Wenn die Kur Schatten wirft
Allzu oft kommt es vor, dass sich ein Partner während der Reha zu Trennung und Scheidung entschließt. Was sollte man dazu wissen?
Artikel lesen 05. August 2024
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Thomas M., Düsseldorf
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Eine Trennung ist emotional und rechtlich herausfordernd. iurFRIEND ist Ihr Rechtsfreund* und stellt Ihnen kostenfrei verständliche und übersichtliche Informationen rund um die Scheidung zur Verfügung: Wie läuft die Scheidung ab? Wie viel kostet sie? Welche Vorteile gibt es bei iurFRIEND? Wo kann man den Scheidungsantrag einreichen? All diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen in unserem Wegweiser zur Online-Scheidung. Informieren Sie sich unverbindlich darüber, was auf Sie zukommmt und leiten, wenn Sie möchten, unkompliziert die Scheidung schon in die Wege. Wir begleiten Sie Schritt und Schritt und sind für Sie da.
In einer Ehe herrscht nicht immer nur Sonnenschein. Es gibt Meinungsverschiedenheiten, Diskussionen und ja, auch Streit!
Soll ich bleiben oder lieber gehen? Mit unserem Scheidungstest finden Sie erste Antworten:
Sie müssen im Regelfall ein Jahr voneinander getrennt gelebt und Ihre häusliche Gemeinschaft aufgehoben haben. Ein Versöhnungsversuch von bis zu drei Monaten schadet der Trennungszeit nicht. Das Familiengericht prüft, ob Ihre Ehe zerrüttet ist. Können Sie die „Zerrüttung“ nachweisen, kann der Richter die Scheidung auch gegen den Willen Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin aussprechen. Leben Sie seit mehr als drei Jahren getrennt, kommt es auf die Frage der Zerrüttung nicht mehr an. Ihre Ehe wird dann auf jeden Fall auf den Wunsch eines Partners oder einer Partnerin hin aufgehoben.
Sie können über unsere Website die Scheidung online beantragen.
Sie reichen den Scheidungsantrag online ein. Es genügt, wenn Sie die notwendigen Unterlagen zunächst zu Hause einscannen und online übermitteln. trennung.de als Online-Scheidungsservice kann dann für Sie den Scheidungsantrag beim Gericht einreichen*. Stimmt Ihr:e Partner:in der Scheidung zu, wird das Familiengericht je nach seiner Auslastung nach ca. zwei bis sechs Monaten den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Sie müssen dann im Regelfall persönlich im Beisein Ihrer anwaltlichen Vertretung erscheinen. Ist alles geregelt, kann das Gericht sofort die Scheidung aussprechen. Verzichten beide Partner:innen auf Rechtsmittel, ist Ihre Ehe endgültig beendet.
Mit der Online-Scheidung können Sie in der Regel Kosten und Zeit sparen. Gehen Sie und Ihr: Partner:in einvernehmlich auseinander, lohnt sich eine Online-Scheidung erst recht. Eventuell wollen Sie diesen wichtigen Schritt jedoch lieber persönlich im Gespräch mit einem Anwalt oder einer Anwältin machen, und alles online abzuwickeln, ist nichts für Sie? Dann schauen Sie gern bei unserem Kooperationsnetzwerk EliteXPERTS vorbei, ob eine:r unserer kompetenten Partner:innen seine oder ihre Kanzlei in Ihrer Nähe hat!
Es ist bei uns selbstverständlich, dass Sie immer nur einen vorbildlichen Preis zu begleichen haben, das bedeutet für Sie: unsere Kooperationsanwälte und -anwältinnen rechnen immer nur die niedrigstmöglichen Kosten ab. Wenn Sie die sogenannte Verfahrenskostenhilfe gewährt bekommen, ist der Scheidungsantrag für Sie sogar kostenlos. Sie können gerne einen Gratis-Kostenvoranschlag anfordern.
Sie möchten sich in Ruhe zuhause informieren über Themen wie Scheidung, Unterhalt oder Scheidungsfolgenvereinbarung, und das nicht unbedingt vor dem Bildschirm? Fordern Sie unser kostenloses InfoPaket an oder besuchen Sie den Wegweiser für die Scheidung Ihrer Ehe und versorgen Sie sich mit allen notwendigen Informationen. Entschließen Sie sich für eine Zusammenarbeit mit uns, stehen wir stets eng an Ihrer Seite. Darauf können Sie vertrauen!
Gerade wenn Sie sich frisch getrennt haben, müssen Sie noch eine Zeit lang in derselben Wohnung miteinander irgendwie klarkommen. Das klappt nicht immer. Oft kommt es zu großen Auseinandersetzungen. Wenn einer von Ihnen ausziehen will, dann sollten Sie unbedingt regeln, wer die Wohnkosten zu tragen hat. Das gilt gleichermaßen bei einem Eigentumshaus oder -wohnung. Wenn keiner von Ihnen ausziehen will, müssen Sie dennoch ja eine Lösung finden!
Es ist grundsätzlich möglich, dass Ihnen die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Ihr:e Ex-Partner:in muss sich dann eine andere Wohnung suchen. Am besten ist es häufig, wenn Sie es schaffen, eine einvernehmliche Lösung für beide zu finden. Ansonsten regeln das Ihre Anwälte bzw. Anwältinnen für teures Geld.
Wenn Sie gar nichts oder weniger verdienen als Ihr Ehepartner, dann können Sie Trennungsunterhalt geltend machen. Für denjenigen, der Trennungsunterhalt bezahlen muss, gibt es einen sogenannten Mindestselbstbehalt in Euro, der ihm verbleiben muss.
Trennungsunterhalt sollten Sie sich immer berechnen lassen und schriftlich sowie sofort nach der Trennung geltend machen, da dieser Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann!
Wenn die Trennung unwiderruflich in eine Scheidung mündet, können Sie am besten im Einvernehmen den Hausrat aufteilen. Falls Sie das nicht bewerkstelligen können, bleibt nichts anderes übrig, als dass das Familiengericht darüber zu entscheiden hat, wer was mitnehmen darf. Das wollen Sie bestimmt nicht!
Haben Sie beide für einen Kredit unterschrieben, dann haften Sie auch weiterhin beide dafür. Wenn nur einem das Haus gehört, Sie beide jedoch gegenüber der Bank für den Kredit unterschrieben haben, dann wird der Kredit zumeist dem Alleineigentümer der Immobilie zugerechnet.
Das Sorgerecht verbleibt bei einer Trennung bei beiden Elternteilen. Wenn Sie das alleinige Sorgerecht haben möchten, dann müssen Sie einen Antrag beim Familiengericht stellen. Das Gericht überträgt Ihnen das alleinige Sorgerecht aber nur dann, wenn äußerst wichtige Gründe vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährden würden, falls die gemeinsame Sorge weitergeführt werden würde.
Das Umgangsrecht ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie als Eltern sind gehalten, eine für ihr gemeinsames Kind wirklich gute Lösung zu finden. Ob Sie nun das sogenannte Wechselmodell wählen, bei dem ihr Kind eine Woche bei Ihnen ist, und die nächste Woche beim Vater oder der Mutter verbleibt, oder ob ihr Kind jedes zweite Wochenende beim Vater oder der Mutter ist oder darüber hinaus noch einen Tag in der Woche, bleibt ihnen Beiden überlassen. Finden Sie keine Lösung, nimmt sich das Gericht der Sache an.
Ehegatt:innen leben kraft Gesetzes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dies ist der gesetzliche Güterstand. Die während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte werden als von beiden Ehepartner:innen gemeinsam erwirtschaftet betrachtet. Wenn Sie sich trennen, hat ein:e Partner:in Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber dem anderen Partner oder der anderen Partnerin.
Dem Zugewinnausgleich liegt folgende Berechnung zugrunde:
Sind Sie beide Besitzer einer gemeinsamen Immobilie, müssen Sie eine Lösung finden, was mit dieser Immobilie nach der Scheidung geschehen soll. Wenn Sie keine einvernehmliche Lösung finden, wird es sehr teuer für Sie! Was gibt es für Möglichkeiten beim Thema Immobilie und Scheidung?
Der Versorgungsausgleich regelt die Rentenanwartschaften, die Sie beide erworben haben. Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, erhält derjenige, der weniger Rentenansprüche durch seine Berufstätigkeit erwerben konnte, vom Ehepartner bzw. von der Ehepartnerin die Hälfte der Rentenansprüche, die er mehr erworben hat.
Es spielt dabei überhaupt keine Rolle, warum einer von Ihnen weniger Rentenpunkte während der Ehezeit gesammelt hat.
Wenn einer von Ihnen nach der Trennung stirbt, verbleiben das gesetzliche Ehegattenerbrecht sowie Testamente oder Erbverträge zugunsten des anderen Gatten bzw. der anderen Gattin bestehen. Wenn Sie oder Ihr:e Ex-Partner:in den anderen enterbt hatten, stehen ihnen weiterhin noch die sogenannten Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils gegen die Erben zu.
Wenn der bzw. die Verstorbene keinen Scheidungsantrag gestellt oder der Scheidung zugestimmt hat, so bleibt das Erbrecht wie bisher bestehen. Falls der bzw. die Verstorbene die Scheidung vor dem Tod beantragt hat, ist das Erbrecht und auch der Pflichtanteilsanspruch für den anderen ausgeschlossen.
Jeder ist grundsätzlich selbst verpflichtet, seinen eigenen Unterhalt zu beschaffen. Wenn Sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, haben Sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, sofern die finanziellen Mittel des Ex-Ehepartners bzw. der Ex-Ehepartnerin es zulassen. Die oft benannten 1/3 der Ehedauer, die angeblich als feste "Faustformel" für die Zahlungsdauer des nachehelichen Unterhalts gelten, können genauso wenig pauschal bestätigt werden wie ein fester Prozentsatz der Unterhaltshöhe. Beides können Sie jedoch rechtssicher und zeitnah ausrechnen lassen, auch wenn Sie schon geschieden sein sollten oder es bald sind. Besuchen Sie zu diesem Zweck unsere Schwesterseite UNTERHALT.com und beantragen eine Unterhaltsberechnung. Mit dem Ausfüllen des Formulars gehen Sie noch keine Zahlungspflicht ein. Näheres finden Sie in den FAQ von UNTERHALT.com.
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