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Definition: Gesetzliche Neuerungen im Familienrecht

DEFINITION

Gesetzliche Neuerungen im Familienrecht

Familienrecht gehört zu den Rechtsgebieten, in dem vornehmlich zum Jahresanfang so gut wie immer Neues zu vermelden ist. Auch im Jahr 2024 ist dies so. Die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt wird angepasst, die steuerlichen Freibeträge steigen, es gibt interessante Rechtsprechung und die Politik greift auch 2024 wieder Entwicklungen auf, die den Alltag von Familien, Elternteilen und Kindern bestimmen. Für Sie als Elternteil oder Ehepartner gibt es deshalb eine Reihe wichtiger Ansätze, die im Jahr 2024 Ihr Interesse finden sollten. Gerade im Familienrecht kann die richtige Information bares Geld bedeuten.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Die Höhe des Kindesunterhalts in der Düsseldorfer Tabelle sowie die Selbstbehalte werden an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Außerdem werden die Einkommensstufen jeweils um 200 € angehoben.
  • Im Steuerrecht werden der Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kinderzuschlag und Unterhaltshöchstbetrag angehoben.
  • Beim Elterngeld wird die Möglichkeit, dass beide Elternteile parallel Basiselterngeld beziehen, eingeschränkt.

Neues im Unterhaltsrecht

Ein Blick auf das Jahr 2024 offenbart wieder weitere Anpassungen im Unterhaltsrecht, die das Familienrecht maßgeblich prägen. Diese Anpassungen reflektieren gesellschaftliche Veränderungen und resultieren aus den realen Lebensverhältnissen, wie beispielsweise steigenden Lebenshaltungskosten.

Neue Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2024

Wie in den Jahren zuvor, wird der Mindestunterhalt angepasst. Damit soll den erneut stark gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung getragen werden. Die Beträge der Düsseldorfer Tabelle steigen in den einzelnen Altersstufen um nahezu 10 % und damit jeweils um 43 €, 49 €, 57 € sowie 61 € für Kinder ab 18 Jahren.

Anhebung der Unterhaltsbeträge

Der Mindestunterhalt steigt in der Altersstufe …

 

  • bis 5 Jahre von 437 € auf 480 €,
  • in der Altersstufe 6 - 11 Jahre von 502 € auf 551 €,
  • in der Altersstufe 12 – 17 Jahre von 588 € auf 645 € und
  • in der Altersstufe ab 18 Jahren von 628 € auf 689 €.

 

Der Unterhaltsbedarf von Studenten beträgt unverändert monatlich 930 €. Hierauf sind das volle Kindergeld sowie eventuelle BAföG-Leistungen anzurechnen.

 

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung befindlichen Kindes ist vor der Anrechnung auf den Unterhalt um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich unverändert 100 € zu kürzen.

Höhere Selbstbehalte

Auch die Selbstbehalte (Eigenbedarf) des unterhaltspflichtigen Elternteils und Ex-Partners wurden an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst.

 

Der notwendige Selbstbehalt

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung befinden (sogenannte privilegierte Kinder)

beträgt …

  • für den nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteil monatlich 1.200 € (zuvor 1.120 €),
  • für den erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteil monatlich 1.450 € (zuvor 1.370 €).

In diesen Beträgen sind bis zu 520 € für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

 

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber anderen Kindern beträgt monatlich 1.750 € (zuvor 1.650 €).

Hierin ist eine Warmmiete bis zu 650 € enthalten.

 

Der monatliche Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ex-Partner beträgt monatlich: …

  • falls erwerbstätig 1.600 € (zuvor 1.510 €) und
  • falls nicht erwerbstätig 1.475 € (zuvor 1.385 €).

Die Beträge enthalten bis zu 580 € für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete).

Anhebung der Einkommensstufen

Die Düsseldorfer Tabelle bezeichnet 15 Einkommensstufen. Der Anwendungsbereich der 1. Einkommensstufe wurde von bisher monatlich 1.900 € um 200 € auf nunmehr 2.100 € erhöht. Für den unterhaltspflichtigen Elternteil hat dies den Vorteil, dass er oder sie mit einem Nettoeinkommen von beispielsweise 2.000 € nicht mehr wie bisher in die Einkommensgruppe 2, sondern nunmehr in die Einkommensgruppe 1 eingestuft wird. Der Vorteil gleicht sich insoweit wieder aus, als auch in der Einkommensgruppe 1 ab 01.01.2024 ein höherer Kindesunterhalt zu zahlen ist.

 

Die Erhöhung um jeweils 200 € setzt sich in den nachfolgenden Einkommensgruppen fort. Daher beginnt die Einkommensgruppe 2 nicht mehr wie bisher bei 1.901 €, sondern bei nunmehr 2.101 €. In der höchsten Einkommensgruppe 15 werden Nettoeinkommen bis 11.200 € erfasst.

GUT ZU WISSEN

Reform des Kindesunterhalts

Die Politik plant eine Reform des Unterhaltsrechts. Der Kindesunterhalt und der Betreuungsunterhalt in Familien, in denen sich beide Elternteile nach der Trennung erheblich an der Betreuung des Kindes beteiligen, sollen neu geregelt werden. Konkret geht es darum, dass ein Elternteil finanziell stärker in der Verantwortung steht, wenn ein Elternteil mehr verdient als der andere. Auch soll ins Gewicht fallen, wenn sich der betreuende Elternteil substantiell in die Betreuung des Kindes einbringt. Der Betreuungsanteil soll anhand der Anzahl der Übernachtungen des Kindes beim jeweiligen Elternteil im Jahr erfasst werden.

Unterhaltsvorschuss erfordert Alleinbetreuung von mindestens 60 %

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt, hat der betreuende und alleinerziehende Elternteil Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Betreut auch der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind mit, besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn der Mitbetreuungsanteil unter 40 % liegt.

 

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.12.2023, Az. 5 C 9/22) ist Zweck des Unterhaltsvorschusses, dass der hauptsächlich betreuende Elternteil die Betreuung des Kindes wahrnimmt und damit wegen des Ausfalls des anderen Elternteils besonders belastet ist. Wegen dieser Belastung wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt. Betreut der unterhaltpflichtige Elternteil das Kind mit, wird der betreuende Elternteil entlastet und verliert den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Praxisbeispiel

Anrechnung Unterhaltsvorschuss auf Bürgergeld

Bürgergeld und Unterhaltsvorschuss können gleichzeitig bezogen werden. Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird der Unterhaltsvorschuss nur gezahlt, wenn das Kind nicht selbst auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn die alleinerziehende Mutter oder der alleinerziehende Vater zwar Bürgergeld bekommt, aber ein zusätzliches Einkommen von mindestens 600 € brutto monatlich erzielt. Werden Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld gleichzeitig bezogen, wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen in voller Höhe auf das Bürgergeld angerechnet. Wie viel Geld dann noch beansprucht werden kann, muss im Einzelfall berechnet werden. Grund für die Anrechnung ist, dass beide Leistungen das gleiche Ziel haben und den Lebensunterhalt gewährleisten sollen.

Neues beim Elterngeld

Werden Sie ab April 2024 Elternteil eines Kindes, erhalten Sie nur dann noch Elterngeld, wenn das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Elternteile vor der Geburt nicht mehr als 200.000 € beträgt. Bis Ende März 2024 liegt die Grenze für Paare noch bei 300.000 € und für Alleinerziehende noch bei 250.000 €. In 2025 soll die Einkommensgrenze auf 175.000 € sinken.

 

Änderungen gibt es auch beim Basiselterngeld, wenn die Eltern gleichzeitig Elterngeld beziehen. Bislang war es so, dass die Mutter Elterngeld für zwölf und der Vater für zwei Monate ab Geburt beziehen konnte. Ab April 2024 dürfen Eltern nur noch über einen Monat Basiselterngeld parallel beziehen. Den zweiten Partnermonat gibt es dann nur noch, wenn der Vater sich allein um das Kind kümmert.

 

Bislang war es eine beliebte Variante, dass die Mutter nach der Geburt des Kindes zwölf Monate Basiselterngeld und der Vater ab Geburt zwei Partnermonate beantragte. Das Paar hatte ab der Geburt für zwei Monate arbeitsfrei und lebte in dieser Zeit vom Basiselterngeld beider Partner. Aus familienpolitischen Gründen will der Gesetzgeber diese Option einschränken. Der Parallelbezug sei oft für einen längeren Familienurlaub mit dem Kind genutzt worden. Die Politik will so Anreize setzen, dass sich Väter allein um das Kind kümmern. Ausnahmen gelten lediglich für Eltern von Frühchen und Mehrlingen.

Neues im Steuerrecht

Auch im Steuerrecht hat sich wieder einiges getan. Freibeträge und Zuschläge, wie bspw. der Kinderfreibetrag und der Kinderzuschlag, werden im Jahr 2024 angehoben, um die Steuerlast zu reduzieren. Dies kommt vor allem einkommensschwachen Familien zugute.

Grundfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt …

  • für Singles auf 11.604 € und
  • für Verheiratete auf 23.208 €.

Bis in Höhe der Freibeträge fällt keine Einkommensteuer an. Die Freibeträge wurden gegenüber 2023 um 696 € erhöht. Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum gewährleisten. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes soll der Grundfreibetrag für 2024 noch weiter auf 11.784 € für Alleinstehende und das Doppelte für Ehepaare angehoben werden.

Anhebung der Freigrenze für den Solidaritätszuschlag

Alleinstehende, die im Jahr 2024 weniger als 68.413 € versteuern müssen, bleiben vom Solidaritätszuschlag befreit. Bei zusammenveranlagten Eheleuten und Lebenspartnern liegt die Grenze bei 136.824 €. Wird der jeweilige Grundfreibetrag überschritten, beginnt der Einkommensteuersatz bei 14 % und steigt, allerdings langsamer als in den Vorjahren, dann stetig an.

Kinderfreibetrag

Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von bisher von 3.012 € auf 3.192 € für Alleinstehende und von 6.024 € auf 6.384 € für beide Elternteile. Der Freibetrag reduziert die Steuerlast. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von unverändert 2.928 € ergeben sich Freibeträge von insgesamt 4.656 € je Elternteil oder 9.312 € für Familien. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes für 2024 soll der Betrag noch weiter angehoben werden.

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Checkliste

Trennung und Scheidung mit Kind

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Höherer Kinderzuschlag

Neben dem Kindergeld können Kinder aus einkommensschwachen Familien einen Kinderzuschlag erhalten. Der Höchstbetrag steigt von 250 € auf 292 €. Zusammen mit dem Kindergeld stehen dann 542 € im Monat zur Verfügung.

GUT ZU WISSEN

Kindergrundsicherung frühestens ab Juli 2025

Die Politik plant die Kindergrundsicherung. Diese soll Kindergeld, Kinderzuschlag und weitere kindbezogene Leistungen zusammenführen. Familien sollen die Kindergrundsicherung auch digital beantragen können. Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits darauf hingewiesen, dass der Start der Kindergrundsicherung aus finanziellen, technischen und organisatorischen Gründen frühestens Anfang Juli 2025 möglich sein wird. Für 2024 bleiben die Strukturen, so wie sie sind.

Unterhaltshöchstbetrag

Der als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbare Unterhaltshöchstbetrag wird an den Grundfreibetrag gekoppelt und von 10.908 € auf 11.604 € angehoben. Für 2024 ist eine weitere Erhöhung auf 11.784 € zu erwarten.

EXPERTENTIPP

Mehr Netto mit Freibeträgen

Das Steuerrecht bietet darüber hinaus weitere Freibeträge, die im Regelfall aber erst im Folgejahr 2025 zur Wirkung kommen. Möchten Sie diese Freibeträge frühzeitig nutzen, empfiehlt sich, Freibeträge für Sonderausgaben wie Kita-Beiträge und Unterhaltszahlungen vom Finanzamt in Ihre Elstam-Daten (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) eintragen zu lassen. Sie reduzieren damit Ihren steuerpflichtigen Bruttolohn.

Sorgerechtsvollmacht als Werkzeug zur Konfliktbehandlung

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, ergibt sich bei der Betreuung des Kindes oft ein hohes Streitpotenzial. Eine Sorgerechtsvollmacht kann insoweit ein wichtiges Werkzeug darstellen, Konflikte möglichst zu vermeiden. Meist bevollmächtigt der nicht betreuende Elternteil den betreuenden Elternteil, im eigenen Namen Entscheidungen für das Kind zu treffen. Um die Akzeptanz einer Sorgerechtsvollmacht zu steigern, wird von Experten empfohlen, die Vollmacht in den Katalog der Erklärungen aufzunehmen, die durch das Jugendamt gebührenfrei beurkundet werden können. Dies gilt umso mehr, als zwischen Familiengerichten und Jugendämtern umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen eine Sorgerechtsvollmacht als Alternative zu Eingriffen in die elterliche Sorge zu bevorzugen ist.

 

Der Bundesgerichtshof hatte dazu bereits anerkannt, dass die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen kann, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt (BGH, Urteil v. 29.4.2020, XII ZB 112/19). Voraussetzung ist, dass der bevollmächtigende Elternteil fähig und bereit ist zu kooperieren und die Entscheidungen des betreuenden Elternteils nicht durch eigenes Verhalten konterkariert und dem bevollmächtigten Elternteil eine Kooperation zumutbar ist.

Geplante Reformen im Familienrecht

Der Gesetzgeber hat noch weitere Reformen im Familienrecht für das kommende Jahr 2024 geplant. Über Regelungen des Namensrechts bis hin zum Abstammunsrecht werden verschiedene Aspekte berücksichtigt, die das rechtliche Umfeld für Familien in Deutschland erleichtern sollen.

Einführung einer Verantwortungsgemeinschaft

Leben alleinerziehende oder ältere Menschen zusammen, beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, will die Politik diese Lebensform mit einer Verantwortungsgemeinschaft aufgreifen. Damit soll es jenseits von Liebesbeziehungen oder der Ehe zwei oder mehreren volljährigen Personen gestattet werden, rechtlich füreinander Verantwortung zu übernehmen. Die Verantwortungsgemeinschaft soll persönliche Nähebeziehungen unbürokratisch rechtlich absichern. Bislang ist es so, dass sich diese Personen wie Fremde gegenüber stehen und keiner das Recht hat, für den anderen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben.

Reform des Namensrechts

Ehepaaren sollen künftig auch einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihren Familiennamen zusammensetzt. Kinder sollen den aus dem Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen annehmen können. Wird ein Doppelname zum Ehenamen bestimmt, soll der Ehename kraft Gesetzes zum Geburtsnamen des Kindes werden.

 

Einbenannte Stiefkinder sollen nach der Trennung der Eltern die Einbenennung künftig rückgängig machen und wieder den Geburtsnamen annehmen dürfen, den sie vor der Einbenennung geführt haben. Reform erfasst auch Änderung des Geburtsnamens volljähriger und geschlechtsangepasster Familiennamen sowie Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition.

Reform des Abstammungsrechts

Das Abstammungsrecht soll die zunehmende Vielfalt von Familienkonstellationen und die Entwicklungen der Reproduktionsmedizin nachvollziehen.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Ob bei Ihnen im Jahr 2024 die Hochzeit oder die Scheidung ansteht oder Sie in familienrechtlichen Angelegenheiten Informationen benötigen, es lohnt sich immer, einen Blick auf die familienrechtlichen Neuerungen zu werfen. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein gutes neues Jahr 2024. Eines bleibt jedenfalls ganz beim Alten: iurFRIEND ist Ihr Rechtsfreund, bietet viele kostenfreie und verständliche Informationen zu rechtlichen Themen und begleitet Sie empathisch, und kompetent, beispielsweise bei der Online-Scheidung.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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