Wie wird das Einkommen beim Unterhaltsschuldner ermittelt?

Um den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnen zu können, ist entscheidend, wie viel der zahlungspflichtige Elternteil netto an Einkommen hat.

Welche Einkünfte als tatsächliche Einkünfte berechnet werden, und wie das sogenannte fiktive Einkommen berechnet wird, erfahren Sie hier.

Tatsächliche Einkünfte für die Einkommensermittlung des Unterhaltsschuldners

Zum Einkommen zählen zunächst einmal alle tatsächlichen Einkünfte.

Tatsächliche Einkünfte sind:

  • das Einkommen als Arbeitnehmer, Angestellter oder Beamter
  • Überstunden- und Feiertagsvergütungen, Nachtarbeitsvergütungen, Prämien, Gratifikationen, Spesen, Abfindungen, Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld etc.
  • Weihnachtsgeld, 13. und 14. Monatsgehalt, Urlaubsgeld
  • Trinkgelder
  • Jubiläumsgaben
  • Mutterschaftsgeld
  • Übergangsgeld
  • Ortszuschläge
  • Gewinnbeteiligungen
  • Einkommen aus Schwarzarbeit
  • Provisionen, Tantiemen
  • Wert eines Firmenwagens, der auch privat genutzt wird
  • Einkommen als Selbstständiger
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitaleinkünfte, insbesondere Zinsen und Dividenden; Zinsen aus Sparanlagen
  • Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös des Familienheims
  • Zinseinkünfte aus dem Verkauf einer Immobilie
  • Pflegegeld abzüglich des Erwerbstätigenbonus
  • Blindengeld, Versorgungsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrente, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen, sofern sie nicht durch Aufwendungen aufgezehrt werden
  • Renten
  • Kindergeldzuschlag
  • Einnahmen aus Beteiligungen
  • Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, BAföG, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosengeld I, Unfallrente, Berufsunfähigkeitsrenten etc.)
  • Steuerrückerstattungen, Steuerersparnisse, Steuervorteile aus Abschreibungen oder aus Steuerfreibeträgen; die Steuervorteile sind dann nicht anzurechnen, wenn ihnen auf der anderen Seite Belastungen gegenüberstehen
  • Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung, soweit damit nicht Schulden abbezahlt werden
  • Sachleistungen, wie z.B. eine billige oder kostenlose Betriebswohnung, kostenloses oder verbilligtes Essen, Einkaufsvergünstigungen

Expertentipp:

Bei den tatsächlichen Einkünften sind allerdings abzugsfähige Ausgaben wie Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und berufsbedingte Aufwendungen wie z.B. Fahrten zur Arbeitsstätte, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Fachliteratur, Gewerkschaftsbeiträge, Beiträge zu Berufsverbänden etc. zu berücksichtigen.

Mietfreies Wohnen in der eigenen Wohnung für die Einkommensermittlung des Unterhaltsschuldners

Wenn der zahlungspflichtige Elternteil in eine eigene Wohnung zieht, in der er keine Miete zahlen muss, so wird die Differenz zwischen der für die Wohnung oder das Haus angemessenen Miete und den monatlichen Lasten für die Immobilie als Einkommen angerechnet.

Zu den Lasten zählen auch die Zinsen für einen Kredit. Die Tilgungsraten für ein Darlehen zählen nicht dazu, weil durch die Tilgung das Eigentum am Haus immer mehr in das Eigentum des Abzahlenden übergeht. Die Tilgung eines Hausdarlehens ist für den Abzahlenden eine Vermögensbildung. Diese soll nicht zu Lasten des Kindes gehen.

Lasten sind ferner die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (Grundsteuer, Versicherungen, Instandhaltungskosten) sowie notwendige Rücklagen für unaufschiebbare Instandhaltungsarbeiten.

Mietfreies Wohnen im Haus eines neuen Partners ist grundsätzlich nicht anzurechnen.

Expertentipp:

In manchen Oberlandesgerichtsbezirken wird auch die Eigenheimzulage als Einkommen angesehen.

Fiktive Einkünfte für die Einkommensermittlung des Unterhaltsschuldners

Wenn das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils zur Deckung des Mindestkindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle nicht ausreicht und der zahlungspflichtige Elternteil mehr Einkommen erzielen könnte, wird dem Unterhaltsschuldner ein fiktiver Betrag angerechnet.

Eine Anrechnung wird meist dann vorgenommen, wenn ein Elternteil bewusst weniger verdient, damit er weniger Unterhalt zahlen muss. Einige zahlungspflichtige Elternteile arbeiten auch schwarz, damit sie gegenüber ihren Kindern das Einkommen nicht angeben müssen.

Auch wenn der zahlungspflichtige Elternteil arbeitslos ist und sich nicht ausreichend um eine neue Arbeitsstelle bemüht, kann es passieren, dass ihm ein Einkommen, was er erzielen könnte, als Einkommen angerechnet wird.

Expertentipp:

Um die Anrechnung fiktiver Einkünfte zu verhindern, müssen erhebliche Bemühungen unternommen werden, um eine Arbeitsstelle zu finden. Es reicht nicht aus, sich nur bei der Arbeitsagentur zu melden und zu hoffen, dass man vermittelt wird.

Kein Einkommen für die Einkommensermittlung des Unterhaltsschuldners

Nicht zum Einkommen des Unterhaltsschuldners zählen:

  • Sozialhilfe
  • Unterhaltsvorschuss
  • Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II bei demjenigen, der Unterhalt verlangt
  • Erziehungsgeld
  • Hausgeld des Strafgefangenen
  • Arbeitnehmersparzulage
  • Freiwillige Leistungen Dritter, die nicht nur deshalb gezahlt werden, um denjenigen Elternteil von der Unterhaltspflicht zu entlasten
  • Haushaltsführung in der Ehe und Betreuung der Kinder, wenn sonst kein Einkommen bei diesem Elternteil vorhanden ist

Praxisbeispiel:

Clara Fröhlich bezieht Arbeitslosengeld II und betreut den mit Mark Fröhlich gemeinsamen Sohn Jonas. Bei der Berechnung des Unterhalts für Jonas, welchen Mark als Barunterhalt zu zahlen hat, wird nicht das Arbeitslosengeld II seiner Frau herangezogen. Würde Mark allerdings selbst als Unterhaltspflichtiger Arbeitslosengeld II beziehen, so würde ihm das sehr wohl als Einkommen angerechnet werden.

Einkommen des Unterhaltsschuldners, das nicht auf den Unterhalt angerechnet wird

Bestimmte Teile des Einkommens können unter Umständen bei der Ermittlung unberücksichtigt bleiben.

Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit

Wenn ein Elternteil ein Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit bezieht, d.h. ein Elternteil arbeitet, obwohl er aufgrund bestimmter Umstände überhaupt nicht verpflichtet ist, arbeiten zu gehen, kann dieses bei der Ermittlung unberücksichtigt bleiben. Die daraus erzielten Einkünfte nennt man "Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit" oder juristisch ausgedrückt: "Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit".

Praxisbeispiel:

Clara Fröhlich, Mutter eines kleinen zweijährigen Kindes, nimmt aus der Not heraus eine Erwerbstätigkeit auf, obwohl sie dies aufgrund des Alters ihres Kindes nicht müsste.

Bei besonders hohen Einkünften (über 4.800 EUR netto) wird davon ausgegangen, dass das monatliche Nettoeinkommen nicht komplett für den laufenden Unterhalt und damit die Lebensführung ausgegeben wird. Bei derart hohen Einkünften wird der über den Betrag von 4.800 EUR hinausgehende Betrag in aller Regel zur Vermögensbildung verwendet. Dieser Betrag wird dann bei der Berechnung des Unterhalts nicht mitgerechnet.

Wenn ein Einkommen aus einer Nebentätigkeit stammt, welche der Bezahlung von Schulden dient, so wird dieses Einkommen ebenfalls bei der Ermittlung nicht berücksichtigt.

Folgende Verbindlichkeiten können vom Einkommen des Unterhaltsschuldners abgezogen werden

Diese Verbindlichkeiten können vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen werden:

  • Abschreibungen
  • Berufsbedingte Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Berufskleidung, Beiträge zu Berufsverbänden, Fortbildungskosten, Steuerberatung, Arbeitszimmer etc. als Pauschale von 5% des Nettoeinkommens bzw. durch Belege glaubhaft gemachte Aufwendungen
  • Berufsständische Altersversorgung
  • Betriebsrente
  • Direktversicherung
  • Eichel-Rente
  • Einkommens- und Kirchensteuer in tatsächlich angefallener Höhe
  • Kinderbetreuungskosten, wie z.B. Kosten für Kindergarten, Hort, Kinderkrippe, Kindermädchen etc.
  • Riester-Rente
  • Schulden, soweit ein vernünftiger Tilgungsplan, Schuldengrund und angemessene Raten bestehen
  • Solidaritätszuschlag
  • Steuerberater bei Selbstständigen
  • Steuerrückerstattungen im Jahr des Anfalls
  • Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Private Altersvorsorge, Zusatzversorgung zur Krankenversicherung, Unfallversicherungen

Expertentipp:

Denken Sie daran, dass Sie nicht alle Schulden von Ihrem Nettoeinkommen für die Unterhaltsermittlung ohne Weiteres abziehen können! Handelt es sich vorrangig um Luxusgüter oder wurden die Schulden trotz Kenntnis der Unterhaltspflicht Ihrerseits gemacht, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass diese Schulden eben nicht noch zu Ihrem Vorteil vom Einkommen abgezogen werden.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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