Trennung vor der Hochzeit

Erst das Ja-Wort ist endgültig. Sie haben keinen Anspruch darauf, von Ihrem Partner „geheiratet“ zu werden. Die Trennung vor der Hochzeit ist zwar ärgerlich und möglicherweise mit viel Umständen verbunden, kommt aber dennoch immer wieder vor. Lassen Sie uns über eine Reihe von Aspekten sprechen, die eine Trennung vor der Hochzeit so mit sich bringen. Vielleicht finden Sie so den Weg, die Trennung vor der Hochzeit zu vermeiden und den Partner trotzdem ins Glück zu führen.

Kurze Zusammenfassung

  • Die Trennung vor der Hochzeit kann Ihre Schadensersatzpflicht begründen, wenn Sie sich verlobt und mit der Trennung einen wirtschaftlichen Schaden verursacht haben.
  • Haben Sie dem Partner die Ehe versprochen, sollten Sie sich im Zweifel klar werden, warum Sie heiraten wollen und welche Umstände Ihre Zweifel begründen.
  • Ehen werden heutzutage bewusster geschlossen, da es im Vergleich zu früher kaum noch gesellschaftliche Zwänge gibt, der Versorgungsgedanke in den Hintergrund getreten ist und sich das Machtgefälle zwischen den Partnern verringert hat.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Erst verloben, dann heiraten
Sind Sie wegen der Eheschließung im Zweifel, kann eine ausdrücklich erklärte Verlobung die Bewährungsprobe darstellen, die Sie zu einem eindeutigen Ergebnis führt.

Tipp 2: Die Eheschließung ist kein einklagbares Recht
Haben Sie dem Partner die Ehe versprochen, besteht kein Rechtsanspruch, die Eheschließung zu vollziehen. Der Anspruch besteht auch dann nicht, wenn Sie sich ausdrücklich verlobt haben.

Tipp 3: Geben Sie Ihrer Beziehung mit einem Ehevertrag einen Rahmen
Sehen Sie die Ehe kritisch, könnten Sie in einem Ehevertrag Ihre gegenseitige Rechte und Pflichten regeln und dadurch eventuelle Zweifel aus dem Weg räumen (Beispiel: Sie sind Unternehmer oder unterschiedlichen Alters).

Das Bewusstsein, zu heiraten, hat sich gewandelt

Ehepaare heiraten heute bewusster. Eheschließungen werden heute nach Feststellungen von Statistikern freiwilliger gewählt, als es bei früheren Generation der Fall war. In der Mitte des vorigen Jahrhunderts waren Ehen von gesellschaftlichen Zwängen, Versorgungsgedanken und oft auch von einem Machtgefälle zwischen den Partnern geprägt. Man hat geheiratet, weil die Ehe gesellschaftlicher Standard war.

Heute sind die Gründe, eine Ehe einzugehen, anders. Vielfach gibt es kaum noch große Altersunterschiede. Die Partner haben oft einen gleichen oder zumindest vergleichbaren Bildungsstand und eine ähnliche Sicht auf das Leben und die Welt. Dadurch entschärft sich viel Konfliktpotenzial, das in früheren Zeiten Anlass für viele Scheidungen war. Vor allem, weil die Eheschließung heute keinen gesellschaftlichen Zwang mehr darstellt, vielmehr die echte Zuneigung der Partner ausdrückt, beruht der Entschluss zur Heirat auf einer bewussten Entscheidung. Insoweit könnte man behaupten, dass auch die Trennung vor der Heirat nicht mehr unbedingt eine besondere Rolle spielt. Verallgemeinern lässt sich diese Behauptung natürlich nicht.

Haben Sie sich verlobt?

Haben Sie sich verlobt, haben Sie sich gegenseitig versprochen, einander zu heiraten und die Ehe eingehen zu wollen. Das dadurch begründete Rechtsverhältnis wird als Verlöbnis bezeichnet. Aber: Allein die Absicht, später zu heiraten, begründet noch kein Verlöbnis. Die Definition ist wichtig, weil nur ein ausdrücklich erklärtes Verlöbnis eine Schadensersatzpflicht des Partners begründet, wenn er von der Verlobung zurücktritt und kurz vor der Hochzeit Schluss macht.

Sie sind nicht verpflichtet, sich vor der Eheschließung zu verloben. Dennoch ist die Verlobung eine gute Empfehlung. Sie dient der Bewährung schafft Klarheit, ob die Ehe wirklich das Ziel Ihrer Wünsche ist. Aber auch dann, wenn Sie sich verlobt haben, begründet das Verlöbnis keine Pflicht, die Eheschließung zu vollziehen (§ 1297 Abs. I BGB). Sie können sich auch nicht dadurch absichern, dass Sie sich eine „Vertragsstrafe“ (z.B. eine finanzielle Entschädigung) versprechen lassen. Ein solche Verpflichtung wäre rechtlich bedeutungslos (§ 1297 Abs. II BGB).

Haben Sie sich hingegen nicht ausdrücklich verlobt, begründet die Trennung kurz vor der Hochzeit im Regelfall keine rechtlichen Ansprüche. Es ist wie, wenn Sie eine Immobilie kaufen. Solange der Kaufvertrag nicht notariell beurkundet ist, begründet allein die Absicht, die Immobilie kaufen zu wollen, keine Rechte des Verkäufers. So wie erst der notarielle Kaufvertrag Rechte und Pflichten begründet, begründet auch erst die Eheschließung vor dem Standesamt Ihre Rechte und Pflichten als Ehepartner.

Eine glückliche und ein unglückliche Beziehung im Vergleich

Schaubild:
Eine glückliche und eine unglückliche Beziehung im Vergleich

Welche Konsequenzen hat der Rücktritt von der Verlobung?

Haben Sie sich verlobt, können Sie jederzeit vom Verlöbnis zurücktreten, auch wenn Sie erst kurz vor der Hochzeit kalte Füße bekommen und Schluss machen. Treten Sie vom Verlöbnis zurück, sind Sie allerdings verpflichtet, dem Partner sowie deren Eltern den Schaden und diejenigen Kosten zu ersetzen, die daraus entstanden sind, dass diese in Erwartung der Eheschließung Aufwendungen getätigt haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind (§ 1298 BGB).

Praxisbeispiel:

Sie haben sich verlobt. Der Hochzeitstermin steht vor der Tür. In Erwartung Ihrer Trauung haben die Eltern der Braut Räumlichkeiten in einem Restaurant reserviert, eine Kapelle bestellt und hundert Freunde und Verwandte eingeladen. Bekommen Sie kurz vor der Hochzeit kalte Füße und sagen die Hochzeit ab, wären Sie verpflichtet, den Eltern Ihrer Braut alle Aufwendungen zu ersetzen, die diese in Erwartung der Heirat getätigt haben. Ihre Verpflichtung entfällt nur dann, wenn Sie einen wichtigen Grund haben, von der Eheschließung Abstand zu nehmen. In Betracht kommt, dass der Partner eine frühere Eheschließung oder ein Kind aus einer früheren Beziehung verschwiegen hat oder sich eine sonstige schwerwiegende Verfehlung vorwerfen lassen muss, die es Ihnen unzumutbar erscheinen lässt, den Partner zu ehelichen.

Warum wollen Sie heiraten?

Eine Eheschließung ist heute kein gesellschaftlicher Zwang mehr. Sie können auch als Lebensgefährten miteinander leben und sich in Ihrer Beziehung verwirklichen. Dennoch bietet die Eheschließung einen Rahmen, in dem Sie nach gewissen Regeln zusammenleben. Vielleicht gibt gerade die Eheschließung den Rahmen vor, in dem Sie Ihre Rechte und Pflichten im Verhältnis zum Partner dokumentiert sehen möchten.

Vielleicht intensiviert und festigt es Ihre Beziehung, wenn Sie sich nach Maßgabe des Eherechts

  • zur gegenseitigen Liebe und Achtung,
  • zur ehelichen Treue,
  • zur Rücksichtnahme auf die Interessen und Lebenssituation des Partners,
  • zum Beistand, Hilfe und Fürsorge im Alltag sowie
  • zur Verantwortung für das gemeinsame Kind

und allgemein alles, was Sie als konstruktiv, vertrauensbildend, beziehungsfördernd, menschlich, mitfühlend, liebenswert und partnerschaftlich betrachten und auch Ihrerseits von Ihrem Partner erwarten, mit der Eheschließung dokumentieren. Paare, die ohne Eheschließung miteinander leben, haben diese Sicherheit nicht. Deren Beziehung beruht ausschließlich auf dem Vertrauen, dass der Partner zu der Beziehung steht.

Sollen Sie trotz Zweifeln heiraten?

Eine Eheschließung ist eine Entscheidung, die Ihr Leben bestimmt. Wahrscheinlich ändert sich alles. Ihre Ehe wird auf Dauer nur Bestand haben, wenn Sie sich sicher sind, den richtigen Partner für ein gemeinsames Leben gefunden zu haben. Haben Sie Zweifel oder gibt es Beziehungsprobleme vor der Hochzeit, werden Sie sich die Frage stellen, ob Ihre Beziehung eine echte Perspektive hat.

Diese Entscheidung kann Ihnen niemand abnehmen. Sie allein werden in Erfahrung bringen müssen, wie es um Sie und Ihre Beziehung steht. Prüfen Sie, ob die Zweifel in der Person des Partners begründet sind oder ob Sie selbst das Problem sind. Vielleicht haben Sie Schwierigkeiten, dauerhaft in einer Beziehung zu leben und sich auf ein gemeinsames Leben einzurichten. Vielleicht sind Sie ein eingefleischter Junggeselle, dem oder der es schwerfällt, sich in einer Beziehung organisieren zu müssen.

Eine Lösung könnte darin bestehen, dass Sie die Hochzeit einfach aufschieben, in der Erwartung, dass die Zeit Antworten bringt. Sie könnten sich auch förmlich verloben und damit zum Ausdruck bringen, dass Sie die Beziehung zwar ernst nehmen, dennoch aber Zeit benötigen, Ihre Beziehung und Ihre persönliche Einstellung dazu in der Verlobungszeit auf den Prüfstand zu stellen.

Im Zweifel oder bei Beziehungsproblemen vor der Heirat wird sich im Regelfall immer empfehlen, die Hochzeit aufzuschieben. Sind Sie erst einmal verheiratet, gibt es kein Zurück mehr. Die Scheidung ist nicht unbedingt eine Option, zumal die Scheidung erst nach Ablauf des Trennungsjahres in Betracht kommt und eine Reihe rechtlicher Konsequenzen nach sich zieht.

Empfiehlt sich der Abschluss einer Hochzeitsrücktrittskostenversicherung?

Es gibt zumindest einen Versicherer, der eine sogenannte Hochzeitsrücktrittskostenversicherung anbietet. Die Versicherung gibt es seit 2017. Sie schützt vor den finanziellen Folgen, falls Ihre Hochzeit ins Wasser fällt. Versichert sind das Brautpaar und jede Person, die sich finanziell an der Hochzeit beteiligt. Der Versicherungsschutz besteht insoweit, als die planmäßige Durchführung oder die planmäßige Beendigung der Hochzeitsfeier nicht zumutbar ist. In den Versicherungsbedingungen ist diese „Unzumutbarkeit“ im Hinblick auf bestimmte Ereignisse definiert.

So besteht Versicherungsschutz, wenn eine versicherte Person verstirbt oder unerwartet schwer erkrankt. Auch die Schwangerschaft der Braut, die aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Feier teilnehmen kann, kann ein versichertes Ereignis darstellen. Ebenso kommt der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung in Betracht.

Soweit Sie die Hochzeit aber nur deshalb stornieren, weil Sie kalte Füße bekommen haben oder Beziehungsprobleme einer Eheschließung entgegenstehen, besteht kein Versicherungsschutz. Insoweit erscheint der Abschluss einer Hochzeitsrücktrittskostenversicherung als eine wenig empfehlenswerte Option. Die Versicherungsbedingungen sollten jedenfalls Anlass sein, über den Sinn oder Unsinn einer solchen Versicherung mindestens nachzudenken.

Gibt es die Möglichkeit, eine Ehe befristet mit Verfallsdatum einzugehen?

Heiraten Sie, schließen Sie die Ehe auf Lebenszeit (§ 1353 BGB). Es besteht nach Maßgabe des Gesetzes keine Möglichkeit, eine Ehe befristet mit Verfallsdatum einzugehen. Ebenso wenig gibt es die Möglichkeit einer „Verlängerungsoption“, wenn Sie das Gefühl hätten, Ihre Ehe hätte sich bewährt. Möchten Sie Ihre Ehe beenden, bleibt Ihnen nur der Weg der Scheidung.

Ein Verfallsdatum würde Sie auch vor die Frage stellen, ob Sie den Partner dann nochmals heiraten sollten oder einfach außerehelich nebeneinander her leben müssen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Sie Ihre Ehe als Lebens-, aber auch als Schicksalsgemeinschaft verstehen sollten. Eine solche Gemeinschaft hat nur eine Perspektive, wenn sie auf Dauer angelegt ist. Eine befristete Ehe hätte diese Perspektive nicht. Jeder Partner würde von vornherein darauf „hinfühlen“, dass die Gemeinschaft irgendwann aufgelöst wird. Es bestände kein echter Grund, wirklich für einander da zu sein. Ihre Ehe wäre eine eigene Zweckgemeinschaft. Hätten Sie Kinder, müssten Sie erklären, dass der Rahmen, in dem Sie mit Ihrer Familie bislang gelebt haben, allein wegen des Ablaufs der Befristung keinen Bestand mehr hat. Alles in allem, eine abstruse Vorstellung.

Vielleicht gibt es ein Ehevertrag Ihrer Ehe den richtigen Rahmen?

Sehen Sie die Eheschließung als vertragliche Verpflichtung kritisch, könnten Sie Ihr Verhältnis zum Partner auch in einem Ehevertrag klarstellen. In einem Ehevertrag, den Sie jederzeit auch vor der Eheschließung abschließen können, regeln Sie Rechte und Pflichten, die mit Ihrer Eheschließung einhergehen. Eventuelle Bedenken lassen sich damit aus dem Weg räumen.

Praxisbeispiel:

Beispiel 1: Sie sind unternehmerisch tätig. Sie befürchten, dass Sie im Fall einer Scheidung Ihren Partner im Wege des Zugewinnausgleichs an Ihrem Unternehmen beteiligen müssen. In diesem Fall könnten Sie in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen und stattdessen Gütertrennung vereinbaren. Genauso gut könnten Sie auch im Wege eines modifizierten Zugewinns vereinbaren, dass das Unternehmen aus den Zugewinnausgleich bei einer eventuellen Scheidung herausgenommen oder in sonstiger Weise beim Zugewinnausgleich berücksichtigt wird.
Beispiel 2: Sie heiraten im fortgeschrittenen Alter einen wesentlich jüngeren Partner. In einem Ehevertrag könnten Sie regeln, dass für den Fall einer Scheidung keine Zugewinnausgleichsansprüche bestehen und der Ehegattenunterhalt allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen und zu bestimmten Bedingungen in Betracht kommt.

Ausblick

Die Trennung vor der Hochzeit hat immer Gründe. Oft gibt es für diese Gründe aber auch die passende Lösung. Bevor Sie also die Trennung vor der Hochzeit erwägen, sollten Sie sich informieren und in rechtlichen Angelegenheiten möglichst anwaltlich beraten lassen. Vielleicht finden Sie dann den richtigen Ausweg, der Sie in die Lage versetzt, Ihrer Beziehung die Chance zu geben, die Sie sich eigentlich davon versprechen.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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