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Versorgungsausgleich überschlagen, ohne Scheidung?

 
 

Wer sich für die möglichen Folgen seiner Scheidung interessiert, möchte eventuell vorab den Versorgungsausgleich überschlägig berechnen lassen. Das Ergebnis könnte die Entscheidung beeinflussen, die Scheidung voranzutreiben oder vielleicht doch besser zu unterlassen. Erfahren Sie hier, inwieweit Sie Erkenntnisse dabei gewinnen können. Kommen Sie zu dem Schluss, dass Sie den Versorgungsausgleich doch im Rahmen Ihrer Scheidung angehen wollen, füllen Sie gern hier bei scheidung.de Ihren Scheidungsantrag aus. Online, bequem und sicher!

Was passiert beim Versorgungsausgleich?

Lassen Sie sich scheiden, werden Ihre gesetzlichen und privaten Rentenanrechte (Rentenanwartschaften) aus Ihren gemeinsamen Ehejahren gleichmäßig zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner aufgeteilt. Der Ausgleich führt dazu, dass Sie beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Zeit Ihrer Ehe haben. Grund ist, dass die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte als gemeinschaftliche Lebensleistung beider Ehepartner betrachtet werden und somit beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen gehören.

Wer berechnet den Versorgungsausgleich?        

Der Versorgungsausgleich wird durch das Familienrecht berechnet und durchgeführt. Anlass dafür ist die Scheidung. Beantragt ein Ehegatte die Scheidung, schickt das Gericht beiden Ehegatten Fragebögen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu. Darin müssen beide Ehegatten unter Angabe des Versicherungsträgers und der Versicherungsnummer genau angeben, welche Versicherungen und Rentenanwartschaften bestehen. Diese Formulare schicken Sie an das Gericht zurück.

Haben Sie die Formulare zurückgegeben, schreibt das Familiengericht die angegebenen Versorgungsträger an und lässt die Höhe der jeweiligen Rentenanwartschaften ermitteln. Liegen die Mitteilungen der Versorgungsträger vor, werden Sie informiert und gebeten, die Eingaben zu prüfen und gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Nach Maßgabe dieser Auskünfte berechnet das Familiengericht den Versorgungsausgleich. Außerhalb des Scheidungsverfahrens besteht keine Möglichkeit, den Versorgungsausgleich nur eben mal aus Interesse und dann auch noch mit einem verbindlichen Ergebnis berechnen zu lassen. Das Familiengericht ist dafür keine zuständige Adresse.

Wie lässt sich der Versorgungsausgleich einschätzen?

Auch unabhängig von einem eventuellen Scheidungsverfahren lässt sich der bei der Scheidung anfallende Versorgungsausgleich zumindest überschlägig einschätzen. Sie müssten dazu ähnlich vorgehen, wie das Familiengericht aus Anlass der Scheidung vorgehen würde.

1. Bestimmen Sie Ihre Anwartschaften

Sie müssen zunächst Ihre eigenen Anwartschaften feststellen. Sind Sie in der Deutschen Rentenversicherung rentenversichert, erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung jedes Jahr Ihre Renteninformation. Wurde Ihnen keine solche Renteninformation übermittelt, sollten Sie bei der der Deutschen Rentenversicherung direkt anfragen und darum bitten, Ihnen eine aktuelle Renteninformation zukommen zu lassen. Daraus entnehmen Sie die Höhe Ihrer bislang erreichten Rentenanwartschaft, die gezahlt werden würde, wenn Sie am Tag der Information die Rente beantragen würden.

Gibt es noch andere Rentenanwartschaften (z.B. Betriebsrente) und Verträge für die Altersvorsorge, sollten Sie in regelmäßigen Abständen über den Stand Ihres Versicherungskonto informiert werden. Im Ergebnis sollten Sie ungefähr wissen, was Sie im Alter zu erwarten hätten.

Wichtig ist, dass Sie nicht auf die Rente abstellen, die Sie bei Eintritt ins reguläre Rentenalter zu erwarten hätten:

  • Anfangsstichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist vielmehr derjenige Tag, an dem Sie die Eheschließung vollzogen haben.
  • Endstichtag ist derjenige Tag, an dem der Scheidungsantrag eines Ehegatten dem anderen Ehegatten durch das Familienrecht zugestellt wird.

Nur die in diesem Zeitraum erworbenen Anwartschaften unterliegen dem Versorgungsausgleich.

Alles, was vorher passiert ist und danach passiert, bleibt außen vor und fließt nicht in den Versorgungsausgleich ein. Soweit die Scheidung noch nicht beantragt wurde, müssten Sie also mit einem theoretischen Endstichtag arbeiten. Zudem müssten Sie berechnen, wie hoch Ihre Rentenanwartschaften vor dem Tag der Eheschließung waren. Nur im Hinblick auf diese Stichtage kann der Versorgungsausgleich berechnet werden.

2. Bringen Sie die Anwartschaften des Ehegatten in Erfahrung

Die Kenntnis Ihrer Anwartschaften genügt für sich allein nicht. Dies ist nur der erste Teil der Rechnung. Im nächsten Schritt müssten Sie die Anwartschaften Ihres Ehegatten in Erfahrung bringen, aber nur diejenigen, die der Ehegatte in der Zeit Ihrer Ehe erworben hat. Bestenfalls können Sie die dafür notwendigen Unterlagen einsehen. Vielleicht lässt sich der Ehegatte auch überzeugen, Ihnen Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Auf jeden Fall wäre zu bestimmen, welche Anwartschaften der Ehegatte am Stichtag der Eheschließung bereits hatte und an einem angenommenen Stichtag aus Anlass der Ehescheidung zu erwarten hätte. Lassen sich diese Daten nicht in Erfahrung bringen, könnten Sie allenfalls mit groben Daten arbeiten, wenn Sie ungefähr wissen, was der Ehegatte verdient und welche Versorgungsträger Zahlungen erhalten.

3. Vergleichen Sie Ihre Anwartschaften

Sind Ihre Anwartschaften und die Ihres Ehegatten bekannt, lässt sich der Versorgungsausgleich berechnen. Dazu vergleichen Sie Ihre beider Anwartschaften. Zur Veranschaulichung nutzen wir ein Punktesystem.

Beispiel: Versorgungsausgleich überschlagen

Angenommen, der Ehegatte 1 erwirbt in der Ehezeit 60 Rentenpunkte, der Ehegatte 2 erwirbt 30 Rentenpunkte. Dann müsste der Ehegatte 1 die Hälfte seiner während der Ehe erworbenen Ansprüche an seine Frau abtreten, das sind hier 30 Punkte. Ehegatte 2 müsste ebenfalls die Hälfte, also 15 Punkte, an Ehegatte 1 abtreten. Beide haben dann nach dem Versorgungsausgleich 45 Rentenpunkte. Wie diese „Hin- und herabtretung“ im Einzelfall umgesetzt wird, ist eine technisch- organisatorische Angelegenheit. Hier heißen die Stichworte „interner und externer Ausgleich“.

Gibt es im Internet Versorgungsausgleichsrechner?

Sie werden im Internet nichts finden, mit dem Sie den eventuellen Versorgungsausgleich würden sinnvoll und nachvollziehbar berechnen können. Dazu sind die Voraussetzungen viel zu unterschiedlich und zu komplex. Das Ergebnis eines Rechners könnte auch immer nur so gut sein, wie die Daten, die Sie in Kenntnis von Recht und Gesetz in den Rechner eingeben. In letzter Konsequenz bleibt nur die Empfehlung, dass Sie die Scheidung beantragen und aus Anlass der Scheidung auch den Versorgungsausgleich durchführen. Nur so erreichen Sie letzten Endes Gewissheit, mit welchen Abzügen Sie rechnen müssen, wenn Sie später Ihre Rente beantragen.

Option Rentensplitting – eine Art Versorgungsausgleich ohne Scheidung

Sie brauchen sich nicht unbedingt scheiden zu lassen, nur um den Versorgungsausgleich zu klären. Eine Option ist das Rentensplitting. Dies ist eine Art Versorgungsausgleich ohne Scheidung (§ 120a SGB VI). Dabei geht es darum, dass Sie gemeinsam mit dem Ehegatten bestimmen dürfen, dass die in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Voraussetzung ist, dass Ihre Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder am 31.12.2001 bestand und beide Partner nach dem 1.1.1962 geboren sind. Zudem müssen Sie 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten erworben haben.

Der Anspruch entsteht, wenn

  • erstmalig beide Ehegatten Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
  • erstmalig an Ehegatte Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Option Ausgleichszahlung bei der Scheidung

Eine weitere Option, die allerdings die Scheidung voraussetzt, ist die Ausgleichszahlung bei der Scheidung. Eine Ausgleichszahlung ist eine Abfindung. Sie finden den Partner ab, indem Sie einen Ausgleich zahlen. Ihr Vorteil ist, dass Ihre bestehenden Rentenanwartschaften dadurch nicht beeinträchtigt werden und unverändert fortbestehen.

Sie verständigen sich dabei untereinander, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Wird der Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen, ist im Regelfall eine Ausgleichszahlung zu leisten. Normalerweise ist eine solche Ausgleichszahlung zweckgebunden und an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht auf Altersvorsorge begründet werden soll.

Als ausgleichspflichtiger Ehegatte können Sie die Ausgleichszahlung als Sonderausgabe in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Umgekehrt muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte als Empfänger der Zahlung die Ausgleichszahlung als sonstige Einkünfte in der Einkommensteuererklärung versteuern.

Wichtig:

  • Derartige Vereinbarungen sind zwingend notariell zu beurkunden.
  • Wichtig ist auch, dass die Vereinbarung einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht standhalten muss. Dabei geht es vornehmlich darum, dass der an sich ausgleichsberechtigte Partner nicht unangemessen benachteiligt wird.

Alles in allem

Der Versorgungsausgleich ist ein komplexes Thema. Im Regelfall kommt er nur bei der Scheidung zum Tragen. Möchten Sie bereits vorher und unabhängig von einer Scheidung planen, könnten Sie mit den richtigen Informationen eine überschlägige Berechnung durchführen. Da der Versorgungsausgleich Teil Ihrer Scheidung ist und Ihre Entscheidungsfindung beeinflusst, ist es durchaus empfehlenswert, vorab die Fakten zu kennen. Dazu gehören im Übrigen auch die Scheidungskosten an sich: Wie viel Sie für Ihre Scheidung an Anwalts- und Gerichtsgebühren begleichen müssten, erfahren Sie in unserem Gratis-Kostenvoranschlag – fordern Sie Ihren noch heute an, er ist in 5min bei Ihnen!

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