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Unterhalt bei Wochen- und Wochenendbesuchen

DEFINITION

Unterhalt bei Wochen- und Wochenendbesuchen

Die Idee des Unterhalts ist, dass ein Elternteil nach der Scheidung das gemeinsame Kind betreut und versorgt, während der andere Kindesunterhalt bezahlt und ein Umgangsrecht mit dem Kind pflegt. Übersteigt der Umgang des Unterhaltszahlenden den gewöhnlichen Umfang (und damit auch den der gewöhnlichen Umgangskosten), darf er den Unterhalt kürzen. Ist das Kind jedes Wochenende zu Besuch, rechtfertigt dies noch keine Verringerung, jedoch bei einer Übernahme der Betreuung zu mehr als 50% schon.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Damit ein Kind auch nach der Scheidung den notwendigen Kontakt zu beiden Eltern behält, einigen sich diese häufig darauf, dass das Kind sich an bestimmten Tagen der Woche bei einem Elternteil und den Rest der Woche beim anderen Elternteil aufhält.
  • Da Alimente für das Kind gedacht sind, wäre es ungerecht, wenn der zahlungspflichtige Elternteil den kompletten Kindesunterhalt an den Ex-Partner zahlt, obwohl er das Kind in einem höheren Rahmen des Umgangsrechts betreut.
  • Bei diesem sogenannten erweiterten Umgang handelt es sich noch nicht um das Wechselmodell, in welchem beide Eltern von Anfang an paritätisch Betreuung und Unterhalt zu gleichen Teilen leisten.

Unterhalt kürzen, wenn Kind länger beim Umgangsberechtigten ist?

Wenn einer der Elternteile nur jedes Wochenende sein Umgangsrecht wahrnimmt, hat er die Kosten des Umgangs selbst zu tragen. An der Höhe des zu zahlenden Kinderunterhalts an den betreuenden Elternteil ändert sich damit nichts.

 

Allerdings gibt es auch Fälle, in denen das Kind von beiden Elternteilen versorgt wird. Beide Elternteile betreuen das Kind an unterschiedlichen Tagen. Jeder Elternteil kocht, kauft ein, wäscht etc. für das Kind. Damit spart der sonst betreuende Elternteil erhebliche Kosten für das Kind ein.

GUT ZU WISSEN

Co-Elternteil kann Unterhalt bei erweitertem Umgang kürzen

In einem Urteil vom 12.03.2014 (AZ: XII ZB 234/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Unterhaltsschuldner einen geringeren Betrag an Kindesunterhalt überweisen darf, wenn er wie in diesem Fall, an Wochenenden sowie zwei weiteren Werktagen das Kind betreut. In den Vorinstanzen verringerte sich seine Zahlung von 120% auf 115% des Mindestunterhalts laut Düsseldorfer Tabelle. Verstärkend kam hier hinzu, dass der Unterhaltspflichtige die Höhe des Unterhaltsbedarfs durch seine umfangreiche Betreuung minderte.

Der Kleiderkauf obliegt im Übrigen dem betreuungspflichtigen Ex-Partner. Möchte der Unterhaltsschuldner auch Aufwendungen dieser Art geltend machen, bedürfte es vorab einer Einigung dazu zwischen den Ex-Partnern. Sie können als zahlungspflichtiger Elternteil nur dann Betreuungskosten gegenüber Ihrem Ehepartner geltend machen, wenn Sie den Kauf der Kleidung für Ihr Kind mit Ihrem Ehepartner abgesprochen haben und Sie sich über deren Anschaffung einig waren. Andernfalls tätigen Sie diese Anschaffungen für Ihr Kind freiwillig und können keinen Abzug vom Unterhalt geltend machen.

 

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Ab wann wird das Wechselmodell praktiziert?

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Wenn sich das Kind zwar nicht zur Hälfte, aber deutlich weniger als vier bis fünf Tage gemäß des Umgangsrechts beim zahlungspflichtigen Elternteil aufhält, handelt es sich nicht um das sogenannte echte Wechselmodell. Dieses liegt nur vor, wenn beide Elternteile die Betreuung wirklich zu gleichen Teilen übernehmen.

 

Der andere Elternteil muss sich deshalb zwar nicht am zu leistenden Barunterhalt für das Kind beteiligen, aber der zahlungspflichtige Elternteil darf den Barunterhalt eventuell kürzen, weil der andere Elternteil dadurch spart.

 

Im besagten Wechselmodell einigen sich die Eltern entweder darauf, Unterhalt und Betreuung zu gleichen Teilen zu erbringen oder sich sogar gegenseitig von einer Überweisungspflicht an den Ex-Partner freizustellen. Der Unterhalt wird dann während der jeweiligen Betreuungszeit direkt an das Kind gezahlt bzw. für seine direkten Aufwendungen genutzt.

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Es widerspricht der Idee, gemeinsam alles für seine Kinder zu tun, wenn der Kauf jedes Brötchens am Unterhalt aufgerechnet wird, oder schlimmer noch, jede Minute Umgang des Unterhaltspflichtigen vom Unterhalt abgezogen werden soll. Im Idealfall stelle man sich vor, man kümmert sich mit all seinen Aufwendungen so um das Kind, dass es ihm an nichts mangelt, auch wenn der Ex-Partner ebenfalls noch Leistungen on-top gibt. Klingt zu schön, um wahr zu sein – das stimmt. Unser Drang nach Fairness ist groß, und wenn einer alles zahlt und über 50% der Zeit das Kind betreut, was tut eigentlich der andere? Dafür gibt es zum Glück eine rechtliche Handhabe, aber: Lassen Sie diese nur im äußersten Fall zur Anwendung kommen. Ihr Kind wird es Ihnen danken.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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