Wie wird das Anfangs- und wie das Endvermögen ermittelt?
Vermögen sind alle Gegenstände, Rechte, Wertpapiere etc, die einen wirtschaftlich messbaren Wert aufweisen. Nicht in den Zugewinnausgleich fallen alle Hausratsgegenstände sowie Rentenanwartschaften. Unter den Zugewinnausgleich fallen insbesondere folgende Vermögensgegenstände:
- Abfindungen
- Anwartschaftsrechte (z.B. aus Lebensversicherungen, Eigentumsvorbehalt, Erbvertrag, Nacherbenrecht etc.)
- Arztpraxen
- Außenstände
- Bankguthaben
- Bargeld
- Bausparverträge
- Darlehensforderungen
- Direktversicherungen
- Dauerschuldverhältnisse, wie z.B. Mietzahlungen
- Eigentumswohnung
- Gesellschaftsanteile
- GmbH-Anteile
- Grundstücke
- Kraftfahrzeuge, sofern sie nicht Familienfahrzeug sind
- Lebensversicherungen
- Lotteriegewinne
- Mietkaution
- Nießbrauch
- Rechtsanwaltskanzleien
- Schmerzensgeldansprüche
- Schmuck
- Sparguthaben
- Unterhaltsrückstände
- Unternehmen
- Unternehmensbeteiligungen
- Wertpapiere
Schulden sind sodann vom Vermögen abzuziehen.
Die Berechnung des Zugewinns
Der Zugewinn jedes Ehegatten ergibt sich, indem man vom Endvermögen das Anfangsvermögen abzieht.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, was jeder Ehegatte am Tage der standesamtlichen Trauung besitzt.
Wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung überschuldet ist, so ist sein Anfangsvermögen seit der Reform im Jahre 2009 nicht mehr mit 0 EUR, sondern mit dem tatsächlichen negativen Geldbetrag anzusetzen.
Weiterhin wird dem Anfangsvermögen das Vermögen hinzugerechnet, was ein Ehegatte nach der Eheschließung erbt, im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erhält, geschenkt oder als Ausstattung bekommt.
Endvermögen ist das Vermögen, was jeder Ehegatte nach Abzug seiner Verbindlichkeiten am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages besitzt.
Das Endvermögen wird nach der Reform von 2009 auch bei der Überschuldung stets negativ angesetzt und nicht lediglich auf 0 EUR bestimmt.
Praxisbeispiel:
Clara Fröhlich hatte zum Zeitpunkt ihrer Hochzeit mit Mark Fröhlich 3.000 EUR Schulden. Während der Ehezeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrages ihres Ehemannes gelang es ihr, diese nicht nur abzutragen, sondern auch in ein Guthaben von 7.000 EUR umzusetzen.
Das negative Anfangsvermögen von 3.000 EUR und das positive Endvermögen in Höhe von 7.000 EUR ergeben einen Zugewinn von 10.000 EUR seitens Clara.
Sollte Clara hingegen nur 2.000 EUR zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages abgezahlt haben und immer noch Schulden in Höhe von 1.000 EUR haben, so hat sie zwar einen Zugewinn von 2.000 EUR durch den Abbau der Schulden erzielt, allerdings führt dies nun aber nicht zu einer Zahlungspflicht, denn nach wie vor bleibt gemäß § 1378 II BGB die Höhe derAusgleichsforderung durch den Wert des positiven Vermögens beschränkt. Der von Clara erwirtschaftete Zugewinn von 2.000 EUR spielt nur bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs eine Rolle, wenn ihr Ehemann ebenfalls einen Zugewinn erzielt hat und über ein positives Endvermögen verfügt.
Autor: iurFRIEND-Redaktion
Was benötigen Sie jetzt?
Kostenlose Hotline — Rund um die Uhr!
Anruf und Gespräch sind garantiert kostenlos!
0800 - 34 86 72 3