vollstrecken kann.
  • Ein Titulierungsanspruch des Unterhaltsberechtigten liegt stets vor.
  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Unterhalt titulieren zu lassen. Ein Unterhaltstitel kann außergerichtlich bewirkt oder gerichtlich erzwungen werden.

Diese Unterhaltstitel gibt es

Möchte der Unterhaltsberechtigte einen Unterhaltstitel (Vollstreckungstitel) erhalten, hat er die Auswahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete bereit ist, an der Titulierung mitzuwirken. Ist das der Fall, kann der Unterhaltstitel auf außergerichtlichem Wege verhältnismäßig kostengünstig erlangt werden. Lehnt dagegen der Verpflichtete eine freiwillige Titulierung ab oder zahlt er erst gar keinen bzw. nur unregelmäßig Unterhalt, bleibt dem Berechtigten nur der Gang zum Familiengericht und die gerichtliche Durchsetzung.

Darüber hinaus spielt die Person des Unterhaltsberechtigten eine Rolle. Für Kinder, aber auch für den ein uneheliches Kind betreuenden Elternteil gibt es ein besonders einfaches und kostengünstiges Verfahren, wenn der Verpflichtete den Unterhaltsanspruch anerkennt. Kommt es dagegen zur Unterhaltsklage vor dem Familiengericht, gibt es für minderjährige Kinder ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren.

Im Einzelnen existieren folgende Unterhaltstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung möglich ist:

Außergerichtliche Unterhaltstitel

  • Jugendamtsurkunde für Unterhaltsansprüche von Kindern bis vor Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Urkunde zum Betreuungsunterhalt nach § 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Unterhaltsansprüche von Mutter oder Vater anlässlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes
  • Notarielles Schuldanerkenntnis für Unterhaltsansprüche von allen Unterhaltsberechtigten
  • Anwaltsvergleich mit Vollstreckbarkeitserklärung für Unterhaltsansprüche von allen Unterhaltsberechtigten

Gerichtliche Unterhaltstitel

  • Gerichtlicher Beschluss für Unterhaltsansprüche von allen Unterhaltsberechtigten
  • Gerichtlicher Beschluss im vereinfachten Verfahren für Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern
  • Gerichtlich protokollierter Vergleich für Unterhaltsansprüche von allen Unterhaltsberechtigten

Sonderproblem Kindesunterhalt: Statischer oder dynamischer Unterhaltstitel?

Beim Kindesunterhalt besteht das Problem, dass dieser in der Regel spätestens alle zwei Jahre leicht erhöht wird, weil der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. nach der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach 1612a Abs. 1 BGB“ nach oben hin angepasst wird. Existiert nun ein statischer Unterhaltstitel, in dem ein fester monatlicher Unterhaltsbetrag angeben ist, muss dieser Titel ebenfalls an den erhöhten Kindesunterhalt angepasst werden. Das gilt auch, wenn das Kind älter wird und deswegen in eine andere Altersgruppe mit einem höheren Unterhaltsanspruch einzuordnen ist. Die dadurch verursachten Anpassungen sind nicht nur umständlich, sondern häufig auch mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Besser ist daher ein dynamischer Unterhaltstitel, in dem der Zahlbetrag prozentual nach dem jeweiligen Mindestunterhalt für die betreffende Altersgruppe in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt wird, also zu einem bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts, etwa 110 oder 120%. Erhöht sich der Mindestunterhalt, erhöht sich automatisch auch der Zahlbetrag für den Kindesunterhalt. Ebenso kann in einem dynamischen Unterhaltstitel berücksichtig werden, dass das Kind aufgrund seiner Älterwerdens in eine andere Altersgruppe gelangt.

Volljährige Kinder können allerdings keinen dynamischen Unterhaltstitel erhalten, hier bleibt es bei einem statischen Titel.

Expertentipp:

Für Ihre Kinder sowie für Sie als betreuender Elternteil ist es daher generell günstig, einen dynamisierten Unterhaltstitel zu schaffen. Letztlich profitiert auch Ihr zu Unterhalt verpflichteter Ehegatte, da auf diese Weise natürlich stetig anfallende Kosten für eine Abänderung des Unterhalttitels bei einem festen Zahlbetrag wegfallen und unnötiger Stress vermieden wird.

Außergerichtliche Unterhaltstitel: Mitwirkung des Unterhaltsverpflichteten erforderlich

Bei einem außergerichtlichen Unterhaltstitel ist die Mitwirkung des Verpflichteten am Unterhaltstitel erforderlich, da er diesen unterzeichnen muss. Ohne seine Unterschrift kommt kein Titel zustande. Die Vorteile der außergerichtlichen Unterhaltstitel liegen darin, dass sie kostenlos bzw. verhältnismäßig kostengünstig und äußerst schnell zu erlangen sind.

Für den jeweiligen außergerichtlichen Unterhaltstitel gilt Folgendes:

Jugendamtsurkunde

Die sogenannte Jugendamtsurkunde nach §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII ist eine einfache und kostenlose Möglichkeit, einen Unterhaltstitel für Kinder zu erhalten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Urkunde wird so genannt, da die Mitarbeiter des Jugendamts quasi wie ein Notar als Beurkundungsperson tätig werden.

Die Unterzeichnung der Jugendamtsurkunde ist freiwillig und führt zu einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB. Der Unterhaltsverpflichtete kann also nicht zur Unterschrift oder zu bestimmten Erklärungen gezwungen werden. Aufgrund der Protokollierung durch den Jugendamtsmitarbeiter wird die Urkunde zum Unterhaltstitel. Dabei haben die Mitarbeiter des Jugendamts ähnliche Prüfungs- und Belehrungspflichten wie ein Notar. Dazu gehört auch der Hinweis auf die Bedeutung der Urkunde und die Neutralitätspflicht.

Abgeben kann der Unterhaltspflichtige die Erklärungen für die Jugendamtsurkunde vor dem Jugendamt seiner Wahl. Dieses leitet die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde dem minderjährigen Kind zu Händen des vertretungsbefugten Elternteils oder dem volljährige Kind unmittelbar zu.

Möglich ist die Erstellung einer Jugendamtsurkunde auch für den Mehrbedarf des Kindes, also für längerfristig zusätzlich anfallende Kosten, die vom Regelunterhalt für Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst sind.

Expertentipp:

Viele Unterhaltsverpflichtete neigen dazu, die ihnen vom Jugendamt präsentierten Unterhaltsberechnungen einfach zu übernehmen. Ob der Kindesunterhalt tatsächlich richtig berechnet oder das unterhaltsrelevante Einkommen des Verpflichteten korrekt bereinigt wurde, bleibt ungeprüft. Jugendamtsurkunden sollten aber nur unterzeichnet werden, wenn die Berechnungen zutreffend sind, zumal bestimmte Fehler nicht mehr nachträglich korrigiert werden können. Deshalb empfiehlt es sich dringend, von einem Experten den Unterhaltsanspruch vorab berechnen zu lassen.

Urkunde zum Betreuungsunterhalt

Wird ein uneheliches Kind geboren, hat der betreuende Elternteil das Recht, vom anderen Elternteil Betreuungsunterhalt für drei Jahre bis nach der Geburt des zu Kindes fordern, § 1615l Abs. 2, 4 BGB. Dieser Anspruch kann im Einzelfall verlängert werden.

Für diesen Anspruch kann der Unterhaltsverpflichtete beim Jugendamt einfach und kostenlos eine Urkunde zum Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB für den Unterhaltsberechtigten erwirken, §§ 59 Abs. 1 Nr. 4, 60 SGB VIII. Dabei gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie bei der Jugendamtsurkunde. Die Abgabe der Erklärungen für die Urkunde zum Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB ist also freiwillig und kann vor einem vom Unterhaltsverpflichteten frei gewählten Jugendamt abgegeben werden, wobei das Amt die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde dem unterhaltsberechtigten Elternteil übermittelt.

Expertentipp:

Wie bei der Jugendamtsurkunde sollte der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltsberechnungen vor seiner Unterzeichnung genau prüfen.

Notarielles Schuldanerkenntnis

Außergerichtlich hat der Unterhaltsverpflichtete auch die Möglichkeit, die Erstellung einer notariellen Urkunde zu veranlassen, in der er die Unterhaltsverpflichtung gemäß § 781 BGB anerkennt. Durch die in der Urkunde enthaltene sogenannte Unterwerfungsklausel, wonach der Verpflichtete sich wegen der Unterhaltsforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft, und der notariellen Beurkundung entsteht ein Vollstreckungstitel nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 5 Zivilprozessordnung (ZPO). Der beurkundende Notar wird dabei in der Urkunde angewiesen, dem Unterhaltsberechtigten eine vollstreckbare Ausfertigung und dem Unterhaltsverpflichteten eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde zu erteilen. Im Übrigen muss der Notar die Unterhaltsansprüche prüfen und den Verpflichteten auf die Folgen des notariellen Schuldanerkenntnisses hinweisen.

Unterhaltsberechtigt können hier alle Personen mit einem Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten sein, also nicht nur die Kinder, sondern insbesondere auch der getrenntlebende oder geschiedene Ehegatte. Da lediglich die Notargebühren zu zahlen sind, ist das notarielle Schuldanerkenntnis verhältnismäßig kostengünstig. Die Höhe der Notargebühren berechnet sich nach der Höhe des Betrages, der anerkannt wird. Notare geben hierzu gerne vorab Auskunft.

Expertentipp:

Letztlich ist dieser Weg allemal günstiger, als sich auf Unterhalt verklagen zu lassen und den maßgeblichen Unterhaltsbetrag langwierig feststellen zu lassen, nur um im Ergebnis zu der Erkenntnis zu gelangen, dass man unterhaltspflichtig ist. Streitigkeiten im Unterhaltsrecht verhärten die Situation. Gerade wenn es um das gemeinsame Kind geht, sollten Elternteile zu ihrer Verantwortung stehen. Ob und inwieweit der Unterhaltspflichtige dann wirklich Zahlung leisten kann, steht auf einem anderen Blatt. Auf jeden Fall lässt sich auf der Basis einer freiwilligen Verpflichtung besser über Zahlungsmodalitäten verhandeln, als wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt gerichtlich geltend macht und auch noch zwangsweise vollstrecken muss.

Anwaltsvergleich mit Vollstreckbarkeitserklärung

Der Anwaltsvergleich, in dem die Anwälte der Parteien für diese einen Vergleich schließen, stellt kein gerichtliches Verfahren dar. Das Familiengericht ist jedoch auf Antrag einer der Parteien, also dem Berechtigten und Verpflichteten, für die Vollstreckbarkeitserklärung zuständig, § 796b ZPO. Erst dadurch wird ein Unterhaltstitel begründet, § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG in Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO.

Der Anwaltsvergleich ist daher eine besondere Form des außergerichtlichen Vergleichs. Er kann auch während eines bereits beim Familiengericht anhängigen Unterhaltsrechtsstreits geschlossen werden.

Die Voraussetzungen für den Anwaltsvergleich sind nach § 796a ZPO:

  • Jede Partei wird durch einen eigenen Anwalt vertreten.
  • Der Unterhaltsverpflichtete unterwirft sich der sofortigen Vollstreckung.
  • Der Vergleich wird schriftlich erstellt und mit dem Datum seines Zustandekommens versehen.
  • Die Parteien und deren Anwälte unterzeichnen den Vergleich.
  • Die Niederlegung des Vergleichs erfolgt bei einem Amtsgericht bzw. Familiengericht, bei dem einer der Parteien seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, also in dessen Gerichtsbezirk die Partei ihren Wohnsitz hat.

Alternativ kann der Vergleich auch bei einem Notar niedergelegt werden, sofern die Parteien damit einverstanden sind und von diesem für vollstreckbar erklärt werden, § 796c ZPO.

Der Anwaltsvergleich kommt für alle Personen in Betracht, die einen Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten haben.

Gerichtliche Unterhaltstitel: Wenn es anders nicht geht

Verweigert der Verpflichtete seine Mitwirkung an einem Unterhaltstitel oder aber zahlt er erst gar keinen, zu wenig oder nur unregelmäßig Unterhalt, geht es anders nicht: Der Berechtigte kommt nicht daran vorbei, familiengerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei besteht für unterhaltsrechtliche Streitigkeiten beim Familiengericht grundsätzlich Anwaltszwang, § 114 FamFG. Der Unterhaltsberechtigte muss also einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht einschalten. Möchte sich der Verpflichtete gegen die Unterhaltsklage verteidigen und eigene Anträge stellen, benötigt er dazu ebenfalls einen von ihm beauftragten Anwalt. Der Verfahrenskostenhilfe, wonach der Staat für einkommensschwache Bürger unter bestimmten Voraussetzungen die zu zahlenden Gerichtskosten und die ermäßigten Anwaltsgebühren übernimmt oder dafür eine Ratenzahlung gewährt, kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.

Der Nachteil an einem gerichtlichen Unterhaltstitel besteht neben den hohen Kosten regelmäßig in der verhältnismäßig langen Dauer, bis der Titel erwirkt ist. Allerdings werden die Unterhaltsberechnungen zumindest vom eigenen Anwalt genau überprüft.

Für den jeweiligen gerichtlichen Unterhaltstitel ist Folgendes zu beachten:

Gerichtlicher Beschluss

Wird eine Unterhaltsklage eingereicht und kommt es zu keiner Einigung zwischen den Parteien, entscheidet das Familiengericht durch Beschluss. Der Beschluss stellt nach dem Eintritt der Rechtskraft (also wenn kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann) einen gerichtlichen Unterhaltstitel dar, § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Den Unterhaltsanspruch einklagen können alle Personen, die einen solchen Anspruch gegen den Berechtigten haben.

Vereinfachtes Verfahren für Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern

Soll Unterhalt für minderjährige Kinder eingeklagt werden, besteht die Möglichkeit, diesen in einem vereinfachten Verfahren gegen den Barunterhaltsverpflichteten geltend zu machen, §§ 249 ff FamFG. Für dieses Verfahren besteht ausnahmsweise kein Anwaltszwang.

Das setzt zum einen voraus, dass der begehrte Unterhalt (ohne Anrechnung des Kindergeldes) nicht höher als das 1,2fache des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. nach der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach 1612a Abs. 1 BGB“, § 249 Abs. 1 FamFG ist. Zum anderen darf im Zeitpunkt der Antragszustellung an den Verpflichteten über den Unterhaltsanspruch kein Gericht entschieden haben, kein Verfahren bei einem Gericht anhängig sein und kein Unterhaltstitel existieren, § 249 Abs. 2 FamFG.

Weiterhin besteht für das vereinfachte Verfahren für Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern ein Formularzwang. Sowohl der Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt durch den vertretungsbefugten Elternteil als auch die Einwände des anderen, barunterhaltsverpflichteten Elternteils müssen auf den amtlich vorgegebenen Formularen beim Familiengericht eingehen, § 259 FamFG.

Trotz eines gerichtlichen Beschlusses im vereinfachten Verfahren ist es möglich, zu einem späteren Zeitpunkt im normalen Verfahren höhere Alimente als das 1,2fache des Mindestunterhalts zu fordern. Hierfür besteht jedoch Anwaltszwang.

Gerichtlich protokollierter Vergleich

Kommt es zu einer Einigung zwischen den Parteien im laufenden Verfahren vor dem Familiengericht, entscheidet dieses nicht durch Beschluss. Vielmehr wird über die Einigung der Parteien ein vom Gericht protokollierter Vergleich erstellt, der ebenfalls ein Vollstreckungstitel ist, § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG in Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Expertentipp:

Berechtigte sollten ihren Unterhaltsanspruch stets titulieren lassen, auch wenn der Verpflichtete regelmäßig und rechtzeitig zahlt. Denn bleiben die Unterhaltszahlungen dann doch aus, ist ein vollstreckbarer Unterhaltstitel unter Umständen erst in einem langwierigen Gerichtsverfahren zu erlangen. In der Zwischenzeit muss der Berechtigte sehen, wie er klar kommt, und ist unter Umständen auf staatliche Hilfe angewiesen.

Autor:  Volker Beeden

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