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Ist ein Ehevertrag nur etwas für Reiche?

 
 

Ein Ehevertrag regelt die sich im Hinblick auf die Eheschließung und die potenziell nicht auszuschließende Trennung und Scheidung ergebenden Rechte und Pflichten der Ehepartner. Dabei geht es vornehmlich darum, die Standardregeln des Ehe- und Scheidungsrechts individueller zu gestalten. Motiv kann dabei sein, den eigenen Reichtum vor dem Zugriff des Partners zu bewahren. Auch wenn sich Eheverträge für reiche Ehepartner besonders empfehlen, sind sie auch eine gute Empfehlung, wenn damit die Lebenssituation weniger vermögender Ehepartner aufgegriffen und individuell geregelt wird.

Taugen Reiche als Vorbild?

Wenn man hört, dass Millionäre, Stars und Sternchen ihre Promi-Ehe mit einem Ehevertrag absichern, könnte man den Eindruck haben, dass ein Ehevertrag nur etwas für Reiche ist. Facebook-Gründer Mark Zuckerberg und seine Frau Priscilla Chan sollen in ihrem Ehevertrag nicht nur klargestellt haben, wer im Fall der Scheidung mit wie viel Geld „entschädigt“ wird, sondern Priscilla hat sich wohl auch absichern lassen, dass ihr Mann seinen Lebensalltag nicht nur in der Firma verbringt und angeblich einmal in der Woche außerhalb des Firmengeländes und der eigenen Wohnung für mindestens 100 Minuten mit ihr ausgehen muss.

In einem Ehevertrag zwischen Schauspielerin Nicole Kidman und ihrem Mann Keith Urban soll sich die Regelung finden, dass der Sänger von seiner Frau 600.000 $ für jedes Ehejahr erhält, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass er keinen Rückfall in seine frühere Alkohol- oder Drogensucht hat. Beyoncé und Jay-Z haben angeblich vereinbart, dass Beyoncé fünf Millionen Dollar für jedes Kind erhält, das als gemeinsames Kind in der Ehe geboren wird.

Wenn man diese Regelungen liest, stellt man schnell fest, dass es bei diesen Vereinbarungen nicht um solche geht, die man typischerweise in einem Ehevertrag erwarten darf. Nach deutschem Rechtsverständnis geht es dabei um ganz andere Ansätze, die ungeachtet solcher Regelungen in Promi-Eheverträgen, ein konkretes Bedürfnis im Verhältnis der Ehepartner untereinander abdecken.

Was genau ist ein Ehevertrag?

Wer an Ehevertrag denkt, denkt nicht unbedingt gleich an Scheidung. Im Gegenteil: Wer in guten Zeiten ehevertraglich regelt, was in eventuell schlechten Zeiten Maßstab ist, schafft oft das notwendige Vertrauen, auf dem eine Ehe gedeihlich geführt werden kann. Im Ehevertrag werden die Rechte und Pflichten geregelt, die sich im Hinblick auf eine potenziell nicht auszuschließende Trennung und Scheidung des Ehepaares ergeben können. Meist geht es um Unterhalt nach der Trennung und nach der Scheidung, den Zugewinnausgleich und die Frage, wer die eventuell gemeinsame eheliche Wohnung bekommt, wem welche Haushaltsgegenstände zustehen und wie mit Vermögenswerten zu verfahren ist, die ein Ehepartner in die Ehe mit einbringt oder während der Ehe erwirbt. Der Reichtum eines Partners kann insoweit durchaus Grund sein, ehevertraglich beispielsweise eventuelle Versorgungsansprüche untereinander zu regeln, ist aber nicht alleiniger Grund für einen Ehevertrag.

Wann werden Eheverträge abgeschlossen?

Ein Ehevertrag kann in jeder Phase des ehelichen Zusammenlebens abgeschlossen werden, also vor der Eheschließung und gerade im Hinblick auf die Eheschließung oder während der bestehenden Ehe und erst recht im Hinblick auf die bevorstehende oder vollzogene Trennung und die Scheidung. Wird der Ehevertrag im Hinblick auf die Trennung und Scheidung abgeschlossen, ist speziell von einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung die Rede. Auch ein abgeschlossener Ehevertrag lässt sich jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Ehepartner ändern und an die eventuell veränderten Lebensverhältnisse und Bedürfnisse anpassen.

Haben Eheverträge vornehmlich den Zweck, Gütertrennung zu vereinbaren?

Vielfach besteht die irrige Vorstellung, man müsse in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren und dadurch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen. Grund dafür ist meist der Irrglaube, ein Ehepartner übernehme mit der Eheschließung auch die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten des Partners.

Richtig ist, dass die Eheschließung allein keine Haftung des Ehepartners für die Verbindlichkeiten des anderes begründet. Derjenige, der Schuldner ist, bleibt auch nach und trotz der Eheschließung alleiniger Schuldner des Gläubigers. Allenfalls dann, wenn der Ehepartner sich vertraglich ausdrücklich verpflichtet, die Schulden zu übernehmen oder für den Ehepartner bürgt, kommt eine Mithaftung in Betracht.

Insoweit besteht kein Grund, allein aus Gründen des Haftungsausschlusses Gütertrennung zu vereinbaren. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirkt sich erst dann aus, wenn es tatsächlich zur Scheidung kommt und ein Ehepartner wegen des unterschiedlichen Vermögenszuwachses in der Ehe den Zugewinnausgleich fordert.

Welche Gründe gibt es für einen Ehevertrag?

Genau genommen könnten es Ehepartner dabei belassen, dass das Gesetz alle Rechte und Pflichten regelt, die sich im Hinblick auf Ehe, Trennung und Scheidung der Ehepartner ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehepartner jung heiraten und beide weitgehend vermögenslos sind. Dann besteht nicht unbedingt ein Grund für einen Ehevertrag, zumindest dann nicht, wenn abzusehen ist, dass aller Wahrscheinlichkeit nach keine großen Vermögenswerte angehäuft werden und die Lebenssituation keine ehevertragliche Regelung erfordert. Dennoch gibt es Konstellationen, in denen ein Ehevertrag zu empfehlen ist.

Beispiel: Unternehmerehe

Ein Ehepartner ist selbstständig tätig oder aktiver Unternehmer. Kommt es aus Anlass der Scheidung zum Zugewinnausgleich, besteht das Risiko, dass der Unternehmer zumindest Teile seines Betriebes verkaufen muss, um sich die notwendige Liquidität für den Zugewinnausgleich zu beschaffen. Dadurch kann die Existenz des Betriebes belastet werden oder gar gefährdet sein. Um dieses Problem auszuschließen, bietet sich an, das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen.

Die Unternehmerehe ist ein typisches Beispiel, wenn es darum geht, den Zugewinnausgleich bei der Scheidung zu regeln. Insoweit ist ein Ehevertrag zweckmäßig, wenn der Unternehmer davon ausgeht, dass der Wert des Unternehmens sich positiv entwickelt und er ein Interesse daran hat, das der Bestand des Unternehmens auch im Fall der Scheidung nicht beeinträchtigt wird.

Beispiel: Keiner ist auf den anderen angewiesen

Beide Ehepartner sind voll berufstätig, verdienen eigenes Geld und haben keine gemeinsamen Kinder. Dann kann es sich anbieten, den Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt bei der Scheidung auszunehmen, eben weil jeder für sich selbst angemessen sorgen kann und nicht darauf angewiesen ist, an den Vermögenswerten des anderen beteiligt zu werden.

Beispiel: Einer ist berufstätig, dem anderen obliegen Haushaltsführung und Kinderbetreuung

Sprechen sich die Ehepartner ab, dass ein Partner berufstätig ist und das Geld für die Familie verdient, während der andere auf eine eigene Berufstätigkeit verzichtet und stattdessen die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt, kann sich eine ehevertragliche Regelung empfehlen, in der insbesondere Zugewinnausgleichsansprüche und Ansprüche auf Ehegattenunterhalt bei der Trennung und Scheidung geregelt werden. Ein Ehevertrag schafft insoweit Klarheit und das Vertrauen, auf dem beide Partner ihren Lebensalltag aufbauen und ihre Lebensperspektive einschätzen können.

Beispiel: Ein Ehepartner ist besonders vermögend

Ein Ehepartner ist bei der Eheschließung ausgesprochen vermögend, meist auch deutlich älter als der andere. Kommt es zur Scheidung, hätte der vermögenslose Ehepartner Anspruch auf einen hohen Zugewinnausgleich und Anspruch auf lukrativen Ehegattenunterhalt nach der Scheidung. Soweit die Beteiligung des vermögenslosen Ehepartners am Vermögen des anderen unangemessen erscheint, kann sich empfehlen, den Zugewinnausgleich und den Ehegattenunterhalt so zu regeln, dass der vermögende Ehepartner nicht unangemessen belastet und andere trotzdem zufriedengestellt wird.

Beispiel: Ehepartner haben unterschiedliche Nationalitäten

Sind die Ehepartner unterschiedlicher Nationalität und leben teils auch noch im Ausland oder ziehen ins Ausland um, stellt sich bei der Scheidung das Problem, nach welchem nationalen Scheidungsrecht die Scheidung abgewickelt wird. Hierbei gibt es in den Staaten sehr unterschiedliche Regelungen, die im Verhältnis der Partner oft ungeahnte und unerwünschte Konsequenzen nach sich ziehen. Um hier Gewissheit zu haben, kann sich empfehlen, ehevertraglich beispielsweise deutsches Recht zu vereinbaren, unabhängig davon, wo die Partner nach der Trennung leben. Die Partner treffen eine „Rechtswahl“.

Beispiel: Patchwork-Familien

Bringt ein Partner Kinder aus einer früheren Ehe mit in die neue Ehe, empfiehlt sich, Regelungen zu treffen, wie Kinder aus der früheren Ehe unterhaltsrechtlich und erbrechtlich einbezogen werden, vor allem dann, wenn in der neuen Ehe noch weitere gemeinsame Kinder geboren werden. Mithin geht es dabei darum, zu verhindern, dass der frühere Ehepartner am Nachlass des Ex-Partners beteiligt wird, wenn ein gemeinsames Kind frühzeitig verstirbt und der Ex-Partner als Erbe des Kindes am Nachlass teilnimmt.

Alles in allem

Eheverträge sind nicht nur etwas für Reiche. Die Lebenssituation vieler Paare begründet oft den Anspruch zumindest eines Partners, sich im Hinblick auf die Eheschließung abzusichern und oder für den Fall der Trennung und Scheidung Regelungen zu treffen, die den Interessen beider Partner gerecht wird. Ein Ehevertrag ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit, so dass ein Standardvertrag nicht ausreicht. Eine kompetente juristische Begleitung bei der Gestaltung des Ehevertrages, bei der die persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten beider Partner im Detail erfasst werden, erscheint daher unabdingbar.

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