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Ist bei der Scheidung Theorie immer gleich Praxis?

 
 

Scheidungsverfahren sind in der Theorie standardisiert, nehmen in der Praxis aber unterschiedliche Verläufe. Haben Sie Ihren Scheidungsantrag online bereits ausgefüllt und kommen so langsam hinein in die Thematik, oder sind sogar schon geschieden, haben Sie womöglich gleich ein paar Déjà-vus. Eventuell lernen Sie aber noch etwas darüber, wie Scheidungen heutzutage ablaufen können, und alle Scheidungsinteressierten erfahren hier erst recht Dinge, die Ihnen kaum jemand vor dem Scheidungstermin erzählt. Wir erklären in diesem Artikel, warum Theorie und Praxis nicht nur im Familienrecht auseinanderdriften, und wie Sie dies vor allem zu Ihrem Vorteil nutzen!

Warum Theorie und Praxis bei Scheidungen nicht immer einhergehen

Wenn es um die Unterschiede von theoretischem Wissen und praktischer Handhabung im Bereich der Scheidung geht, ist damit (zum Glück!) nicht der auch oft zitierte Unterschied zwischen „Recht haben“ und „Recht bekommen“ gemeint. Bei der Scheidung gibt es schließlich nicht den Gewinner und den Verlierer. Vielmehr geht es um die Abwicklung Ihrer gemeinsamen Lebensgemeinschaft. Dabei kommt es natürlich auch zum Beispiel zu Vermögensauseinandersetzungen, keine Frage, jedoch haben beide Partner zumeist ein gemeinsames Ziel, das ihnen die Praxis, also das angewandte Recht, sogar erleichtern kann.

Zunächst ist es so, dass das Bürgerliche Gesetzbuch Standardregeln beschreibt, nach denen ein Scheidungsverfahren abgewickelt wird. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Scheidung an sich und möglichst alle damit verbundenen Scheidungsfolgen (z.B. Zugewinnausgleich, Umgangsrecht) im Scheidungsverfahren zu regeln (sogenannter Scheidungsverbund).

Das Leben der Menschen ist aber so vielgestaltig, dass es schlicht unmöglich ist, alle Aspekte menschlicher Beziehungen in einem Gesetz zu beschreiben. Logisch, dass der Gesetzgeber insoweit nur den Rahmen setzen kann, in dem ein Scheidungsverfahren stattfindet. Letztlich müssen die Familiengerichte klären, wie die Praxis mit der Theorie in Einklang gebracht wird – und die Ihnen zum Vorteil gereichenden Abweichungen von der Regel können Sie für sich nutzen!

Nummer 1: Hat das Trennungsjahr zwölf Monate?

Damit Ihre Ehe geschieden werden kann, müssen Sie das obligatorische Trennungsjahr vollzogen haben. Ein Trennungsjahr hat wie jedes andere Jahr auch zwölf Monate. Vorher ist die Scheidung nicht möglich. So steht es jedenfalls im Gesetz.

In der Praxis ist es aber so, dass Sie über Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin den Scheidungsantrag bereits etwa sechs bis acht Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht einreichen können. Wenn das Familiengericht in die Sachbearbeitung eintritt und der mündliche Scheidungstermin stattfindet, ist im Regelfall das Trennungsjahr abgelaufen. Damit ist dem Gesetz in der Praxis Genüge getan.

Gut zu wissen: Was sind Härtefallscheidungen?

Bei sogenannten Härtefallscheidungen verkürzt sich die Trennungszeit regelrecht um sehr viele Monate. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer solchen Scheidung sind jedoch nicht ohne Grund sehr hoch.

Nummer 2: Müssen die Fetzen fliegen, damit jeder zu seinem Recht kommt?

Wenn Sie das Gesetz lesen, werden Sie anhand der unzähligen Vorschriften den Eindruck haben, dass ein Scheidungsverfahren immer im Streit der Ehegatten abläuft. Der Gesetzgeber sieht sich offensichtlich veranlasst, das Scheidungsverfahren so detailliert zu beschreiben, dass für so viele Probleme wie möglich Lösungen definiert werden.

In der Praxis ist es aber glücklicherweise so, dass die Mehrzahl der Scheidungsverfahren im gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten abgewickelt wird. Sie sind dann gar nicht erst darauf angewiesen, die Regelung einer Scheidungsfolge dem Gesetz zu überlassen. In der Praxis werden Scheidungsfolgen, wie z.B.

  • Unterhalt,
  • Umgangsrecht,
  • Sorgerecht,
  • Versorgungsausgleich
  • und der Zugewinnausgleich

oft und empfehlenswerterweise außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt. Auf eine gerichtliche Auseinandersetzung kommt es dann gar nicht erst an.

Nummer 3: Benötigt jeder Ehepartner einen Anwalt?

In der Theorie, die sich auch in manchen Fernsehfilmen widerspiegelt, lassen sich beide Ehegatten jeweils durch einen Rechtsanwalt vertreten. Auch dadurch wird theoretisch der Eindruck vermittelt, eine Scheidung verlaufe immer streitig und es brauche immer zwei Rechtsanwälte, um die Scheidung zu bewerkstelligen.

Da viele Scheidungen im gegenseitigen Einvernehmen laufen, braucht in der Praxis lediglich derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht stellt, eine anwaltliche Vertretung. Der andere, der dem Scheidungsantrag zustimmt, braucht sich nicht anwaltlich vertreten zu lassen. Für das Scheidungsverfahren genügt ein einziger Anwalt, dessen Gebühren sich die Ehegatten idealerweise aufteilen.

Allenfalls dann, wenn im Vorfeld der Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu verhandeln ist oder sich die Ehegatten tatsächlich vor Gericht wegen einer Scheidungsfolge streitig auseinandersetzen, benötigt jeder einen eigenen Rechtsanwalt.

Nummer 4: Muss man zum Scheidungstermin ausnahmslos persönlich erscheinen?

Das Gesetz sieht als Regelfall vor, dass die Ehegatten im mündlichen Scheidungstermin persönlich erscheinen. Diese Präsenzpflicht findet in der Praxis zunehmend eine Ausnahme, was nicht nur, aber auch der Corona-Pandemie zu „verdanken“ ist.

Viele Scheidungstermine, bei denen die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen abläuft, werden heutzutage per Videokonferenzschaltung abgehalten. Die Ehegatten und ihre Anwälte brauchen also nicht mehr persönlich im Scheidungstermin im Gerichtsgebäude präsent zu sein. Es genügt, wenn sich alle Beteiligten per Videoschaltung zusammenfinden und das Familiengericht den Scheidungsbeschluss ausspricht. Dieses Remote-Verfahren muss vorab beantragt und durch das Gericht genehmigt werden.

Nummer 5: Kosten Scheidungen immer Geld, und dazu noch vierstellige Summen?

Tragen Sie sich mit einer möglichen Scheidung herum, erscheinen Ihnen eventuell die Gerichtskostenrechnung und ein teurer Rechtsanwalt vor Auge. So kommt es immer wieder vor, dass Ehegatten darauf verzichten, den Scheidungsantrag zu stellen, nur weil es am Geld hapert. Genau dafür gibt es in der Praxis aber Lösungen:

  1. Haben Sie kein oder nur wenig Geld, können Sie sich mit Hilfe eines Beratungshilfescheins frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Einen Beratungshilfeschein bekommen Sie gegen Vorlage Ihrer Einkommensnachweise beim Amtsgericht.
  2. Entschließen Sie sich dann zur Scheidung, beantragen Sie am besten im Zusammenhang mit dem Scheidungsantrag staatliche Verfahrenskostenhilfe. Bewilligt das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe, übernimmt die Staatskasse die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren oder Sie zahlen ab einer gewissen Einkommensgrenze die Gebühren ratenweise an die Staatskasse zurück.

Praktisch ist es also so, dass Sie Ihr Scheidungsverfahren auch dann in die Wege leiten können, wenn Sie kein oder nur wenig Geld haben. Ungeachtet dieser Möglichkeiten bieten wir Ihnen a) auch noch die zinslose Ratenzahlung an, die Ihren finanziellen Möglichkeiten entspricht und b) arbeiten wir nur mit Kooperationspartnern zusammen, die die Scheidungskosten auf dem gesetzlichen Minimum halten.

Nummer 6: Muss man durch den Versorgungsausgleich ALLE seine Rentenpunkte teilen?

Das Gesetz sieht in der Theorie als Regelfall die Durchführung des Versorgungsausgleichs vor. Vielfach scheint die Vorstellung vorzuherrschen, dass der Versorgungsausgleich sämtliche Rentenanwartschaften erfasst, die ein Ehegatte im Laufe seines Berufslebens angesammelt hat.

Tatsächlich ist es aber so, dass der Versorgungsausgleich lediglich die Rentenanwartschaften eines Ehegatten erfasst, die im Zeitraum der Ehe begründet wurden. Anwartschaften, die vor der Eheschließung und nach dem Einreichen des Scheidungsantrags begründet wurden, unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich.

Außerdem wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wenn

  • die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat
  • oder nur geringe Anwartschaften (Wertgrenze ca. 25 EUR/Monat) auszugleichen wären.

Dann wird der Versorgungsausgleich nur noch durchgeführt, wenn ein Ehegatte einen Antrag auf Durchführung stellt. Wird kein Antrag gestellt, wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt.

Alles in allem

Baff über so viel positive Neuigkeiten? Wir informieren Sie gerne im Vorhinein und umfassend, bevor Sie sich für uns und unseren Scheidungsservice zu einer derart bedeutenden und weitreichenden Zäsur in Ihrem Leben entscheiden. Beim Vergleich zwischen Theorie und Praxis haben sich hier wahrscheinlich sogar ganz erfreuliche Dinge kundgetan. Nehmen Sie sie für sich in Anspruch und rufen bei Bedarf nach weiterer Auskunft unseren InfoPoint an, der Ihnen unter 0800 34 86 72 3 in kostenlosen Informationsgesprächen den sicheren Weg auch zu Ihrer Scheidung weist. Wir sind gerne für Sie da. Möchten Sie sich über die erwartbaren Kosten Ihres Verfahrens informieren, fordern Sie zudem noch heute hier online Ihren Kostenvoranschlag bei uns an!

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