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FAQ: Erbe und Scheidung

 
 

Im Rahmen einer Scheidung muss auch das Erbe rechtlich geklärt werden. Ob Sie weiterhin Anspruch auf ein Erbe besitzen, und was sich am Erbe Ihrer Kinder ändert, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

Frage: Was erbe ich wenn wir nicht verheiratet sind?

Antwort: Unverheiratete Partner haben keine gegenseitigen gesetzlichen Erbansprüche. Sie können in diesem Fall nur etwas erben, wenn der oder die Hinterbliebene in einem Testament bedacht worden ist oder die Partner einen Erbvertrag abgeschlossen haben.

Frage: Hat die Exfrau Anspruch auf ein Erbe?

Antwort: Nach einer Scheidung sind die Ex- Ehepartner erbrechtlich gesehen Fremde. Sie können keine gegenseitigen Erbansprüche mehr geltend machen. Sie erben nichts.

Frage: Verändert sich bei einer Scheidung etwas an dem Erbe unserer Kinder? 

Antwort: Trennung oder Scheidung haben keinen Einfluss auf das Erbrecht der Kinder. Dies gilt nicht nur für gemeinsame leibliche Kinder, sondern auch für nichteheliche und adoptierte Kinder. Das Erbrecht bleibt auf jeden Fall erhalten.

Sollten Kinder durch ein Testament enterbt worden sein, so haben Sie dennoch Anspruch auf einen Pflichtanteil.
Sobald der Ex- Partner stirbt, sollte man sich über ein mögliches Erbrecht der Kinder informieren und gegebenenfalls den Anspruch für sie geltend machen. Pflichtteilansprüche können verjähren. Kinder gehen dann möglicherweise leer aus.

Frage: Können auch nichteheliche Kinder etwas erben?

Antwort: Kinder werden gesetzlich generell gleich behandelt. Dies gilt nicht nur für uneheliche Kinder, sondern auch für Kinder aus einer vorangegangenen Ehe des Ehepartners. Jedes Kind erhält den gleichen Erbanteil. 
Wurden Kinder enterbt, bleibt ihnen der Anspruch auf den Pflichtteil.

Frage: Was erbe ich, wenn wir uns nicht scheiden lassen?

Antwort: Wurde zu Lebzeiten die Aufteilung des Nachlasses nicht individuell geregelt (durch Testament oder Erbvertrag), gelten im Fall des Todes eines Ehepartners für den Hinterbliebenen die gesetzlichen Regelungen für Eheleute. 

Unabhängig vom Güterstand der Ehe, erbt der Ehepartner ein Viertel des Vermögens seines Ehepartners, wenn das Paar oder der/ die Verstorbene Kinder hatte. Hatte er oder sie keine Kinder, erbt der hinterbliebene Partner die Hälfte, wenn es noch andere nähere Verwandte gibt (z. B. Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen). Ohne Testament und weitere Verwandte ist der Ehepartner Alleinerbe. 
Lebte das Paar während der Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der überlebende Ehegatte ein weiteres Viertel des Vermögens des Verstorbenen. Dieser Anteil entspricht dem Ausgleich des Zugewinns am Vermögen des Ehepartners im Todesfall. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt ein Ehepaar, wenn die Partner keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, in dem Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde. Auch im Fall des vereinbarten Güterstandes der modifizierten Zugewinngemeinschaft erhält der hinterbliebene Partner im Todesfall den Zugewinnausgleich. Hier wird er nur für den Fall einer Scheidung ausgeschlossen. Generell leben die meisten Ehepaare, als Paare ohne Ehevertrag, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. 
Wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, gelten die gesetzlichen Regelungen nicht. Maßgeblich sind dann die Regelungen, die im Testament festgehalten worden sind. Ist der hinterbliebene Ehepartner enterbt worden, hat er oder sie einen Pflichtteilanspruch auf das Erbe. In einem solchen Fall hat man Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Aber: In diesem Fall muss man den Anspruch geltend machen, um das Erbe zu erhalten. Man erhält den Pflichtteil nicht automatisch. Erbansprüche können verjähren. 
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und nur den Zugewinnausgleich geltend zu machen. Entscheidend ist, welche Methode aus steuerlichen Gründen die bessere ist.

Frage: Was kann ich nach der Scheidung noch erben?

Antwort: Solange ein Paar verheiratet ist, gilt das gesetzliche Erbrecht für Eheleute. Eine Trennung des Paares macht dabei generell keinen Unterschied. Anders kann es erst aussehen, wenn der Scheidungsantrag gestellt ist.

Man verliert erst die ehelichen Erbansprüche, wenn die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Scheidungsantrag gestellt ist, bzw. Ihr Ehepartner der Scheidung zugestimmt hat. Es ist deshalb möglich, dass ein (noch) Ehepartner nichts erbt, obwohl das Paar zum Zeitpunkt des Todes noch nicht geschieden ist. In diesem Fall wird der Hinterbliebene wie eine fremde Person behandelt und verliert sogar eventuell den Pflichtteilsanspruch.

Wir hoffen, dass Ihnen diese Zusammenstellung häufig gestellter Fragen weiterhelfen konnte.
Und wenn sich noch Rückfragen zum Thema ergeben sollten, können Sie sich kostenlos und unverbindlich von uns zurückrufen lassen. 

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