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Corona und Scheidung

 
 

Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf mein Scheidungsverfahren? Haben Sie beim Familiengericht Ihre Scheidung beantragt oder möchten Sie den Scheidungsantrag einreichen, stehen Sie vor der Frage, welche Auswirkungen die Corona-Krise auf Ihr Scheidungsverfahren hat. Auch die Justizbehörden stehen vor der Aufgabe, zur Eindämmung des Infektionsrisikos persönliche Kontakte in den Gerichtsgebäuden soweit als möglich zu vermeiden. Andererseits gilt es, den Rechtsstaat am Leben zu erhalten und den Bürgerinnen und Bürgern Rechtsschutz zu gewähren. Jedenfalls müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Scheidungsverfahren derzeit auf Eis liegt und mündliche Scheidungstermine aufgeschoben werden. Wir erklären, wie Sie damit umgehen sollten.

Wann setzt das Gericht den mündlichen Scheidungstermin an?

Ihr Scheidungstermin wird frühestens dann aktuell, wenn der Familienrichter die Einschätzung hat, dass Sie und gegebenenfalls Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner alle Fakten und rechtlichen Ansätze vorgetragen haben, die für die Durchführung und Abwicklung Ihres Scheidungsverfahrens wichtig sind. Die Sache muss also, wie Juristinnen und Juristen sagen, „ausgeschrieben“ sein. Alles was jetzt noch offen sein sollte und vielleicht noch nicht schriftlich vorgetragen ist, kann dann immer noch im mündlichen Scheidungstermin erörtert werden.

Was ist, wenn mein Scheidungstermin bereits feststeht?

Soweit Ihr Scheidungstermin bereits angesetzt ist, sollten Sie Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihren Rechtsanwalt fragen, ob der Termin wirklich stattfindet. Solange der Termin nicht abgesagt ist, müssen Sie davon ausgehen, dass der Termin aktuell ist und Sie der persönlichen Ladung zum Termin Folge leisten müssen. Allein Ihre Befürchtung, Sie könnten sich einem nicht kalkulierbaren Infektionsrisiko aussetzen, ist kein Grund, dem Termin fernzubleiben. Wenn Sie fernbleiben wollen, brauchen Sie einen nachvollziehbaren Entschuldigungsgrund. Sprechen Sie am besten mit Ihrer anwaltlichen Vertretung, ob sie einen Antrag auf Vertagung des Termins in Betracht ziehen möchte.

Finden derzeit Gerichtsverfahren überhaupt noch statt?

Die Corona-Krise zwingt derzeit auch Gerichte und Justizbehörden in die Knie. So haben gerade das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und der Bundesgerichtshof anstehende Verhandlungen abgesagt. Eigentlich werden nur noch unaufschiebbare Prozesse verhandelt. Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden wohl nach Hause geschickt. Das Ziel ist klar: Es geht darum, persönliche Kontakte zu vermeiden und das Risiko, sich irgendwo anzustecken, Richtung Null herunterzufahren.

Die Justiz beschränkt sich derzeit großteils wohl darauf, nur noch Verfahren abzuwickeln, die unbedingt einer Regelung bedürfen. Ermittlungsrichterinnen und -richter in Strafsachen werden wohl ihre Arbeit erledigen müssen. Haftprüfungstermine werden im Interesse der vermeintlichen Täter stattfinden müssen.

Soweit es um Familiensachen geht, kommen im Ausnahmefall ebenfalls Situationen vor, die einer schnellen und unaufschiebbaren Regelung bedürfen. In Betracht kommt, dass Sie vielleicht aufgrund Ihrer Lebensumstände darauf angewiesen sind, Ihre vormals gemeinsame eheliche Wohnung allein nutzen zu dürfen und das Nutzungsrecht vielleicht damit begründen, dass Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner gewalttätig ist und es Ihnen nicht zuzumuten ist, dass Sie und Ihre Kinder aus der Wohnung ausziehen müssen.

Am besten ist, Sie fragen Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihren Rechtsanwalt telefonisch oder per E-Mail wie es um Ihr Verfahren steht.

Das Oberlandesgericht Oldenburg teilt in einer Pressemitteilung vom 16.3.2020 mit, dass jede Bürgerin und jeder Bürger aufgerufen ist, mit Rücksicht auf die eigene Gesundheit und die der Mitmenschen jeweils zu prüfen, ob ein Anliegen außerhalb einer anberaumten Verhandlung bei Gericht vor Ort angebracht werden soll und das Gerichtsgebäude betreten werden muss. Das wäre der Fall, wenn das Anliegen dringlich ist und nicht aufgeschoben werden kann. Wenn das Anliegen auch schriftlich eingereicht werden kann, sollte man sich auf den Schriftverkehr beschränken. Auskünfte dazu können telefonisch eingeholt werden.

Gerichtsverhandlungen und Termine finden nach Entscheidung der jeweils zuständigen Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger statt. Ladungen zu Gerichtsverhandlungen und Terminen haben weiterhin Gültigkeit und sind zu befolgen, wenn die Betroffenen keine anderslautende Mitteilung vom Gericht erhalten.

Bei Betreten des Gerichtsgebäudes sind alle Besucherinnen und Besucher verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung einzuhalten und bei Feststellung einschlägiger Krankheitssymptome das Gerichtsgebäude zu verlassen. Den Anordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wachtmeisterdienstes ist Folge zu leisten.

Müsste ich trotz COVID-19 zum Scheidungstermin erscheinen?

Sollte das Gericht also einen Scheidungstermin bestimmen oder einen bereits anberaumten Scheidungstermin nicht absagen, bleiben Sie im Regelfall dennoch verpflichtet, persönlich zum Scheidungstermin zu erscheinen. Die Familienrichterin bzw. der Familienrichter ist gesetzlich dazu verpflichtet, das zu scheidende Ehepaar persönlich anzuhören. Es genügt also nicht, dass Sie Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihren Rechtsanwalt bitten, Ihre Abwesenheit zu entschuldigen und Sie im Scheidungstermin zu vertreten. Da Gerichtstermine derzeit aber kaum stattfinden, brauchen Sie sich mit dieser Thematik aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu beschäftigen.

Arbeiten Richter im Home-Office?

Auch wenn Richterinnen und Richter nach Hause geschickt werden, sollte die Möglichkeit bestehen, laufende Verfahren im Home-Office zu bearbeiten. Die meisten Schriftsätze, die in Gerichtsverfahren bei Gericht eingehen, werden elektronisch erfasst, so dass die Richterin bzw. der Richter auch zu Hause auf die elektronische Akte sollte zugreifen kann. Im Übrigen ist es kein Problem, eine schriftliche Akte mit nach Hause zu nehmen und dort daran zu arbeiten. Sie sollten also davon ausgehen dürfen, dass Ihr Scheidungsverfahren nicht gleich völlig zum Stillstand kommt und die Erwartung begründet ist, dass die Richterin bzw. der Richter die Akte weiter bearbeitet.

Sind Atemschutzmasken im Verhandlungstermin eine Option?

Die Corona-Krise hat einen Zivilrichter am Amtsgericht Hagen veranlasst, alle Prozessbeteiligten zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung Atemschutzmasken zu tragen (Quelle: Legal Tribune online v. 11.3.2020). Die Anordnung ist insoweit möglich, als der Richter für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtssaal verantwortlich ist und die dafür notwendigen sitzungspolizeilichen Anordnungen erlassen darf (§ 176 GVG).

Ob diese Option wirklich praktikabel ist, sei angesichts der aktuellen Entwicklungen dahingestellt. Selbst wenn der Richter eine Verhandlung terminieren wollte, wären die Prozessbeteiligten darauf angewiesen, dass Atemschutzmasten überhaupt noch erhältlich sind. Auch könnte sich die Kommunikation hinter der Maske als schwierig erweisen. Aus rechtsstaatlicher Sicht könnte sich das Problem ergeben, dass dann auch Zuschauer, die nicht von vornherein mit einer Atemschutzmaske in den Gerichtssaal gehen, von der Verhandlung ausgeschlossen sind und damit der Grundsatz der Öffentlichkeit einer jeden Gerichtsverhandlung in Frage steht.

Insoweit erscheint es zweckmäßiger, wenn die Gerichte Termine vertagen und erst dann wieder anberaumen, wenn sich die Lage beruhigt hat. Soweit Ihr Verfahren noch nicht „ausgeschrieben“ ist, kann das Gericht die Sache aber auch im schriftlichen Verfahren weiter vorbereiten. Dann haben Sie und Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner noch immer Gelegenheit, Anträge zu stellen und ihre Argumentation vorzutragen.

Wäre eine Videokonferenz eine Option?

Der Scheidungstermin ist grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Nur in wenigen Ausnahmefällen können das Ehepaar und die anwaltliche Vertretung per Videokonferenz zum Termin hinzu geschaltet werden. Es ist denkbar, dass Risikogruppen mit geschwächtem Immunsystem, oder Personen, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder  sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder aktuell aufhalten und nicht ausreisen können, als Ausnahmefall akzeptiert werden könnten. Rechtsprechung oder Präzedenzfälle sind aktuell jedoch nicht bekannt.

Liegt ein Ausnahmefall vor, scheitert der Weg, eine mündliche Verhandlung mittels einer Videokonferenz durchzuführen, in deutschen Gerichtssälen jedoch oftmals  an den fehlenden technischen Möglichkeiten und am organisatorischen Aufwand. Bislang ist nur ein Bruchteil der Gerichtssäle in Deutschland mit der notwendigen Technik ausgestattet. Die gegenwärtige Lage verdeutlicht, wie wichtig eine Modernisierung der Gerichte und der technischen Ausstattung ist.

Zu guter Letzt

Es ist, wie es ist. Wir müssen alle unsere Erwartungen herunterfahren. Jetzt gelten vorrangige Aufgaben und Ziele. Ihre Scheidung ist sicher wichtig. Aber nicht so wichtig, wie dass Sie und wir alle diese leidige Krise überstehen. Wenn Sie Ihre Scheidung zunächst einreichen möchten, erwägen Sie die Online-Scheidung, die Sie von zu Hause aus in die Wege leiten können.

Leitfaden: "Rechtliche Informationen zum Coronavirus" geschrieben von Volker Bellaire. Stand:

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