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Düsseldorfer Tabelle 2010

Kindesunterhalt

Auf dieser Seite finden Sie folgende Informationen:
Düsseldorfer Tabelle 2010
Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle
Ehegattenunterhalt
Mangelfälle
Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
Übergangsregelung

Düsseldorfer Tabelle 2010

Nettoeinkommen Barunterhalts-
pflichtigen (Anm.3,4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
0-5 6-11 12-17 ab 18
Prozent- satz
der Regelbeträge
Bedarfs- kontroll-
betrag(Anm. 6)
Beträge in Euro
bis 1500
317 364 426 488
100 770/900
1501 - 1900
333 383 448 513
105 1000
1901 - 2300
349 401 469 537
110 1100
2301 - 2700
365 419 490 562
115 1200
2701 - 3100
381 437 512 586
120 1300
3101 - 3500
406 466 546 625
128 1400
3501 - 3900
432 496 580 664
136 1500
3901 - 4300
457 525 614 703
144 1600
4301 - 4700
482 554 648 742
152 1700
4701 - 5100
508 583 682 781
160 1800
ab 5101 nach den Umständen des Falles

Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle

1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unter-haltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab-oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendi¬gen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkma¬len eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunk¬ten eine Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens -mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich -geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbeding¬ten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) -gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, -gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unter-haltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unter¬haltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unter¬schritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unter¬schritten wird, anzusetzen.

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschlie߬lich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbe¬darf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB) :

  1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
    a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Ein¬künfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
    b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren hat: Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbtei¬lungsgrundsatz;
    c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
  2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 Prozent.
II. Fortgeltung früheren Rechts:  
  1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
    a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
    b) § 6o EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
    c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
  2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
  Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
  unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.000 EUR
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
  1. falls erwerbstätig: 900 EUR
  2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:
  falls erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800 EUR.

Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M: 900 EUR,
Verteilungsmasse: 1300 EUR - 900 EUR = 400 EUR,
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
304 EUR(488–184)(K1)+272EUR(364–92)(K2)+222EUR(317–95)(K3)= 798EUR

Unterhalt:
K 1: 304 x 400 : 798 = 152,38 EUR
K 2: 272 x 400 : 798 = 136,34 EUR
F: 222 x 400 : 798 = 111,28 EUR.


D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindesten 1050 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).

2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig in der Regel: 1.000 EUR.

Übergangsregelung


Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Pro¬zentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforder¬lich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunter¬halt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1) Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
= Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
Beispiel für 1. Altersstufe
(196 EUR + 77 EUR) x 100
= 97,8 % 279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
279 EUR
Zahlbetrag: 273 EUR ./. 77 EUR = 196 EUR

2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100
= Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
Beispiel für 1. Altersstufe
(273 EUR -77 EUR) x 100
= 70,2 % 279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
279 EUR
Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR

3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100
= Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
Beispiel für 2. Altersstufe
(177 EUR + 154 EUR) x 100
= 102,7 % 322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR
322 EUR
Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR

4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
= Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
Beispiel für 3. Altersstufe
(329 EUR +77 EUR) x 100
= 111,2 % 365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR
365 EUR
Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR

Anhang: Tabelle Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR.

1. und 2. Kind
Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
0-5 6-11 12-17 ab 18
%
Beträge in Euro
bis 1500
225 272 334 304
100
1501 - 1900
241 291 356 329
105
1901 - 2300
257 309 377 353
110
2301 - 2700
273 327 398 378
115
2701 - 3100
289 345 420 402
120
3101 - 3500
314 374 454 441
128
3501 - 3900
340 404 488 480
136
3901 - 4300
365 433 522 519
144
4301 - 4700
390 462 556 558
152
4701 - 5100
416 491 590 597
160
3. Kind
Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
0-5 6-11 12-17 ab 18
%
Beträge in Euro
bis 1500
222 269 331 298
100
1501 - 1900
238 288 353 323
105
1901 - 2300
254 306 374 347
110
2301 - 2700
270 324 395 372
115
2701 - 3100
286 342 417 396
120
3101 - 3500
311 371 451 435
128
3501 - 3900
337 401 485 474
136
3901 - 4300
362 430 519 513
144
4301 - 4700
387 459 553 552
152
4701 - 5100
413 488 587 591
160
ab dem 4. Kind
Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
0-5 6-11 12-17 ab 18
%
Beträge in Euro
bis 1500
209,50 256,50 318,50 273
100
1501 - 1900
225,50 275,50 340,50 298
105
1901 - 2300
241,50 293,50 361,50 322
110
2301 - 2700
257,50 311,50 382,50 347
115
2701 - 3100
273,50 329,50 404,50 371
120
3101 - 3500
298,50 358,50 438,50 410
128
3501 - 3900
324,50 388,50 472,50 449
136
3901 - 4300
349,50 417,50 506,50 488
144
4301 - 4700
374,50 446,50 540,50 527
152
4701 - 5100
400,50 475,50 574,50 566
160

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).


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