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Bekommt man für die Scheidung frei?

 
 

Bestimmt das Familiengericht den mündlichen Termin zur Scheidung, werden alle Beteiligten persönlich geladen. Sind Sie berufstätig, ist zu klären, ob Sie Anspruch darauf haben, dass Sie der Arbeitgeber von der Arbeit freistellt oder es etwaigen Sonderurlaub gibt. Diese Fragen stellen sich auch, wenn der mündliche Scheidungstermin nicht im Gerichtssaal, sondern per Videoschaltung abgehalten wird und Sie sich als Antragsteller oder Antragsgegner zuhause vorm PC befinden. Diese Fragen sind natürlich weit entfernt, wenn Sie sich noch in der Orientierungsphase befinden – in dieser Zeit, vor einer Trennung, kann Ihnen aber unser Gratis-InfoPaket zu Trennung und Scheidung wichtige Fragen beantworten, die vielleicht schon bald akut werden. Gerne fordern Sie es noch heute an!

Scheidungstermin mitten in einem Werktag, 1 Urlaubstag dahin?

Nun aber zunächst erst zur heutigen Fragestellung. Familiengerichte sind gesetzlich verpflichtet, die Ehegatten persönlich anzuhören. Es wird bei diesem Scheidungstermin mehr oder weniger kurz erörtert,

  • ob die Scheidung wirklich gewünscht wird,
  • wie lange Sie eventuell getrennt leben
  • und ob eventuell noch eine Scheidungsfolge der Regelung bedarf.

Haben Sie die Scheidung beantragt, sind Sie verpflichtet, im Beisein Ihres Anwalts zu erscheinen. Es genügt nicht, dass allein der Anwalt den Termin wahrnimmt. Stimmen Sie umgekehrt dem Scheidungsantrag Ihres Ehegatten zu, brauchen Sie sich nicht anwaltlich vertreten zu lassen, müssen aber ebenfalls persönlich im Scheidungstermin erscheinen. Dies gilt erst recht, wenn Sie eigene Anträge stellen möchten und sich dazu anwaltlich vertreten lassen müssen.

Muss Sie der Arbeitgeber für Ihre Scheidung von der Arbeit freistellen?

Die grundsätzliche Regel findet sich in § 616 BGB. Dort ist bestimmt, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, wenn er/sie für eine verhältnismäßig kurze Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist.

Inwieweit diese Voraussetzungen vorliegen, wird von Arbeitgebern gerne bestritten. Die Rechtsprechung hat bestimmte Gründe ausdrücklich anerkannt. Im Ergebnis sollte auch der Scheidungstermin ein ausreichender Grund sein, dass Sie von der Arbeit freigestellt werden. Da es dazu bislang keine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung gibt, lässt sich am besten argumentieren, wenn Sie Ihren Arbeitgeber im Streitfall auf vergleichbare Gründe verweisen:

  • Die Eheschließung ist ein anerkannter Grund, damit Sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeit haben (BAG, NJW 1983, 2600). Es erscheint logisch, dass auch umgekehrt die Scheidung einen vergleichbaren Grund darstellt.
  • Außerordentliche Vorkommnisse in der Familie, wie Todesfall, Beerdigung, Geburt sind anerkannte Gründe, die eine Freistellung von der Arbeit rechtfertigen (BAG, DB 1987, 2047).
  • Geburt eines Kindes (Arbeitsgericht Frankfurt/Oder, NZA-RR 1999, 89).
  • Goldene Hochzeit der Eltern.
  • Kommunion und Konfirmation der Kinder.
  • Schwerwiegende Erkrankung naher Angehöriger.
  • Ausübung politischer, öffentlicher oder religiöser Pflichten.

Voraussetzung ist stets, dass die Arbeitsverhinderung ohne Verschulden des Arbeitnehmers eintritt und die Verhinderung nur eine verhältnismäßig kurze Zeit umfasst. Geht es um den Scheidungstermin, besteht ein entscheidendes Kriterium darin, dass Sie als beteiligter Ehegatte gesetzlich verpflichtet sind, der persönlichen Ladung des Familiengerichts zum mündlichen Scheidungstermin Folge zu leisten. Sie können also gar nicht anders, als der Ladung Folge zu leisten.

Bleiben Sie dem Termin unentschuldigt fern, riskieren Sie ein Ordnungsgeld und könnten im Ergebnis nicht geschieden werden. Sie sind also ohne Verschulden verhindert, Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Weil der Scheidungstermin unter Berücksichtigung von Anfahrt- und Abfahrtszeiten zeitlich überschaubar ist, hätten Sie allein nach § 616 BGB Anspruch, vom Arbeitgeber von Ihrer Arbeitsleistung freigestellt zu werden.

Der Arbeitgeber darf für diesen Zeitraum nicht das Gehalt kürzen. Sie hätten Anspruch auf volle Lohnfortzahlung. Sie wären auch nicht verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit nachzuarbeiten.

Kann der Arbeitgeber auf Sonderurlaub verweisen?

Der Arbeitgeber könnte argumentieren, dass er die Freistellung ablehnt und Sie Sonderurlaub nehmen und damit einen einen regulären Urlaubsantrag einreichen müssten. Sofern allerdings die zuvor bezeichnete Voraussetzung des § 616 BGB vorliegen, brauchen Sie sich nicht darauf einzulassen, Sonderurlaub zu beantragen. Sie dürfen die bezahlte Freistellung verlangen. Gerichtstermine sind sozusagen Bürgerpflicht.

Welche Rolle spielen tarifvertragliche Regelungen?

Bevor Sie mit § 616 BGB argumentieren, sollten Sie prüfen, ob es für Ihren Arbeitsbereich arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen gibt. Es kann durchaus sein, dass der Anspruch nach § 616 BGB in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist oder dort nur bestimmte Gründe benannt sind, die eine bezahlte Freistellung von der Arbeit rechtfertigen.

Genau dieses Problem stellt sich bei § 29 TVöD. Dort ist § 616 BGB tatsächlich ausgeschlossen. Die bezahlte Freistellung von der Arbeit wird auf bestimmte Gründe beschränkt. Scheidungstermine stellen danach keinen Grund dar. Ähnliche Regelungen könnten sich auch in Ihrem Arbeitsvertrag befinden.

Trotzdem ermöglicht § 29 TVöD die Freistellung, wenn es darum geht, allgemeine staatsbürgerliche Pflichten nach deutschem Recht zu erfüllen oder sonstige dringende Gründe eine Freistellung rechtfertigen. Im Hinblick auf den Wortlaut lässt sich durchaus argumentieren, dass auch ein mündlicher Scheidungstermin beim Familiengericht Grund genug sein sollte, die bezahlte Freistellung von der Arbeit zu rechtfertigen.

Es steht dann im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers, die Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Dazu ist wichtig, dass der Arbeitgeber frühzeitig informiert werden sollte. Nur so hat der Arbeitgeber Gelegenheit, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und von seinem Ermessen pflichtgemäßen Gebrauch zu machen. Ungeachtet dessen sollten Sie auch in Ihrem Arbeitsvertrag nachlesen, ob es dort ähnliche Regelungen gibt.

Wie sollten Sie sich verhalten?

Haben Sie die persönliche Ladung zum Scheidungstermin erhalten und haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit oder wünschen Sie Sonderurlaub, sollten Sie den Arbeitgeber so früh als möglich über den anstehenden Scheidungstermin informieren. Es kann sich empfehlen, die persönliche Ladung zum Scheidungstermin vorzulegen. Treffen Sie auf Unverständnis, sollten Sie Ihren Rechtsanwalt befragen und um Argumentationshilfe bitten.

Ist es eine Option, den Scheidungstermin verlegen zu lassen?

Bestimmt das Familiengericht den mündlichen Scheidungstermin, müssen Sie der Ladung Folge leisten. Sie haben nur in begründeten Ausnahmefällen Anspruch darauf, dass der Termin verlegt wird. Gründe sind meist Erkrankung oder eine früh geplante urlaubsbedingte Abwesenheit. Sie dürfen nicht erwarten und auch Ihr Arbeitgeber sollte nicht damit rechnen, dass das Gericht den Termin verlegt, wenn Sie teilzeitbeschäftigt sind und den Termin an einem arbeitsfreien Tag wahrnehmen könnten. Allein dieser Umstand ist regelmäßig kein Grund für die Terminsverlegung. Dabei spielt eine Rolle, dass die Gerichte ihre Verhandlungstermine organisieren und aufeinander abstimmen müssen. Es wäre organisatorisch kaum umzusetzen, die Termine nach den Wünschen der Beteiligten auszurichten.

Was ist, wenn der Scheidungstermin per Videoschaltung stattfindet?

Bei einvernehmlichen Scheidungen greifen die Familiengerichte zunehmend auf die Möglichkeit zurück, den mündlichen Scheidungstermin im Wege einer Videoschaltung zu bewerkstelligen. Dann sitzen alle Beteiligte am Computer und werden über eine Videoschaltung miteinander verbunden. Da Sie auch für diesen Zeitraum nicht arbeiten können, haben Sie gleichfalls Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Der Vorteil ist, dass der Termin wesentlich schneller abläuft und der Zeitraum für die benötigte Freistellung von der Arbeit wesentlich geringer ausfällt, als wenn Sie den Termin vor Ort am Gericht wahrnehmen müssen.

Alles in allem

Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber wegen des Scheidungstermins frühzeitig an und klären, auf welcher Grundlage Sie von der Arbeit freigestellt werden können. Haben Sie generelle Fragen zum Ablauf der Scheidung, wenden Sie sich gerne mit einem kostenlosen Telefonat an unseren InfoPoint Familienrecht unter der Nummer 0800 34 86 72 3. Dort oder auf unserer Webseite direkt erfahren Sie auch, was Sie tun können, um über uns Ihren Scheidungsantrag einzureichen. Beantragen Sie gerne noch heute online Ihre Scheidung, wenn Sie sich bereits entschieden haben. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

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