Artikel-Bild

Online-Scheidung für seh- und hörbehinderte Personen

 
 

In einer modernen Gesellschaft ist es zunehmend so, dass der Mensch nicht behindert ist, sondern wird. Auch Menschen mit einer Seh- oder Hörbehinderung stoßen an vielen Orten auf Hürden im Alltag, denen sie begegnen müssen. Deshalb ist es an Behörden und Unternehmen, Menschen mit eingeschränkter Seh- oder Hörkraft zum Beispiel vereinfacht den Weg auch zu einer Scheidung zu ebnen. Eine Online-Scheidung bietet hierfür immense Vorteile. Welche sind das?

Erleichterte Antragstellung für seh- und hörbehinderte Personen

Vor dem Beschluss, sich scheiden zu lassen, informieren sich viele Personen vorab im Internet darüber, bei wem sie das tun können, wie der Ablauf der Scheidung ist und wie viel es kostet. Mit der Voice Search von Suchmaschinen und einem aktivierten Screen Reader, der Ihnen den Text einer Webseite vorliest, ist es heutzutage gut möglich, sich auf den gleichen Wissensstand zu bringen wie alle anderen.

Informationsgespräch statt nichtreaktivem Screen Reading

Der Vorteil eines Online-Scheidungsservices kommt bereits während der Recherchephase zur Geltung. Unter der kostenlosen Rufnummer 0800 34 86 72 3 erreichen sehbehinderte Personen unseren InfoPoint, mit dem Sie ein kostenloses Orientierungsgespräch zu allen Punkten Ihrer Scheidung führen können. Auch mehrmals. Der Vorteil gegenüber der websitegebundenen Recherche besteht in der Reaktivität des Gesprächs. Falls Sie etwas nicht genau verstehen, fragen Sie einfach nach.

Hörbehinderte Personen können das gleiche per E-Mail machen (E-Mail-Adresse: infopoint@iurfriend.com). Weisen Sie uns einfach darauf hin, dass Sie Schwierigkeiten hätten bei einem Telefonat aufgrund einer Beeinträchtigung, und wir finden Lösungen!

Oft steht auch eine dritte Person zur Verfügung, die dieses Gespräch führen kann und die Informationen an Sie weitergeben kann.

Vereinfachte Antragstellung und Dokumentenversand

Unser Scheidungsantrag steht online für Sie zu Verfügung. Sie sparen sich durch das Ausfüllen am PC den Gang durch die Stadt in eine Kanzlei oder zum Briefkasten. Wertvolle Zeit, die Sie für die Erledigung anderer Dinge bekommen.

Auch den Versand von Dokumenten wie der Heiratsurkunde oder Rentenbescheiden für den Versorgungsausgleich erledigen Sie heutzutage einfach per E-Mail. Die für die Mandatserteilung notwendige Vollmacht können Sie sogar komplett digital unterschreiben.

Beantragung eines virtuellen Gerichtstermins bei Einvernehmlichkeit

Aus wichtigem Grund können Partner über ihren Anwalt beantragen, den eigentlich mit persönlicher Anwesenheit verbundenen Gerichtstermin, der gen Ende des Verfahrens ins Haus steht, remote durchzuführen. Bedingung dafür ist unter anderem, dass Sie sich über sämtliche Scheidungsfolgen einig sind und während des Gerichtstermins keine Streitigkeiten mehr verhandelt werden müssen.

Außerdem müssen bei sämtlichen Verfahrensbeteiligten die technischen Voraussetzungen zur Durchführung einer virtuellen Konferenz vorliegen.

Angemessene Teilnahme am Präsenztermin von seh- oder hörbehinderten Personen

Aber auch wenn den Beteiligten der Wunsch nach einer Onlinekonferenz verwehrt werden sollte (ein Rechtsanspruch darauf besteht leider nicht), trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass Sie als Partei in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund einer Seh- oder Hörbehinderung die gleichen Chancen auf Beteiligung haben müssen, als wenn Sie keine Behinderung hätten. So heißt es in § 186 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG):

„Zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt, eine Person als Dolmetscher hinzuziehen, mit deren Hilfe die Verständigung in anderer Weise erfolgen kann.“

Der Dolmetscher muss alles, was gesagt wird, wörtlich wiedergeben und übersetzen. Seine Auswahl steht im Ermessen des Gerichts. Meist werden öffentlich bestellte und vereidigte Dolmetscher bevorzugt. Wird kein Dolmetscher hinzugezogen, muss die Entscheidung so begründet werden, so dass eine Nachprüfung möglich ist. Möglicherweise ergibt sich aus einer unzulänglichen Begründung ein Verfahrensfehler, der sich mit der Berufung oder Beschwerde anfechten lässt.

Möglich ist auch eine Verständigung durch eine vertraute Person. Da im Scheidungsverfahren Dritte nicht im Gerichtssaal anwesend sein dürfen, muss der Richter die Anwesenheit einer dritten Person allerdings ausdrücklich genehmigen. Es ist jedenfalls nicht erforderlich, dass eine stumme oder taube Person sämtliche Erklärungen nur mit Hilfe eines Dolmetschers abgibt, nur weil es so im Gesetzeswortlaut steht (BGH NJW 1960, 584). Es liegt im Ermessen des Gerichts, welche Maßnahmen im Einzelfall zur Verständigung ergriffen werden.

Gleiches gilt für lediglich schwerhörige Personen, wenn eine unmittelbare Verständigung nicht möglich oder schwierig ist sowie für Personen mit starken Sprachfehlern. Ist eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit der deutschen Sprache nicht mächtig, ist ohnehin ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Entscheidung, ob ein Beteiligter genügend Deutsch kann oder welche Sprache er beherrscht, muss das Gericht nach eigenem Ermessen treffen.

Praxistipp: Informieren Sie frühzeitig über Ihre Behinderung

Haben Sie Recherche, Scheidungsantrag und Folgezeit gut hinbekommen, ohne dass Sie Ihren Anwalt oder Scheidungsservice von Ihrer Behinderung unterrichten mussten, sollten Sie es zum Behuf der Teilnahme am Gerichtstermin (noch einmal) tun. Ihr Rechtsanwalt hat dann die Möglichkeit, das Gericht frühzeitig darauf hinzuweisen, dass wegen Ihrer Behinderung angemessene und konstruktive Maßnahmen ergriffen werden.

Unterstützungsleistungen für seh- oder hörbehinderte Personen im Detail

Es ist Ausdruck von Rechtsstaatlichkeit, wenn Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt an gerichtlichen Verfahren teilnehmen können. Deshalb gibt es gerade für seh- oder hörbehinderte Personen eine Reihe von Vorkehrungen und Unterstützungsleistungen, um zu gewährleisten, dass diese Personen an Gerichtsverfahren angemessen teilnehmen können. Im Detail:

  • Dolmetscher für Gebärdensprache: Personen, die gehörlos sind oder eine Hörbehinderung haben, werden bei Gericht durch einen Dolmetscher für Gebärdensprache unterstützt. So wird gewährleistet, dass diese Person den Ablauf und den Inhalt des Verfahrens nachverfolgen kann.
  • Untertitelung: Kommt es im Verfahren auf audiovisuelle Inhalte oder Aufzeichnungen an, kann das Gericht frühzeitig Möglichkeiten für eine Untertitelung oder Transkription schaffen, damit auch behinderte Person diese Inhalte verstehen.
  • Assistive Hörgeräte: Teils bieten Gerichte spezielle Hörverstärker oder Hörsysteme an, um Personen mit eingeschränktem Hörvermögen die Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen.
  • Braille-Dokumente und Vorlesegeräte: Für blinde oder sehbehinderte Person können wichtige Dokumente in Braille (Blindenschrift) oder in einer anderen zugänglichen Form zur Verfügung gestellt werden. Teils bieten Gericht auch spezielle Hilfen an, um einen Text für eine sehbehinderte Person vorzulesen.
  • Taktiler oder haptischer Support: Sind Sie blind oder seh- oder hörbehindert, können taktile oder haptische Dolmetscher helfen.
  • Recht auf Begleitung: Eine Option kann darin bestehen, dass die hör- oder sehbehinderte Person eine vertrauenswürdige Begleitperson mitbringt, die sie im Gerichtsgebäude begleitet und im mündlichen Termin anwesend ist. In Scheidungsverfahren, bei denen die Öffentlichkeit regelmäßig ausgeschlossen ist, muss das Gericht die Anwesenheit einer dritten Person ausdrücklich erlauben.

Alles in allem

Wahrscheinlich sind Sie es als seh- oder hörbehinderte Person oder mit einer anderen Beeinträchtigung gewohnt, im täglichen Leben konstruktive Lösungen zu suchen und zu finden. Mit einem Online-Scheidungsservice finden Sie zusätzliche Vorteile, die Ihnen die Abwicklung Ihrer Scheidung mit und ohne Präsenztermin in jedem Falle erleichtern. Gerne vereinbaren Sie einen Termin zur ersten Kontaktaufnahme oder wenden sich an infopoint@iurfriend.com .

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!