Unternehmerscheidung

Die Unternehmerscheidung ist eine Scheidung wie jede andere auch. Und doch ist sie anders. Ihre Brisanz erhält die Unternehmerscheidung dadurch, dass ein eventueller Zugewinnausgleich oft in besonderer Art und Weise die Liquidität des Unternehmers herausfordert und in nicht seltenen Fällen die Insolvenz oder den Notverkauf des Unternehmens zur Folge hat. Dabei gewährt das Gesetz einen an sich einfachen Ausweg aus der Misere. Er heißt Ehevertrag.

Das Wichtigste

  • Bei der Unternehmerscheidung kann sich das Problem ergeben, dass der Zugewinnausgleich durchgeführt werden muss, sofern die Ehegatten noch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Im ungünstigsten Fall schmälert der Zugewinnausgleich die Liquidität des Unternehmens und gefährdet seine Existenz.
  • Um die Problematik des Zugewinnausgleichs einzugrenzen, empfiehlt sich für jeden Unternehmer der Abschluss eines Ehevertrages.
  • Eheverträge können vor oder anlässlich der Heirat, während der Ehe und als Scheidungsfolgenvereinbarung im Hinblick auf eine bevorstehende Trennung und Scheidung abgeschlossen werden.
  • In einem Ehevertrag kann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vollständig ausgeschlossen und zu diesem Zweck Gütertrennung vereinbart werden.
  • Statt des vollständigen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs können die Ehegatten in einem Ehevertrag auch einen modifizierten Zugewinnausgleich vereinbaren, indem sie von den gesetzlichen Vorgaben abweichen und den Zugewinn nach ihren Vorstellungen und Möglichkeiten individuell gestalten.

Was ist das: Unternehmerscheidung?

Das Wort sagt es bereits. Bei der Unternehmerscheidung geht es darum, dass mindestens ein Ehegatte unternehmerisch tätig ist. Lassen sich die Ehegatten scheiden, stellt das Unternehmen einen Vermögenswert dar und fällt damit auch in den Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich ist die Folge, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Er ist für die Ehe maßgebend, sofern die Eheleute keinen anderen Güterstand vereinbart haben. Unternehmerehen werden oder sollten möglichst im Güterstand der Gütertrennung geschlossen und geführt werden. Dazu bedarf es eines Ehevertrages.

Praxisbeispiel:

Unternehmerin Heike heiratet ihren Sekretär Bernd. Zum Zeitpunkt der Heirat ist ihr Unternehmen 100.000 EUR wert. Der Wert setzt sich aus einer Immobilie, einem Kfz und einem bonitätsstarken Kundenstamm zusammen. Als sich das Ehepaar scheiden lässt, hat Heike den Wert ihres Unternehmens auf 500.000 EUR hochgewirtschaftet. Bernd hat den Haushalt betreut und die Kinder erzogen. Da die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, wird der Zugewinnausgleich durchgeführt. Der Zugewinn, den Heike in der Ehe erwirtschaftet hat, beträgt 400.000 EUR. Davon steht Bernd die Hälfte, also 200.000 EUR, als Zugewinn zu.
Soweit Heike nicht über die notwendige Liquidität verfügt, um Bernd die 200.000 EUR Zugewinn auszuzahlen, ist sie gezwungen, ein Darlehen aufzunehmen oder im ungünstigsten Fall den Betrieb zu verkaufen. Findet sie keinen Käufer, müsste sie das Unternehmen liquidieren. Im ungünstigsten Fall muss sie seine Mitarbeiter entlassen und steht vor dem Scherbenhaufen ihres Lebenswerks. Bernd hingegen startet ohne Ballast in sein neues Leben. Natürlich könnte es auch genau andersrum verlaufen, wenn Bernd der Unternehmer wäre.

Wie lässt sich das Problem bei der Unternehmerscheidung lösen?

Theoretisch ist die Lösung des Problems einfach. Die Eheleute brauchen nur einen Ehevertrag zu schließen. Darin schließen sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren Gütertrennung. Gütertrennung bedeutet, dass im Fall der Scheidung der Ehe kein Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Eheverträge, in den Gütertrennung vereinbart wird, sind stets notariell zu beurkunden. Mündliche Absprachen oder privatschriftliche Vereinbarungen unter den Ehegatten genügen dafür nicht.

Wann und wie kann der Ehevertrag abgeschlossen werden?

Die Eheleute können den Ehevertrag in jeder Phase ihres Zusammenlebens abschließen. Im Idealfall vereinbaren die Eheleute vor oder anlässlich ihrer Heirat einen Ehevertrag. Dies empfiehlt sich dann, wenn ein Ehepartner bereits unternehmerisch tätig ist und davon ausgeht, dass er während der Ehe hohe Zugewinne erwirtschaften wird, während der andere Ehegatte nicht im Betrieb tätig ist. Ähnlich ist die Situation, wenn sich das Unternehmen während der Ehe wertmäßig nach oben entwickelt. Erst recht empfiehlt sich der Ehevertrag, wenn die Eheleute die Scheidung beabsichtigen und der Zugewinnausgleich zur Debatte steht. Dann sollte der Zugewinnausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine Regelung finden.

Warum ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung für beide Partner sinnvoll?

Ein Problem der besonderen Art entsteht dadurch, dass der Unternehmer seinen sozial schwächeren Ehepartner davon überzeugen muss, in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich zu regeln. Sofern der schwächere Ehepartner den Zugewinnausgleich als Druckmittel benutzt, um seine Interessen in der Scheidung durchzusetzen oder möglichst viel Kapital herauszuschlagen, hat der Unternehmer einen schweren Stand. Umgekehrt muss der schwächere Ehepartner, der einen möglichst hohen Zugewinnausgleich realisieren will, davon ausgehen, dass sich der Unternehmer zur Wehr und alles daran setzen wird, den Zugewinnausgleich so gering wie möglich zu gestalten. In der Konsequenz bedeutet dies, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit über Jahre hinweg andauert, in eine Flut von Schriftsätzen mündet und der schwächere Ehegatte in dieser Zeit nicht über die erwartete Liquidität verfügen kann. Auch riskiert er, dass das Unternehmen sich in dieser Zeit abwärts entwickelt und im Fall einer gerichtlichen Entscheidung vielleicht nicht mehr die Liquidität zur Verfügung steht, die dem schwächeren Ehegatten auf dem Papier anlässlich der Unternehmerscheidung zugesprochen wird. Aus der Sicht beider Eheleute ist es daher durchaus geboten, sich einvernehmlich über den Zugewinnausgleich zu verständigen, sofern sie nicht vorher in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich bereits irgendwie geregelt haben.

Expertentipp:

Wer als Unternehmer diese Probleme einer Unternehmerscheidung vermeiden möchte, muss möglichst frühzeitig einen Ehevertrag vereinbaren. Alles andere ist Risiko. Auch der andere Ehepartner muss verstehen, dass ein Ehevertrag im Interesse des Unternehmens zweckmäßig ist. Dabei geht es um mehr als bloß den potentiell möglichen Zugewinnausgleich. Vor allem wenn im Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt sind und das Unternehmen die Existenzgrundlage des Unternehmers bildet, muss der Ehepartner ein Interesse daran haben, dass das Unternehmen auch nach einer Scheidung fortbesteht. Die soziale Verantwortung für die Mitarbeiter, die mit ihrer Arbeit dazu beigetragen haben, das Unternehmen aufzubauen und einen möglichen Zugewinn zu erwirtschaften, sollte niemand außer Acht lassen. Kann der Unternehmer auch nach der Scheidung ordentlich wirtschaften, ist er in der Lage, eventuell Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder zu leisten. Ist infolge des Zugewinnausgleichs seine Liquidität aufgebraucht, geht dies erfahrungsgemäß zu Lasten von Unterhaltsansprüchen.

Was kann im Ehevertrag im Hinblick auf die Unternehmerscheidung vereinbart werden?

Ehepartner können im Ehevertrag den Zugewinnausgleich vollständig ausschließen und Gütertrennung vereinbaren. Bei der Gütertrennung stehen die Ehepartner einander wie Fremde gegenüber. Die Partner partizipieren nicht am Vermögensaufbau des jeweils anderen.

Ansonsten kann statt der vollständigen Gütertrennung im Ehevertrag der Zugewinnausgleich auch in modifizierter Form vereinbart werden. Die Partner brauchen den Zugewinnausgleich nicht unbedingt in der im Gesetz vorgesehenen Höhe oder nach den vom Gesetz vorgesehenen Modalitäten durchzuführen. Es bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Die Ehegatten verständigen sich darauf, dass bestimmte Vermögenswerte, die eigentlich zum Anfangs- oder Endvermögen gehören, beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden. So könnte im Hinblick auf eine Unternehmerscheidung betriebliches Vermögen aus der Berechnung des Zugewinns vollständig ausgenommen werden.
  • Die Ehegatten verständigen sich darauf, Vermögenswerte des Anfangs- oder Endvermögens abweichend von den gesetzlichen Vorgaben zu bewerten. So könnte eine betrieblich genutzte Immobilie unabhängig von ihrem Ertrags- oder Verkehrswert von 100.000 EUR im Endvermögen zum Beispiel mit nur 20.000 EUR bewertet werden.
  • Die Ehegatten legen eine andere als die vom Gesetz vorgesehene Ausgleichsquote fest. Normalerweise erfolgt der Zugewinnausgleich dadurch, dass der vermögendere Ehegatte die Hälfte dessen abgibt, was er mehr erwirtschaftet hat. Abweichend davon können die Ehegatten vereinbaren, dass die Ausgleichsquote beispielsweise nur 20 Prozent beträgt.
  • Die Ehegatten verständigen sich auf die pauschale Abgeltung des Zugewinns. Ergibt sich rechnerisch ein Zugewinn von schätzungsweise 100.000 EUR, einigen sich die Ehegatten auf eine Zahlung von 70.000 EUR. Sie ersparen sich damit die oft schwierige Einschätzung des unternehmerischen Vermögens. Der andere Ehepartner verfügt im Idealfall sofort über Liquidität.
  • Die Ehegatten verständigen sich darauf, den Zugewinn nicht in Bargeld auszuzahlen, sondern bestimmte Sachwerte zu übertragen (eine Partei erhält das Ferienhaus).
  • Um die Liquidität des Unternehmens bei der Unternehmerscheidung nicht über Maßen zu beeinträchtigen, einigen sich die Ehegatten auf die ratenweise Zahlung des Zugewinns und legen die Ratenhöhe und den Zeitpunkt der Zahlungen fest.

Wie werden bei der Unternehmerscheidung die Vermögenswerte erfasst?

In der Praxis ist oft problematisch, wie bei der Unternehmerscheidung die einzelnen Vermögenswerte des Unternehmens bewertet werden. Die Barliquidität ergibt sich unproblematisch aus dem Kontoauszug. Streitpotenzial liegt aber dort, wo eine Vermögensposition einer Schätzung oder Bewertung zugänglich ist. Unternehmerisches Vermögen ist vorrangig nach dem Ertragswert zu bewerten. Der Grund liegt vorwiegend darin, dass der Ertrag oft ganz wesentlich von der Person des Unternehmers abhängt. Arbeitet der Unternehmer intensiv, realisiert er einen hohen Ertragswert, liegt er auf der faulen Haut, ist der Ertragswert gering. Aus diesem Grund erlaubt die Rechtsprechung, einen allein von der Person des Unternehmers, dessen Fähigkeiten, Kompetenz und Kundenkontakten abhängigen „subjektiven Marktwert“ herauszurechnen. Soweit der Wert des Unternehmens ausschließlich von der persönlichen Leistung des Unternehmers abhängt, reduziert sich der Zugewinn erheblich. Sofern sich die Ehegatten nicht einigen können bleibt im Regelfall nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dabei sind drei wesentliche Fragen zu beantworten:

  • Veräußerungswert: Wie hoch ist ein theoretisch möglicher Verkaufserlös?
  • Wiederbeschaffungswert: Welche finanziellen Mittel sind erforderlich, um einen bestimmten Vermögensgegenstand wieder zu beschaffen?
  • Ertragswert: Was ergibt sich, wenn der Vermögensgegenstand nicht veräußert wird und dem Unternehmer weiterhin zur Nutzung zur Verfügung steht?

Als Bewertungsmethoden kommen Sachwertverfahren, Substanzwertverfahren, Verkehrswert, Ertragswert, Geschäftswert und Goodwill in Betracht. Typische Fälle:

  • Unternehmen: Es gibt keine allgemeinen Richtlinien der Unternehmensbewertung. Eine individuelle Begutachtung durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen Sachverständigen für Unternehmensbewertungen ist unabdingbar. Die Kosten sind je nach Aufwand und Unternehmenswert erheblich und schmälern die Liquidität. Die Untergrenze stellt der Liquidations- oder auch Zerschlagungswert des Unternehmens dar. Darüber hinaus sind Sachwert und Ertragswert festzustellen.
  • Handwerksbetrieb: Soweit auf den Sachwert abgestellt wird, ist festzustellen, mit welchem Aufwand Geräte, Werkzeuge und Einrichtung zu beschaffen sind.
  • Gesellschaftsanteile: Der Wert eines Gesellschaftsanteils bemisst sich nach dem Auseinandersetzungsguthaben, das einem ausscheidenden Gesellschafter bei Fortbestand der Gesellschaft zusteht.
  • Arztpraxis: Arztpraxen werden nach Sachwert und ideellem Wert bewertet. Der Wert einer Praxis ist primär von der Person des Inhabers und seinem Patientenstamm abhängig. Als wertbildender Faktor wird auf den Durchschnitt der Bruttoumsätze der letzten drei Jahre abgestellt, wovon das Jahresbruttoeinkommen eines Oberarztes in Abzug gebracht wird. Die Rechtsprechung hat für die Bewertung von Arztpraxen Richtlinien erstellt.
  • Apotheke: Die Bewertung richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahresumsatz und der Marktposition. Gibt es am Ort keine Konkurrenz, ist der Marktwert einer Apotheke sicher höher, als wenn es am Ort noch weitere Apotheken gibt.
  • Grundstück: Grundstücke werden nach dem Verkehrswert bewertet. Zur Wertermittlung sieht die Wertermittlungsverordnung, je nachdem, um was für ein Objekt es sich handelt, das Vergleichswertverfahren, Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren vor.
  • Landwirtschaftlicher Betrieb: Nach der ausdrücklichen Regelung des § 1376 Abs. IV BGB ist bei landwirtschaftlichen Betrieben der Ertragswert und damit je nach Bundesland der 18- bis 25-fache Betrag des jährlichen Reinertrages maßgebend. Da Bauern nur noch mäßige Gewinne erwirtschaften, fällt der Zugewinn regelmäßig bescheiden aus. Ist der Betrieb verpachtet, ist der Verkehrswert anzusetzen.

Welche Besonderheiten bestehen, wenn das Unternehmen steueroptimiert arbeitet?

Bei Unternehmerscheidungen streiten sich die Ehegatten oft darüber, dass Verträge nur steuerlich veranlasst sind und der daraus verpflichtete Ehegatte sich jetzt anlässlich der Unternehmerscheidung nicht mehr festhalten lassen möchte, indem er sich beispielsweise keine Gewinnbeteiligungen oder Darlehensrückzahlungen mehr erlaubt. Üblicherweise wendet der Ehegatte ein, ein solcher Vertrag sei nur aus steuerlichen Gründen erfolgt, sei jedoch nicht ernsthaft gemeint gewesen. Die Rechtsprechung nimmt den klaren Standpunkt ein, dass eine vertragliche Regelung normalerweise nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und zivilrechtlich als nicht gewollt betrachtet werden kann. Auch hier gilt der Grundsatz, dass kein Vertrag allein wegen des Steuerrechts geschlossen wird. Insofern empfiehlt sich bei ungewöhnlichen Gestaltungen die Beiziehung eines Steuerberaters.

Fazit

Eine Unternehmerscheidung kann eine hochkomplexe Angelegenheit darstellen. Soweit größere Vermögenswerte vorhanden sind, ist anwaltliche Begleitung unabdingbar. Diese Prämisse gilt für beide Ehepartner, sowohl für denjenigen, der den Zugewinnausgleich fordert, als auch für denjenigen, der die Zugewinnausgleichsforderung seines Ehepartners abwehren möchte. Sind hohe Vermögenswerte vorhanden, sind beide Parteien gut beraten, sich möglichst einvernehmlich auf Kompromisse zu verständigen. Sofern der Zugewinnausgleich gerichtlich ausgetragen wird, müssen sich beide Parteien auf ein langwieriges, kostenträchtiges und nervenaufreibendes Verfahren einstellen, dessen Ausgang oft unsicher und kaum zu kalkulieren ist.

Autor:  Volker Beeden

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