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Bei Auszug keine Wohnung mehr - wie und wo Sie unterkommen

 
 

Trennung und Scheidung drängen einen oft zu der Entscheidung, aus der bislang gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung auszuziehen. Haben Sie ohnehin wenig Geld, glauben Sie vielleicht, sich keine eigene Wohnung leisten zu können. Der Staat hat für diesen Zweck gesetzliche Regelungen geschaffen, von denen manche aber vom Verhalten des (Noch-)partners abhängen – und damit reine Theorie sind. Wir zeigen Ihnen Optionen auf, die wirklich helfen und unterscheiden jene, bei denen das Finden einer neuen Wohnung eher auf die passenden Umstände ankommt. Der Weg zu einer sicheren Scheidung mit einem soliden finanziellen Folgeplan über unseren seit 15 Jahren existierenden Online-Scheidungsservice übersteht in jedem Fall Ihre eventuelle Angst vor einer Trennung wegen fehlender Wohnung. iurFRIEND bietet Ihnen hierzu unter der kostenlosen Rufnummer 0800 3486723 eine erste Orientierung an.

Lösungen, die (oft) mehr Wunsch als Wirklichkeit entsprechen

Beginnen wir mit typischen Ansätzen, wie Sie der Gesetzgeber zur Rückkehr in die Wohnung animieren bzw. Sie gar nicht erst ausziehen lassen möchte.

Trennung unter einem Dach

Die Trennung vom Partner und der Vollzug des Trennungsjahres sind obligatorische Voraussetzungen für die Scheidung. Trennung bedeutet, dass Sie Ihre häusliche Gemeinschaft auflösen. Im Regelfall zieht ein Partner aus. Oft verhindern finanzielle Gründe den Auszug. In diesem Fall kann die Trennung auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen. Dazu sind die Räumlichkeiten in der Wohnung aufzuteilen, jeder nutzt eigene Räumlichkeiten, wechselseitige Versorgungsleistungen müssen unterbleiben und es dürfen keine partnerschaftlichen Gemeinsamkeiten mehr erfolgen.

Allerdings dürfte die Trennung unter einem Dach oft mit erheblichen Risikofaktoren belastet sein. Sie laufen sich immer wieder über den Weg und riskieren, dass eine ohnehin emotional aufgeladene Atmosphäre weiter eskaliert. Die Trennung unter einem Dach kann also allenfalls eine vorübergehende Lösung sein. Auf Dauer müssen Sie eine bessere Lösung finden.

Versöhnungsversuche und Rückkehrrecht innerhalb von sechs Monaten

Auch wenn Sie sich der Form halber getrennt haben, sind Versöhnungsversuche jederzeit möglich und hindern nicht den Ablauf des Trennungsjahres. Sofern Sie Ihrer Lebensgemeinschaft noch eine Chance geben, kann die Trennung unter einem Dach durchaus eine Option sein, diese Chance in greifbarer Nähe zu behalten. Gelingt die Versöhnung nicht, könnte sich die Frage des Auszugs aus der Wohnung erneut und dann auch umso dringlicher stellen.

Sind Sie nach der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen, finanziell jedoch nicht konsolidiert, haben Sie innerhalb von sechs Monaten nach Ihrem Auszug das Recht, in die eheliche Wohnung zurückzukehren. Das kann der Partner nicht verhindern. Gegebenenfalls können Sie den Einzug gerichtlich durchsetzen, wenn zum Beispiel die Türschlösser ausgetauscht wurden.

Aufstockungsunterhalt in Anspruch nehmen

Reicht Ihr Einkommen nicht aus, um Ihren Lebensbedarf und die Anmietung einer Wohnung zu finanzieren, haben Sie Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegen den Partner. Der Partner ist, sofern er finanziell dazu in der Lage ist, unterhaltsrechtlich verpflichtet, Ihnen Unterhalt zu Gewährleistung des Lebensbedarfs zu zahlen. Auch hier gilt: Ist der Partner nicht liquide genug, hat es sich mit dieser Option erledigt.

Die berühmte Sozialwohnung…

Haben Sie kein Geld, haben Sie möglicherweise Anspruch auf die Zuweisung einer Sozialwohnung. Wenden Sie sich an das örtliche Wohnungsamt. Um in eine öffentlich geförderte Wohnung einziehen zu können, brauchen Sie einen Wohnberechtigungsschein. Dabei ist es wichtig, die besondere Dringlichkeit der Wohnungssuche herauszustellen, da die Vergabe meist nach Dringlichkeitsstufen vorgenommen wird.

Allerdings erhält Ihr Antrag während des Trennungs- und Scheidungsverfahrens meist keinen besonderen Dringlichkeitsrang. Dementsprechend bekommen Sie auch keinen sogenannten Dringlichkeitsbescheid oder einen Bescheid über den Dringlichkeitsrang. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass Sie zumindest im Zeitraum Ihrer Trennung in Ihrer bislang gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung verbleiben oder aufgrund Ihrer Lebenssituation die Zuweisung der Wohnung oder einzelner Räumlichkeiten zur alleinigen Nutzung gerichtlich erreichen können.

Lösungen, die „nur“ bei häuslicher Gewalt greifen

Fahren wir fort mit Konstellationen, in denen Sie „nur“ unter der Voraussetzung häuslicher Gewalt eine günstige Bleibe erhalten können. Dies ist jedoch (zum Glück!) nicht immer gegeben, wobei es trotzdem viele andere Gründe gibt, aus denen man den Partner nicht mehr sehen will, auch ohne häuslichen Gewalttätigkeiten ausgesetzt gewesen zu sein.

Beantragung auf Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung

Können Sie keine Einigung erzielen, wer in der Wohnung verbleiben darf, kann das Familiengericht die eheliche Wohnung einem Partner alleine zuweisen, wenn bei einem weiteren gemeinsamen Wohnen Gefahr für Leib und Leben oder eine schwere Störung des Familienlebens (z.B. Alkohol- oder Drogenmissbrauch) besteht oder als Alternative nur noch der Umzug in ein Frauenhaus in Betracht käme. Betreuen Sie Ihr Kind, kann die Zuweisung der Wohnung auch damit begründet werden, dass das Kind in seiner gewohnten sozialen Umgebung möglichst verbleiben soll.

Ist dies nicht der Fall, und ist die Wohnung auch zu klein, um sich zumindest einen Teilbereich zur alleinigen Nutzung zuweisen zu lassen, scheidet diese Option auch aus.

Anmietung eines möblierten Zimmers, Unterkommen in einer Pension

Denkbar wäre, dass Sie sich ein möbliertes Zimmer anmieten oder sich in einer Pension einmieten. Die Kosten trägt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt, wenn beim Jugendamt die Gefährdung der Kinder und der eigenen Person durch eine einstweilige Verfügung, ein Attest, ein polizeiliches Protokoll oder ähnliches glaubhaft gemacht werden kann. Erstattungspflichtig ist der Partner, sofern er oder sie zahlungsfähig ist.

Dies sind, genauso wie der Klassiker des Frauenhauses, alles nur Möglichkeiten, die häusliche Gewalt voraussetzen. Welche Hilfestellungen kann man denn nun tatsächlich in Anspruch nehmen, wenn man nichts weiter will, als nicht mehr mit dem Partner zusammen zu leben?

Trennung, aber keine Wohnung - wohin zuerst und was hilft wirklich?

Ihre schwierige Situation könnte Türen öffnen, die vorher vielleicht verschlossen waren. Auch wenn manche Option nur eine vorübergehende Lösung sein können.

Zu den Eltern zurückziehen

Leben Ihre Eltern in Eigentumsverhältnissen und verfügen über ausreichend Platz, können Sie, insbesondere mit Kindern, vielleicht dort unterkommen. 5 Vorteile und Gebote für den Plan, nach der Trennung zu den Eltern zurück zu ziehen, haben wir im verlinkten Artikel zusammengestellt.

Trotz Arbeit kein Geld für Mietwohnung - Wohngeld beantragen

Verdienen Sie wenig Geld, haben Sie für Ihre Mietwohnung möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. Das Wohngeld ist bei der Gemeinde zu beantragen, wo Sie zur Miete wohnen. Die Voraussetzungen, um Wohngeld zu erhalten, haben sich wesentlich verbessert, sodass deutlich mehr Mieter Anspruch auf Wohngeld haben als zuvor.

Leistungen der Grundsicherung beantragen

Haben Sie kein Geld, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Gewährleistung des Existenzminimums umfasst insbesondere

  • Ernährung,
  • Kleidung,
  • Körperpflege,
  • Hausrat und
  • Haushaltsenergie.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Sind Sie alleinerziehender Elternteil, haben Sie Anspruch auf Mehrbedarf für Ihr Kind. Am besten informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde.

(Sozial)-Wohngemeinschaft

Möchten Sie vielleicht zusammen mit einer oder mehreren anderen Alleinerziehenden eine bestimmte Sozialwohnung mieten, die noch nicht belegt ist, haben Sie eventuell auch ohne Wohnberechtigungsschein Chancen, diese zu bekommen. Hilfreich ist, wenn der Vermieter einen Freistellungsantrag bei der Gemeindeverwaltung stellt.

Auch sonst kann die Gründung oder der Einzug in eine Wohngemeinschaft eine Option sein. Sie haben den Vorteil, dass die Kosten geteilt werden und Sie sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung und im Alltag unterstützen können. Die Wohlfahrtsverbände können eventuell andere Alleinerziehende vermitteln, die Mitbewohner suchen.

Wichtig ist, dass Sie untereinander klarkommen. Vorab sollten Erwartungen, Tagesablauf, Einstellung zu Erziehung und Leben mit Kind, gegenseitige Kinderbetreuung, Haushaltsführung und Einkauf abgesprochen werden. Außerdem muss die Wohnung groß genug sein und neben einem Gemeinschaftsraum jedem Haushaltsmitglied ein eigenes Zimmer bieten. Ein bekanntes Projekt in verschiedenen Städten ist die WG mit Kind für Alleinerziehende.

Mutter-Kind-Heime

Eine Option kann auch ein Mutter-Kind-Heim sein. Solche Heime werden von den großen kirchlichen Organisationen (Caritas, Diakonisches Werk) und den freien Trägern (Paritätischer Wohlfahrtsverband, Arbeiterwohlfahrt) betrieben. Die Vermittlungen laufen über das Gesundheitsamt und das Jugendamt oder die Mütterberatungsstellen.

Auf einem Campingplatz leben

Sind Sie naturverbunden, könnte es zumindest für die wärmeren Monate im Jahr eine Option sein, einen Wohnwagen zu kaufen und auf einem Campingplatz zu wohnen. Der Kostenaufwand wäre überschaubar. Auch so könnten Sie Ihr Problem vorübergehend lösen und die nötige Ruhe finden, um und den Neustart zu planen.

Alles in allem – Ihre Trennung scheitert nicht an der Wohnung

Glauben Sie, sich keine eigene Wohnung leisten zu können, sollten Sie alle denkbaren Optionen in Betracht ziehen. Angst vor der Obdachlosigkeit nach oder wegen der Scheidung brauchen Sie nicht zu haben. Gerne können Sie auch unsere kostenlose Orientierungsberatung in Anspruch nehmen. Rufen Sie uns unter 0800 3486723 gerne an.

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