Standesamtlich dürfen Sie heiraten, so oft Sie es wünschen
Egal welchen Glaubens Sie sind, Sie können standesamtlich heiraten, so oft Sie wollen, vorausgesetzt, Sie sind sich bewusst, dass Ihre Eheschließung Rechte, aber auch Pflichten begründet. Vornehmlich verpflichten Sie sich zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Sie bilden als Paar letztlich auch eine Schicksalsgemeinschaft und tragen füreinander Verantwortung.
Warum ist die erneute Trauung nach Scheidung in der katholischen Kirche problematisch?
Ihre vor dem Standesamt geschlossene zivilrechtliche Ehe kann, wenn Ihre Lebensgemeinschaft zerrüttet und die Ehe gescheitert ist, jederzeit geschieden werden. Sind Sie geschieden, können Sie jederzeit neu heiraten. Gehören Sie dem katholischen Glauben an, haben Sie jetzt allerdings ein Problem. Sie sind zwar zivilrechtlich geschieden, gelten aber kirchenrechtlich immer noch als verheiratet. Möchten Sie jetzt neu heiraten und erneut katholisch getraut werden, stehen Sie zunächst vor verschlossenen Kirchentüren.
Die Kirche unterstellt, dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Eheschließung und der kirchlichen Trauung das gleiche unter einer Ehe verstanden haben wie die katholische Kirche. Sie hatten offenbar den festen Willen, sich lebenslang treu zu bleiben und eine Familie zu gründen. Hatten Sie bei Ihrer Eheschließung eine andere Vorstellung von Ihrer Ehe, wird in Ausnahmefällen anerkannt, dass die Ehe nicht gültig zustande kam.
Nach katholischem Kirchenverständnis gilt eine Ehe als unauflösbar. Die Ehe sei eine Institution göttlichen Rechts. Sie sei Heilszeichen und Sakrament. Die Kirche fühlt sich daher ausschließlich als Entscheidungsinstanz zuständig, wenn es um die Auflösung der Ehe geht. Die Trauung vor dem Traualtar durch den Priester untermauert diesen religiösen Charakter der Ehe. Wurden Sie einmal katholisch getraut, ist die Trauung als einmaliger Vorgang zu verstehen, der sich nicht, oder zumindest nicht ohne weiteres, wiederholen lässt.
Sie haben deshalb gegen das kirchliche Dogma der Unauflösbarkeit der Ehe verstoßen, wenn Sie Ihre frühere Ehe haben scheiden lassen. Erst die Reformation des katholischen Mönchs Martin Luther führte dazu, dass sich dieses Eheverständnis wandelte. Danach können Sie erneut wieder kirchlich heiraten, wenn wenigstens eine Partnerin bzw. ein Partner protestantisch ist und Sie die Trauung in einer evangelischen Kirche vollziehen. Sind Sie katholischen Glaubens, können Sie Ihren evangelischen Ehepartner wieder kirchlich heiraten, aber auch nur, wenn Sie sich evangelisch trauen lassen. Für Katholiken in der katholischen Kirche besteht dieses Privileg nicht. Aber wie gesagt, keine Regel ohne Ausnahme.
Wie erreiche ich, dass ich doch wieder kirchlich heiraten kann?
Möchten Sie im katholischen Glauben nach Ihrer Scheidung doch wieder kirchlich heiraten, sollten Sie sich mit dem Kirchenrecht der katholischen Kirche beschäftigen. Sie haben danach zwei Möglichkeiten, eine Ausnahme von der Regel zu begründen. Der eine Weg führt über ein Ehenichtigkeitsverfahren, so genannte Annullierung. Ein anderer Weg bezweckt die Auflösung der Ehe.
Zwischen Ehenichtigkeitsverfahren und Eheauflösung besteht ein Unterschied. Zielen Sie auf die Annullierung Ihrer Ehe ab, geht es darum, dass Ihre Ehe aufgrund der Ungültigkeit der Eheschließung nach katholischem Eherecht nicht gültig zustande gekommen ist und deshalb von Anfang an keine gültige Ehe bestanden hat. Ihre frühere Ehe war von Anfang an nichtig. Bei der Auflösung der Ehe geht es hingegen darum, dass Ihre gültig geschlossene und meist auch vollzogene Ehe nachträglich wieder aufgelöst wird.
Beantragen Sie, die Nichtigkeit Ihrer Ehe festzustellen, müssen Sie sich an eines von 22 Kirchengerichten in Deutschland wenden. Das Bischöfliche Offizialat ist das Gericht, das die richterliche Gewalt des Diözesanbischofs ausübt. Zuständig ist das Offizialat der Diözese, in deren Gebiet die Ehe geschlossen wurde oder in der einer der Ehepartner oder auch beide wohnen.
Das größte deutsche Kirchengericht in Köln beschäftigt zu diesem Zweck mehr als 20 festangestellte Mitarbeiter sowie ca. 26 haupt- und nebenamtliche Richter. Angesichts der Komplexität und Undurchsichtigkeit des Kirchenrechts können Sie sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, wenn Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt eine kirchenrechtliche Ausbildung besitzt und kirchlich für diesen Zweck beim Kirchenrecht zugelassen ist. Ein Anwaltszwang besteht aber nicht.
Wie erkenne ich einen kompetenten Anwalt?
Die Wahl der richtigen anwaltlichen Vertretung ist wichtig - worauf sollten Sie bei der Suche also achten? Und wie können Sie den Anwalt wechseln, wenn Sie unzufrieden sind?
Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner wird darüber informiert, dass Sie die Gültigkeit der Eheschließung überprüfen lassen. Sie bzw. er wird aufgefordert, sich am Verfahren zu beteiligen. Lehnt sie bzw. er eine Beteiligung ab, wird das Verfahren so weitergeführt.
Das Kirchengericht wird Sie und Ihren Ehepartner im Detail befragen und die Gründe erörtern, aus denen Sie die Nichtigkeit Ihrer Ehe herleiten. Allerdings wird das Verfahren im Regelfall schriftlich geführt. Wenn eine persönliche Anhörung durch das Kirchengericht erfolgt, erfolgt die Anhörung im Einzelgespräch. Früher wurde die Entscheidung der Kirchengerichte 1. Instanz von einem Kirchengericht 2. Instanz nochmals überprüft. Nach einem Dekret von Papst Franziskus kann Ihre Ehe aber nun bereits in der 1. Instanz rechtskräftig annulliert werden. Das Verfahren hat sich damit erheblich gestrafft.
Es kommen u.a. folgende Nichtigkeitsgründe in Betracht:
- Sie haben einen Blutsverwandten in gerader Linie geheiratet (z.B. Vater / Tochter).
- Ihre Ehe ist durch äußeren Zwang zustande gekommen.
- Ihr Partner war bereits bei der Eheschließung beischlafunfähig. Die Kirche geht nämlich davon aus, dass Ihre Ehe darauf ausgerichtet ist, Kinder zu zeugen und zu erziehen. Ist dies physisch ausgeschlossen, kann dies ein Grund sein, dass die Ehe ungültig zustande gekommen ist.
- Ihr Partner hat sich als Priester offenbart, der aufgrund seiner Zölibatsverpflichtung gar nicht hätte heiraten dürfen.
- Fälle psychischer Eheführungsunfähigkeit, in denen z.B. der Partner unmittelbar nach der Eheschließung untreu wird und sein Verhalten die Frage aufwirft, ob er/sie zum Zeitpunkt der Eheschließung die richtige Auffassung von der Ehe und den Willen zur Ehe hatte.
- Gewalt in der Ehe zählt nicht als Nichtigkeitsgrund. Der Beweis, dass bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung Gewalttätigkeiten vorlagen, ist kaum realistisch zu führen.
Fachgutachten einholen
Berufen Sie sich auf die psychische Ehefähigkeit zur Zeit der Heirat, wird in der Regel ein Fachgutachten notwendig sein. Sie müssen also bereit sein, sich auf derartige Tatsachenfeststellungen einzulassen. Wird die Ehe wegen einer psychischen Krankheit für ungültig erklärt, kann der kranke Partner selbst erst wieder heiraten, wenn er dauerhaft gesund geworden ist.
Ihnen steht im Verfahren ein sogenannter Ehebandverteidiger gegenüber. Dies ist im Grunde ein Kirchenanwalt, dessen Aufgabe darin besteht, Gründe zu finden, die für den Fortbestand Ihrer Ehe sprechen. Abschließend beraten drei Richter über das Beweisergebnis und fällen das Urteil. Die Parteien werden unverzüglich über das Ergebnis informiert.
Möchten Sie zum Zweck einer erneuten Heirat Ihre frühere Ehe annullieren lassen, stellen Sie sich offen gegen das Dogma der katholischen Kirche, wonach die Ehe unauflöslich sein soll. Sie müssen also davon ausgehen, dass Ihr Vortrag auf Gegenwehr trifft. Da Kirchenprozesse, so wie in den vergangenen Jahrhunderten auch, intern und meistens schriftlich geführt werden und Sie eine Reihe intimster Fragen beantworten sollen, wird ein Ehenichtigkeitsverfahren oft als inquisitorische Maßnahme empfunden. Beteiligte, die solche Erfahrungen gemacht haben, berichten, dass kirchliche Würdenträger ihr Intimleben inspizieren und Aussagen und Angaben erwarten, die so persönlich und vertraulich sind, dass deren Offenlegung als Zumutung empfunden wird. Werden zudem noch Zeugen einbezogen, die Ihren Vortrag bezeugen oder widerlegen sollen, fühlen sich Zeugen oft ausgeforscht und an einem Verfahren beteiligt, dessen Ablauf und Hintergründe ihnen weitgehend verborgen bleiben.
Eine Schwierigkeit des Verfahrens besteht darin, dass Sie als Beteiligter Stimmungen, Aussagen, Empfindungen rekonstruieren sollen, die meist lange zurückliegen. Waren Sie lange Jahre verheiratet, ist schwierig festzustellen, was zum Zeitpunkt der Eheschließung war oder nicht war.
Kinder bleiben eheliche Kinder
Die Nichtigkeitserklärung Ihrer Ehe betrifft nur die Ehepartner. Ihre gemeinsamen Kinder werden deshalb nicht für unehelich erklärt. Auch die Kinder aus einer ungültigen Ehe bleiben eheliche Kinder.
Wie kann meine Ehe aufgelöst werden?
Ungeachtet der Nichtigkeit Ihrer Ehe kommt auch die Auflösung Ihrer Ehe in Betracht. Wie gesagt: Beim Ehenichtigkeitsverfahren behaupten Sie, dass Ihre frühere Ehe nach katholischem Rechtsverständnis von vornherein nicht zustande gekommen ist. Streben Sie hingegen die Auflösung Ihrer Ehe an, behaupten Sie, dass Ihre gültig geschlossene Ehe aus besonderem Grund aufgelöst werden kann. Sie haben folgende Möglichkeiten:
Zum Zeitpunkt Ihrer Eheschließung waren Sie oder Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner nicht getauft. Lassen Sie sich nach Ihrer Eheschließung taufen, kann Ihre Ehe aufgelöst werden, wenn die nicht getaufte Person nach wie vor den christlichen Glauben ablehnt und deshalb die Trennung herbeiführt. Sind Sie selbst getauft, können Sie infolge der Auflösung Ihrer Ehe und Ihrer zivilrechtlichen Scheidung eine neue zivilrechtliche Ehe eingehen und sich dann erneut katholisch kirchlich trauen lassen. Dieses Paulinische Privileg erlaubt es, dass Sie als getaufter Kirchgänger nicht mehr an Ihre frühere Ehe gebunden sind, in der Ihr Partner ungetauft geblieben ist.
In einem weiteren Ausnahmefall könnten Sie erwarten dürfen, dass der Papst ausnahmsweise der Auflösung Ihrer Ehe zustimmt, wenn die Ehe nicht vollzogen wurde. Auch dann soll eine Ehe aus kirchlicher Sicht nicht wirksam geschlossen worden sein. Die Schwierigkeit besteht darin, dass Sie zur Überzeugung des Papstes beweisen müssen, dass Sie Ihre Ehe nicht vollzogen haben. Beachten Sie, dass die Behauptung einer Scheinehe kontraproduktiv sein könnte. Wurden Sie ursprünglich kirchlich getraut und behaupten jetzt eine Scheinehe, könnten Sie gegen moralische und kirchliche Prinzipien verstoßen haben und dafür kaum die Zustimmung des Heiligen Vaters erreichen können.