Wenn der Unterhaltsempfangende wieder heiratet
Wenn der unterhaltsempfangende Ehepartner wieder heiratet, so muss der Ex-Ehepartner keinen Geschiedenenunterhalt mehr an ihn zahlen. Mit der neuen Ehe ist schließlich der neue Ehepartner in der Pflicht, diesen über den Familienunterhalt mit zu versorgen.
Aber Achtung: Bereits fällige Zahlungen, die noch nicht getätigt wurden, müssen weiterhin gezahlt werden!
Wenn der Unterhaltszahlende wieder heiratet
In aller Regel ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten vorrangig. Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte soll sich nicht aus der Unterhaltsverpflichtung stehlen können, indem er erneut heiratet.
Treffen Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten zusammen, so ist der geschiedene Ehegatte in der Regel nach § 1582 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorrangig zu berücksichtigen wenn
- er Kinder betreut,
- die Ehegatten über 15 Jahre verheiratet waren
- der Unterhalt aus sonst irgendwelchen Gründen dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden entspricht.
Ansonsten ist der geschiedene Ehegatte dem neuen Ehegatten nur vorrangig, wenn der neue Ehegatte nicht unterhaltsberechtigt wäre. Wäre der neue Ehegatte im Falle einer Scheidung auch unterhaltsberechtigt, so sind der neue und der geschiedene Ehepartner als gleichrangig zu berücksichtigen.