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Gute Nachrichten: Erhöhung der VKH-Freibeträge 2023

 
 

Möchten Sie sich scheiden lassen, müssen Sie Ihren Anwalt und die Gerichtskasse bezahlen. Die Gebühren sind vorrangig aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Fehlt Ihnen und Ihrem Ehepartner die dafür notwendige Liquidität, steht Ihnen Verfahrenskostenhilfe zu. Dazu müssen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Soweit Ihr Einkommen bestimmte Freibeträge und Ihre Vermögenswerte ein gewisses Schonvermögen nicht überschreitet, wird in aller Wahrscheinlichkeit nach Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die dabei maßgeblichen Freibeträge werden jährlich in der Prozesskostenhilfebekanntmachung festgelegt.

Ist Verfahrenskostenhilfe (VKH) das gleiche wie Prozesskostenhilfe (PKH)?

In Veröffentlichungen ist meist von Prozesskostenhilfe die Rede. Prozesskostenhilfe (PKH) ist aber das gleiche wie Verfahrenskostenhilfe (VKH). Der Unterschied besteht darin, dass Ihre Scheidung vom Gesetz als Verfahren bezeichnet wird und Sie deshalb Verfahrenskostenhilfe beantragen können. Andere gerichtliche Verfahren werden meist als Prozess bezeichnet, für den Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Wann wurden die VKH-Freibeträge erhöht?

Die für Verfahrenskostenhilfe und Prozesskostenhilfe maßgebenden Freibeträge, die nach § 115 I 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, wurden insgesamt erhöht. Die nunmehr seit dem 1.1.2023 geltenden Beträge wurden in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023 am 28.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die seit dem 1.1.2023 maßgeblichen Freibeträge im Bund betragen nunmehr:

  • für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen = 251 Euro,
  • für Partei, Ehegatte oder Lebenspartner = 552 Euro,
  • für unterhaltsberechtigte Erwachsene = 442 Euro,
  • für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres = 350 Euro.
  • für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 383 Euro,
  • für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres = 462 Euro,

Der sich ergebende Restbetrag Ihres Einkommens ist das maßgebliche Einkommen, nach dem die Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt wird.

Gut zu wissen: Sonderregeln für Bayern

Neben den bundesweit geltenden Freibeträgen gelten für Bayern teils Sonderregeln. In den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg (265 € + …), im Landkreis München (259 € + …) und in der Landeshauptstadt München (264 € + …) kommen höhere Freibeträge in Ansatz. Diese sind gleichfalls der Tabelle in der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu entnehmen.

Anrechnung des Unterhaltsfreibetrags

Teils ist streitig, ob der Unterhaltsfreibetrag für Angehörige im Fall der gemeinsamen Betreuung eines gemeinsamen Kindes dem Antragsteller und seinem Ehegatten jeweils in voller Höhe, jeweils zur Hälfte oder insgesamt nur einmal anzurechnen ist. Nach neuerer Auffassung sind jedenfalls die Unterhaltsfreibeträge bei jedem Ehepartner ungeteilt zu berücksichtigen (OLG Hamm MDR 2007, 973).

Weitere pauschale Freibeträge

Vom Einkommen des Antragstellers sind darüber hinaus Mehrbedarfe abzusetzen (§ 21 SGB II, § 30 SGB XII). Es gelten Freibeträge

  • wenn dem Antragsteller das Merkzeichen „G“ zuerkannt wurde (§ 152 Abs. IV, V SGB IX) und er entweder die Altersgrenze erreicht hat oder voll erwerbsgemindert ist (Mehrbedarf von 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe),
  • für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche (Mehrbedarf von 17 % des nach 28 SGB II maßgebenden Regelbedarfs) oder 17 % der maßgebenden Regelbedarfs nach § 30 Abs. II SGB XII,
  • für Alleinerziehende,
  • für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte (Mehrbedarf von 35 % des maßgebenden Regelbedarfs für behinderte Menschen,
  • für Personen, die auf kostenaufwändige Ernährung angewiesen sind,
  • für Personen, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht,
  • für Mehrbedarf für Schüler für Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder Arbeitskräften sowie
  • für Personen, in deren Wohnung Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwasserversorgung). Der Mehrbedarf wird dabei prozentual gestaffelt und in Anhängigkeit vom im Haushalt lebenden Personen bestimmt.

Wichtig: Die einzelnen Mehrbedarfsbeträge werden nicht schrankenlos zusammengerechnet, sondern in unterschiedlicher Weise gedeckelt. Dabei ist eine anteilige Zuerkennung des Mehrbedarfs für alleinerziehende Elternteile bei nicht genau hälftiger Teilung der Kinderbetreuung durch die Eltern ausgeschlossen.

Was ist das Schonvermögen?

Beantragen Sie PKH/VKH, brauchen Sie Ihr Vermögen nur insoweit einzusetzen, soweit dieses verwertbar und die Verwertung zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 S. 1 ZPO). Unterhalb dieser Schranke steht Ihnen ein sogenanntes „Schonvermögen“ zu, das Sie nicht zur Bestreitung der Prozess- und Verfahrenskosten einzusetzen brauchen.

Die Grenze für das sogenannte Schonvermögen (Bargeld) wurde zum 1. Januar 2023 von 5.000 Euro auf 10.000 € angehoben (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Auch eine Ihren Lebensverhältnissen angemessene Wohnung oder ein angemessenes Fahrzeug brauchen Sie nicht zu verkaufen.

Alles in allem

Die Voraussetzungen, nach denen Ihr Einkommen und Ihre Vermögenswerte bei der Prüfung Ihres Antrags auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewertet werden, sind komplex. Brauchen Sie Hilfe dafür, das amtlich vorgesehene Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und die dabei geltenden Freibeträge und der Schonvermögen zu berücksichtigen, wenden Sie sich gern an uns.

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