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Pacht und Schrebergarten nach Scheidung

 
 

Schrebergärten sind oft kleine Paradiese – auf der rechtlichen Ebene jedoch keine eheliche Wohnung. Geht es nach der Scheidung darum, wer diese nutzen darf, enthält das Gesetz besondere Vorschriften. Für einen Schrebergarten gibt es so etwas nicht. Hier zählen allein die vertraglichen Gegebenheiten. Stellt die Klärung der Schrebergartennutzung indes das letzte Detail Ihrer angestrebten Scheidung im Einvernehmen dar, können Sie die Scheidung übrigens hier online bei SCHEIDUNG.de einreichen. Ob Sie eine Wochenendoase oder einen größeren Immobilienbesitz abwickeln müssen, spielt dabei keine Rolle – über 15 Jahre Erfahrung als mittlerweile Deutschlands Scheidungsservice Nr. 1 werden Ihnen zu Gute kommen!

Wer darf das Gärtchen behalten?

Zunächst aber zur Frage, wie mit dem vielleicht liebgewonnenen Schrebergärtchen im Zuge der Verhandlungen um Ihre Scheidung zu verfahren ist.

Sie sind alleinige/r Pächter/in

Haben Sie den Pachtvertrag für den Schrebergarten allein im eigenen Namen unterschrieben, sind Sie der Pächter und damit Vertragspartner des Verpächters. Verpächter ist meist ein Kleingartenverein. Ihr Ehepartner, der den Pachtvertrag nicht unterschrieben hat und damit nicht Vertragspartner des Pachtvertrages ist, hat vertraglich keinen Anspruch darauf, den Schrebergarten nach der Scheidung zu nutzen. Sie bleiben Pächter und entscheiden allein über die künftige Nutzung des Schrebergartens.

Sie sind mit Ihrem Ehepartner Pächter/in

Anders ist es, wenn auch Ihr Ehepartner den Pachtvertrag unterschrieben hat. Dann sind Sie beide Pächter und beide Vertragspartner des Verpächters. Bei Ihrer Scheidung ändert sich an den vertraglichen Verhältnissen nichts. Sie haben auch nach der Scheidung gleichermaßen Anspruch darauf, den Schrebergarten zu nutzen. Dass das gemeinsame Nutzungsrecht dann wahrscheinlich nicht mehr praktikabel ist, steht auf einem anderen Blatt. Sie werden sich irgendwie verständigen müssen, ob Sie den Pachtvertrag gemeinsam kündigen oder ob Sie oder Ihr Partner den Schrebergarten und damit den Pachtvertrag nach Ihrer Scheidung übernehmen. Jedoch ergibt sich ein echtes Problem, wenn Sie sich nicht auf eine Regelung verständigen können.

Wichtig zu wissen: Was passiert bei vorzeitigem Ableben des Pächters?

Stirbt ein Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Haben Sie den Pachtvertrag mit Ihrem Ehepartner gemeinschaftlich geschlossen, wird der Pachtvertrag beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, endet der Pachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt (§ 9 BKleingG).

Was tun, wenn eine Verständigung nicht möglich ist?

Sind Sie beide Pächter und können sich nicht über die künftige Nutzung des Schrebergartens verständigen, bleibt in letzter Konsequenz nur der Rechtsweg.

Sie kündigen gemeinsam fristgerecht

Die einfachste Regelung besteht darin, dass Sie den Pachtvertrag ordnungsgemäß kündigen. Die Kündigungsfristen sind nicht mit den Kündigungsfristen bei Mietverhältnissen identisch. Sofern Sie in Ihrem Pachtvertrag keine Kündigungsfrist bestimmt haben, ist die Kündigung für den Schluss eines Pachtjahres zulässig. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll (§ 581 BGB). Die Kündigungsfrist beträgt also sechs Monate. Beachten Sie, dass das Pachtjahr nicht mit dem Kalenderjahr identisch ist. Das Pachtjahr beginnt mit dem Datum, das Sie als Beginn der Pacht im Pachtvertrag vereinbart haben. Dabei können Pachtjahr und Kalenderjahr natürlich identisch sein.

Da Sie beide Vertragspartner sind, müssen Sie die Kündigung gemeinsam erklären und gemeinsam unterschreiben. Die Kündigungserklärung muss zudem schriftlich formuliert werden (§ 7 BKleingG). Achten Sie darauf, dass Ihre unterschriebene Kündigungserklärung bis spätestens zum dritten Werktag des halben Jahres, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll, beim Verpächter vorliegt. Idealerweise überreichen Sie die Kündigung persönlich und lassen sich die Übergabe quittieren.

Wichtig zu wissen: Fristen für Pächter und Verpächter nicht dieselben

§9 Abs. 2 BKleingG spricht von der Kündigung zum 30. November eines Jahres. Diese Kündigung betrifft aber nur den Verpächter, nicht den Pächter. Für den Pächter gilt die gesetzliche Kündigungsfrist des § 584 BGB (§ 4 BKleingG).

Sie betreiben die Aufhebung Ihrer Gemeinschaft

Haben Sie den Pachtvertrag gemeinsam unterschrieben, sind Sie beide Vertragspartner. Sie bilden eine Gemeinschaft nach Bruchteilen. Im Streitfall hat jeder Teilhaber das Recht, jederzeit, allerdings unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist des Pachtvertrages, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen (§ 749 BGB).

Da Sie beide Vertragspartner sind, reicht es rechtlich betrachtet nicht, wenn Sie den Pachtvertrag allein kündigen. Solange der Ehepartner nicht gleichfalls kündigt, besteht das Pachtverhältnis fort. Da Sie Ihre Gemeinschaft aber nicht fortführen wollen, haben Sie Anspruch darauf, dass der Ehepartner Ihrer Kündigung zustimmt. Gegebenenfalls müssten Sie den Ehepartner gerichtlich verklagen. Dann kann das Gericht per Beschluss anordnen, dass der Ehepartner sich Ihrer Kündigung anschließen muss.

Ungeachtet der rechtlichen Betrachtung stellt sich natürlich die Frage, aus welchem Grund der Ehepartner seine Zustimmung zur Kündigung des Pachtvertrages verweigern sollte. Will er oder sie den Pachtvertrag eigenständig übernehmen und fortführen, sollten Sie einen Weg finden, dass Sie aus dem Pachtvertrag ausscheiden und der Ehepartner den Pachtvertrag fortführt. Im Regelfall werden Sie diese Option mit dem Verpächter absprechen müssen. Ein Hindernis wird meist darin bestehen, dass der Ehepartner finanzielle Ausgleichsansprüche stellt und Sie eine Ablösesumme entrichten sollen.

Welche Rechte und Pflichten sind mit einem Pachtvertrag verbunden?

Möchten Sie den Pachtvertrag für den Schrebergarten übernehmen, sollten Sie sich Ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein (Auszug):

  • Ein Pachtvertrag ist zum Beispiel keine Miete. Miete bezieht sich nur auf Sachen und gewährt nur deren Gebrauch. Pacht bezieht sich auf Sachen und auf Rechte und gewährt neben dem Gebrauch auch den Bezug der Früchte (§ 581 BGB).
  • Mit Früchten ist der Ertrag gemeint, der sich aus dem Schrebergarten erzielen lässt. Allerdings nicht, um kommerzielle Gewinne zu erzielen, sondern zum Eigenbedarf.
  • Mindestens ein Drittel der Fläche soll zum Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf genutzt werden (BGH, Az. III ZR 281/03).
  • Bestimmte Pflanzen sind verboten, soweit sie die kleingärtnerische Nutzung auch der Nachbarn einschränken.
  • Ein eigener Pool, der ins Erdreich eingebaut wird, ist nicht erlaubt. Erlaubt sind allenfalls mobile, abbaubare Pools.

Voraussetzung ferner, dass Sie den Schrebergarten pachten können, ist regelmäßig die Mitgliedschaft in einem Kleingartenverein. Sie werden meist das Gartenhäuschen und die vorhandene Bepflanzung des Gartens übernehmen müssen. War Ihr Ehepartner Vertragspartner, müssen Sie eine Ablöse einkalkulieren. Der Preis ist frei verhandelbar und muss im Streitfall von einem Gutachter ermittelt werden.

Gut zu wissen: Ganzjährige Nutzung als Wohnung im/nach dem Trennungsjahr

Gartenlauben sind nicht für dauerhafte Wohnzwecke zugelassen. Gerade, wenn Sie geschieden sind und Wohnbedarf haben, ist es keine Option, in eine Gartenlaube in einem Schrebergärten einziehen zu wollen. Gartenlauben dürfen maximal eine Grundfläche von 24 m² haben, so dass auch die Vergrößerung einer bestehenden Laube nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Sollten Sie nach der Trennung keine Wohnung haben, gibt es ein paar bessere Optionen im verlinkten Artikel.

Alles in allem

Schrebergärten sind begehrt. Die Angebote sind begrenzt. Interessenten stehen oft auf Wartelisten. Wenn Sie einen Interessenten persönlich kennen, der den Pachtvertrag übernehmen möchte, sollten Sie beim Verpächter vorstellig werden und über die Übergabe des Pachtvertrages verhandeln. Sie sparen so vielleicht Kosten, da Sie früher aus dem Vertrag herauskönnen. Wie viele Kosten Sie überdies bei Ihrer Scheidung mit uns einsparen können bzw. wie viel Sie generell bezahlen müssten, erfahren Sie über unseren Online-Kostenvoranschlag. Fordern Sie diesen ganz bequem noch heute an, er ist in 5min bei Ihnen!

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