Artikel-Bild

Sind die Scheidungskosten aus Trennungsunterhalt zu bezahlen?

 
 

Schlecht, wenn Sie in der Trennungsphase kein Geld haben und keine Arbeit finden - aber gut, wenn Sie dann Trennungsunterhalt beziehen. Ist der Trennungsunterhalt Ihre einzige oder überwiegende Einkommensquelle, stellt sich die Frage, ob Sie diesen für die Scheidungskosten verwenden müssen oder ob es noch andere Optionen gibt, um den Kostenaufwand zu bewältigen. Wir erklären Ihnen, welche Optionen Sie dabei haben, und bieten Ihnen außerdem einen kostenlos erstellbaren Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung an.

Zählt Trennungsunterhalt als Einkommen?

Beantragen Sie die Scheidung und nicht Ihr Partner, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Damit Ihr Scheidungsverfahren in Gang kommt, müssen Sie vorab die Gerichtsgebühren an die Gerichtskasse entrichten. Dafür erhalten Sie von der Gerichtskasse eine Kostenvorschussrechnung.

Im Regelfall ist der Kostenaufwand aus Ihrem Einkommen zu zahlen. Beziehen Sie Trennungsunterhalt, gelten auch die Unterhaltszahlungen als Einkommen. Insoweit müssen Sie den Trennungsunterhalt für die Scheidungskosten einsetzen. Dies gilt zumindest so lange, als der Trennungsunterhalt ausreichend ist, um die Scheidung zu bezahlen und Ihr Lebensunterhalt trotzdem gewährleistet bleibt.

Praxistipp: Einvernehmliche Scheidung benötigt nur einen Anwalt

Hat der Ehegatte die Scheidung beantragt, ist er/sie im Hinblick auf die Verfahrenskosten derjenige, der die Kosten zahlen muss. Stimmen Sie dem Scheidungsantrag vorbehaltlos zu, müssen Sie sich selbst nicht anwaltlich vertreten lassen. Für Sie fallen insoweit zunächst keinerlei Kosten an. Bei einvernehmlichen Scheidungen werden die Gerichtsgebühren unter den Ehepartnern aufgeteilt. Ihren Anteil zahlen Sie aus dem Trennungsunterhalt. Beziehen Sie aufgrund des Zeitverlaufs keinen Trennungsunterhalt mehr und verfügen Sie auch über kein oder kein ausreichendes Einkommen, liegt es im Ermessen des Gerichts, den Gerichtskostenanteil vollständig dem Ehegatten anzulasten. Im Idealfall verständigen Sie sich unabhängig von der Entscheidung des Gerichts mit dem Ehepartner, wer die Gerichtskosten zahlt und inwieweit eine Aufteilung in Betracht kommt. Die Gebühren für den Anwalt trägt allerdings der Ehegatte, der den Anwalt beauftragt hat, allein.

Was, wenn Trennungsunterhalt die Scheidungskosten nicht abdeckt

Dieser Ansatz wird nur relevant, wenn Sie selbst die Scheidung beantragt haben oder sich im Scheidungsverfahren mit eigenen Anträgen zur Regelung einer Scheidungsfolge zu Wort melden möchten. Möchten Sie Anträge einreichen und vor Gericht verhandeln, müssen Sie sich wie erwähnt auch anwaltlich vertreten lassen.

Reicht der Trennungsunterhalt, der Ihnen als Einkommen anzurechnen ist, zur Abdeckung der Verfahrenskosten nicht aus, gibt es andere Optionen. Diese Optionen sind der Verfahrenskostenvorschuss und die Verfahrenskostenhilfe. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss haben.

Option 1: Verfahrenskostenvorschuss

Verfügen Sie über wenig Geld (u.aa Trennungsunterhalt, Bürgergeld, Sozialhilfe), ist der Ehegatte verpflichtet, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss (VKV) zu zahlen. Mit diesem Vorschuss können Sie Ihr Scheidungsverfahren beantragen. Der Verfahrenskostenvorschuss ist ein Unterhaltsanspruch, der unabhängig vom eigentlichen Trennungsunterhalt besteht. Grund ist, dass die Ehegatten auch nach der Trennung einander zur ehelichen Solidarität verpflichtet bleiben und eine Ehegatte dem anderen die Kosten eines Rechtsstreits zahlen muss (§ 1360a Abs. IV BGB), auch wenn es einer ist, der scheinbar „gegen“ den Ehepartner selbst geht.

Der Anspruch auf VKV erfährt dann eine Einschränkung, als der Unterhalt nach Quoten berechnet wird und bei Gewährung von Verfahrenskostenvorschuss der Halbteilungsgrundsatz verletzt würde (OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 1279). Mit anderen Worten: Müsste der Ehegatte Verfahrenskostenvorschuss bezahlen und hätte dadurch weniger Geld zur Verfügung als Sie mit Ihrem Trennungsunterhalt, müssten Sie den Trennungsunterhalt für die Verfahrenskosten verwenden.

Lediglich bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen wäre dies anders.

Option 2: Verfahrenskostenhilfe

Sie können Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen, wenn Sie kein oder nur geringes Einkommen haben und insbesondere wenig Trennungsunterhalt beziehen. Von diesem Einkommen dürfen Sie gewisse Verbindlichkeiten abziehen. Darüber hinaus werden Freibeträge gewährt und ein gewisses Schonvermögen zuerkannt. Der sich ergebende Restbetrag ist dann das maßgebliche Einkommen, nach dem VKH mit oder ohne Ratenzahlung gewährt wird.

Auch wenn Sie einen etwas höheren Trennungsunterhalt beziehen, bestehen gute Aussichten, dass Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, weil eine ganze Reihe von Verbindlichkeiten (z. B. Wohnkosten) und Freibeträgen sowie ein gewisses Schonvermögen zu berücksichtigen sind.

Praxistipp: Ohne Formular geht es nicht

Möchten Sie Prozesskostenhilfe beantragen, müssen Sie das dafür amtlich vorgesehene Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“ ausfüllen und am besten über Ihren Rechtsanwalt bei Gericht einreichen. Am besten ist es, den Antrag im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag zu stellen. Der Scheidungsantrag lässt sich unter dem Vorbehalt stellen, dass das Gericht Verfahrenshilfe bewilligt und die Staatskasse die Verfahrenskosten übernimmt.

Am Ende wird alles gut

Es ist richtig, wenn Sie sich darüber Gedanken machen, welche Scheidungskosten für Sie anfallen und wie diese Kosten zu bezahlen sind. Beziehen Sie lediglich in überschaubarer Weise Trennungsunterhalt, haben Sie aller Voraussicht nach Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe oder, wenn das Ehegatte Verfahren ein Gutverdiener ist, wahrscheinlich auch vorrangig Anspruch auf Kostenvorschuss. Haben Sie dazu Fragen, kontaktieren Sie gerne unseren InfoPoint unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 34 86 72 3 oder füllen Sie später unseren Online-Scheidungsantrag aus.

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!