Familienunterhalt

Der Familienunterhalt kann während des Zusammenlebens der Ehegatten geltend gemacht werden. In der Praxis hat der Familienunterhaltsanspruch direkt keine große Bedeutung, da sich die Ehegatten während der intakten Ehe meist gut über die finanziellen Dinge einigen können. Lesen Sie hier was Familienunterhalt ist, für wen er relevant ist, und wann der Anspruch darauf verfällt.

Was ist Familienunterhalt?

Solange eine Ehe intakt ist und keine wesentlichen Probleme zwischen den Ehepartnern bestehen, die die Ehe gefährden, sind beide Ehepartner nach § 1360 BGB verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen und zu versorgen. Jeder Ehegatte muss einen eigenen Beitrag zum bestehenden Lebensbedarf der gesamten Familie leisten.

Doppelverdiener vs. Alleinverdiener

In der Regel geschieht dieses bei der Doppelverdiener-Ehe dadurch, dass beide Ehegatten arbeiten und sich durch gegenseitige Versorgungsleistungen unterstützen. Früher war es in der Regel so, dass der Ehemann durch seine Arbeit das Geld verdient hat, mit dem die ganze Familie versorgt wurde. Die Frau hat durch ihre Haushaltstätigkeit den Ehemann entlastet, und so den Bestand der Ehe gesichert. In einer Alleinverdiener-Ehe verdient nur ein Ehegatte das Geld, während der andere Ehegatte durch seine Haushaltstätigkeit kein Geld hinzuverdient. Da auch der nichterwerbstätige Ehegatte Versorgungsleistungen erbringt und er in Absprache mit dem anderen Ehegatten keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, muss der geldverdienende Ehegatte ein Teil seines Einkommens an den anderen Ehegatten abgeben. Dieses nennt man Familienunterhalt.

Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung gleichwertig

Der Familienunterhalt setzt nur voraus, dass eine wirksame Ehe besteht und die Ehegatten zusammen leben. Der Gesetzgeber sieht die Erwerbstätigkeit des einen Ehegatten und die Haushaltstätigkeit des anderen Ehegatten als gleichwertig an.

Expertentipp:

Wenn Sie als Ehegatte Versorgungsleistungen zu Hause erbringen, können Sie einen angemessenen Unterhalt von ihrem Ehegatten verlangen. Der angemessene Unterhalt umfasst all das, was nach den Lebensverhältnissen der Eheleute erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts, die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu bestreiten.

Was tun, wenn das notwendige Wirtschaftsgeld nicht gestellt wird?

In der Regel gehen bei einer Alleinverdiener-Ehe die Eheleute gemeinsam einkaufen. Häufig hat der nicht erwerbstätige Ehegatte Zugang zum Konto des anderen oder es besteht sogar ein gemeinsames Konto. In diesen Fällen braucht kein eigener Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden. Anders ist es jedoch in dem Fall, wenn der erwerbstätige Ehegatte das notwendige Wirtschaftsgeld (Haushaltsgeld) nicht zur Verfügung stellt.

Praxisbeispiel:

Frau Clara Fröhlich und ihr Ehemann Mark haben sich kurz nach ihrer Hochzeit für die traditionelle Rollenverteilung entschieden. Während Herr Fröhlich jeden Tag seiner Tätigkeit als leitender Angestellter eines Kommunikationsunternehmens nachgeht, kümmert sich seine Frau um den Haushalt und die zwei gemeinsamen Kinder. Damit die Kinder optimal versorgt und betreut werden, sind sich die Eheleute einig, dass Frau Clara Fröhlich auch keiner Nebenbeschäftigung nachgehen soll. Sie versorgt nicht nur die Kinder, sondern bereitet ihrem Ehemann auch regelmäßig das Abendessen zu, wäscht und bügelt für ihn und hält die gemeinsame Wohnung sauber. Beide Ehegatten haben jeder ein eigenes Konto, auf das der andere keinen Zugriff hat. Das Arbeitseinkommen von Mark Fröhlich geht allein auf sein Konto. Auf Clara Fröhlichs Konto herrscht permanent Ebbe, da sie kein Geld verdient. Obwohl Herr Fröhlich mit einem Nettoeinkommen von 3.000 EUR recht gut verdient, gibt er seiner Frau Clara für den Haushalt lediglich 300 EUR monatlich. Hierfür muss sie ihm jeden Beleg vorlegen, damit er die Ausgaben sorgfältig kontrollieren kann. Herr Fröhlich meint, dass seine Frau keine neuen Kleider brauche, da sie ja nicht das Haus verlässt. Für ihn ist es klar, dass er ihr hierfür auch nichts geben müsse. Frau Clara Fröhlich ist zwar sparsam, möchte sich jedoch auch gelegentlich etwas Kosmetik und neue Kleidung leisten.

Da Frau Fröhlich kein eigenes Geld verdient, aber durch ihre Haushaltstätigkeit zur Versorgung der Familie beiträgt, steht ihr nicht nur ein Haushaltsgeld für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zu, sondern sie kann auch ein angemessenes Taschengeld für ihre eigenen Bedürfnisse von ihrem Ehemann verlangen. Da der Familienunterhalt in der Regel durch Versorgungsleistungen gewährt wird, wird er nur selten gerichtlich durchgesetzt oder separat geltend gemacht.

Wofür bekomme ich Familienunterhalt?

Sofern ein Ehegatte keine eigenen Einkünfte hat, kann er für die Führung des Haushaltes einen angemessenen Unterhalt verlangen. Der angemessene Unterhalt umfasst alles das, was nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten erforderlich ist. Wenn die Ehegatten also mehr Einkommen zur Verfügung haben, ist ihr Lebensstandard höher. Mit dem höheren Lebensstandard steigt auch der angemessene Unterhalt.

Familienunterhalt als Haushaltsgeld

Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann Haushaltsgeld verlangen. Wie viel ist immer von den individuellen Lebensverhältnissen abhängig. Daneben kann der nicht erwerbstätige Ehegatte Taschengeld in Höhe von in der Regel 5% des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehegatten bekommen.

Praxisbeispiel:

Der erwerbstätige Ehegatte hat ein Nettoeinkommen von 2.000 EUR. Die Ehegatten haben zu zahlende Rechnungen in Höhe von 500 EUR. Zunächst sind vom Nettoeinkommen des erwerbstätigen Ehegatten die Schulden in Höhe von 500 EUR abzuziehen. Nettoeinkommen: 2.000 EUR Abzüglich Rechnungen: 500 EUR Restliches Nettoeinkommen: 1.500 EUR Von diesem Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 EUR erhält der nicht erwerbstätige Ehegatte 5%. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann also 75 EUR (5% von 1.500 EUR) Taschengeld verlangen. Dieser Taschengeldanspruch scheidet aus, wenn das Familieneinkommen so gering ist, dass es nur dazu ausreicht, die dringendsten Bedürfnisse der Familie zu befriedigen.

Taschengeldanspruch

Der angemessene Unterhalt wird darüber hinaus regelmäßig durch Naturalleistungen erbracht. Der nicht erwerbstätige Ehegatte hat Anspruch auf Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Versicherungsschutz, Erstattung der Kosten für Urlaub und Erholung, Erstattung der Kosten für Krankheits- und Altersvorsorge. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann vom arbeitenden Ehegatten auch verlangen, dass dieser ihm die Kosten für sein persönliches Hobby in einem angemessenen Rahmen erstattet.

Wann ist der Familienunterhalt relevant?

Der Familienunterhalt ist nur dann praxisrelevant, wenn Gläubiger des nicht erwerbstätigen Ehegatten in dessen Taschengeldanspruch pfänden wollen, weil der Taschengeldanspruch Bestandteil des Familienunterhalts ist.

Praxisbeispiel:

Frau Clara Fröhlich möchte sich ein eigenes Auto in Höhe von 6.000 EUR kaufen, hat selbst aber kein eigenes Einkommen, um die Raten an das Autohaus zu bezahlen. Sofern die Raten von ihr nicht bezahlt werden können, müsste sie unter Umständen die eidesstattliche Versicherung abgeben. Allerdings hat ihr Ehemann ein gutes Einkommen von 5.000 EUR netto. Dadurch, dass die Eheleute sehr sparsam sind, verbleibt nach Abzug der monatlichen Kosten für ihren Lebensbedarf ein Einkommen von 3.000 EUR. Frau Clara Fröhlich hätte zum einen gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Taschengeld in Höhe von 5% des Resteinkommens von 3.000 EUR, also 150 EUR. Zum anderen hätte Frau Fröhlich einen Anspruch auf Familienunterhalt in Höhe von 3/7 seines Einkommens ohne die Schulden, also 1.285 EUR von 3.000 EUR Resteinkommen. Im Einzelfall kann in den Anspruch auf Taschengeld von Gläubigern vollstreckt werden. Bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss der Schuldner, in diesem Fall Frau Clara Fröhlich, nähere Angaben zum Einkommen des Ehepartners und zu ihrem Taschengeldanspruch machen. Der Taschengeldanspruch ist aber nur dann pfändbar, wenn der Familienunterhaltsanspruch über der Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO liegt. Die Pfändungsfreigrenze liegt derzeit bei 930 EUR. Da hier der Familienunterhaltsanspruch mit 1.285 EUR über der Pfändungsgrenze liegt, kann demnach bei Frau Fröhlich in das Taschengeld von 150 EUR gepfändet werden. Allerdings muss ihr regelmäßig 3/10 ihres Taschengeldes verbleiben und nur 7/10 dürfen von ihrem Taschengeld gepfändet werden. Danach verbleibt ihr von 150 EUR ein Betrag von 45 EUR als Taschengeld und der Rest, also 105 EUR können gepfändet werden.

Expertentipp:

Sparen Sie nicht, wenn es um Ihr Leben oder Ihre Vorsorge geht! Um eine mögliche Pfändung des Taschengeldanspruches zu vermeiden, ist es bei entsprechend hohem Einkommen und bestehenden Verbindlichkeiten des nicht erwerbstätigen Ehegatten nicht sinnvoll, permanent sparsam zu leben. Wenn die Ehegatten regelmäßig höhere Kosten für Versicherungen, geleaste Fahrzeuge, Hypothekenabzahlung usw. haben, bleibt weniger für die Schulden eines nicht verdienenden Ehegatten übrig.

Wann entfällt der Anspruch auf Familienunterhalt?

Der Anspruch auf Familienunterhalt erlischt mit dem Tode eines Ehegatten. Ferner entfällt der Anspruch auf Familienunterhalt dann, wenn die Ehegatten sich trennen und die häusliche Gemeinschaft aufgeben.

Expertentipp:

Wenn Sie und Ihr Ehegatte sich trennen und die häusliche Gemeinschaft aufgeben, entsteht ein neuer Unterhaltsanspruch, nämlich der auf Trennungsunterhalt. Wichtig ist, dass Sie diesen gegenüber Ihrem Expartner separat geltend machen, weil dieser völlig unabhängig von dem Anspruch auf Familienunterhalt ist.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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