Hat der Unterhaltsempfänger erneut geheiratet und lässt sich auch von diesem Ehepartner wieder scheiden, kann er ggf. wieder Unterhalt gegen den 1. Ex-Ehepartner geltend machen: Und zwar Betreuungsunterhalt, wenn er noch ein gemeinsames Kleinkind betreut. Ansonsten haftet vorrangig der Ex-Ehepartner, der zuletzt geschiedenen Ehe.
Eine neue Hochzeit ist ein schöner Neustart, bringt aber bei der Kasse klare Veränderungen mit sich. Es kommt ganz darauf an, wer von Ihnen beiden erneut „Ja“ sagt:
Der Ex-Partner, der bisher Unterhalt bekommt, heiratet neu
Die Unterhaltspflicht endet: Mit der neuen Ehe endet der Anspruch auf Unterhalt gegen den alten Partner.
Der Ex-Partner, der bisher Unterhalt zahlt, heiratet neu
Die Pflicht bleibt: Nur weil man neu heiratet, ist man den Unterhalt für die „alte“ Ehe nicht automatisch los.
Unabhängig davon kann es sein, dass die Unterhaltspflicht mit andauernder Zeit abnimmt, sodass sich eine Neuberechnung lohnt. Auch das Zusammenleben mit einem Partner in “eheähnlicher Gemeinschaft” kann ein Grund dafür sein.







