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Wann muss VKH zurückgezahlt werden?

 
 

Für Ihr Scheidungsverfahren können Sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt bekommen, sodass Sie für Ihre Scheidung nichts zu bezahlen brauchen. In manchen Fällen muss man diese später ganz oder zum Teil zurückzahlen - dann, wenn sich die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Unerwartet wird jedoch niemand plötzlich etwas zurückzahlen müssen, weswegen Sie keine Angst vor einer Scheidung mit VKH zu haben brauchen. Hier erklären wir Ihnen, wie Sie Überraschungen für sich ausschließen können. Wissen Sie im Übrigen, ob Sie Anspruch auf eine VKH-Scheidung hätten? Dann fordern Sie hier Ihren Gratis-Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung bei uns an, um es zu erfahren!

Wann müssen Sie das Gericht informieren?

Wird Ihnen für Ihr Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, müssen Sie dem Staat Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts wären dem Gericht wesentliche Verbesserungen Ihrer wirtschaftlichen Lage mitzuteilen (§ 120a ZPO). In so einem Szenario kann das Gericht zur Deckung der Verfahrenskosten Raten festsetzen oder festgesetzte Raten erhöhen sowie Einmalzahlungen aus einem später erworbenen Vermögen anordnen.

In diesem Zusammenhang ist immer die Frage zu klären, wann von einer erheblichen Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Lage auszugehen ist.

Ab welchem Tag beginnt die Frist von 48 Monaten?

Die Frist beginnt üblicherweise mit dem Zeitpunkt, in dem die VKH-Bewilligung rechtskräftig und damit unanfechtbar wird. Eine Besonderheit ergibt sich im Scheidungsverfahren. Wird Ihrem Scheidungsantrag stattgegeben und die Ehe geschieden, bevor über eine gleichzeitig beantragte Scheidungsfolge entschieden wird, beginnt die Frist nicht bereits mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, sondern erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidungsfolgesache (OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1725). Dadurch kann sich die eigentliche Frist von 48 Monaten faktisch um einige Monate verlängern.

Was bedeutet, die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich wesentlich verbessert?

Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern sich beispielsweise dann, wenn sich Ihr Einkommen erhöht, Verbindlichkeiten wegfallen oder Sie eine Erbschaft tätigen oder vielleicht im Lotto gewinnen. Hier gibt es interessante Details, die Sie so vielleicht woanders nicht vorfinden, zum Beispiel, dass mehr Geld durch die Auszahlung des Zugewinnausgleichs nicht immer als wirtschaftliche Verbesserung gilt.

Verbesserung Ihrer Einkommensverhältnisse

Einkommensverbesserungen bei laufendem monatlichem Einkommen sind wesentlich, wenn die Differenz zu den bisher zugrunde gelegten Einkommen nicht nur einmalig 100 € übersteigt (§ 120a Abs. II ZPO). Dazu soll der Bruttobetrag maßgeblich sein, weil der Bruttobetrag anders als der Nettobetrag einfach und ohne weitere Rechenschritte zu ermitteln sei. Verdienen Sie also 100 € brutto im Monat dauerhaft mehr, sind Sie dem Grundsatz nach verpflichtet, das Gericht zu informieren.

Ihre Zahlungspflichten reduzieren sich

Fallen abzugsfähige Belastungen weg oder vermindern sich abzugsfähige Belastungen, sind Sie gleichfalls verpflichtet, das Gericht zu informieren, wenn der Grenzwert von 100 € erreicht wird. In Betracht kommt, dass Sie ein Darlehen zurückgezahlt haben und keine Raten mehr zahlen müssen, Unterhaltspflichten entfallen oder nach einem Umzug eine geringere Miete zu zahlen ist.

Jetzt gibt es aber noch Kombinationen von Einkommen und Verbindlichkeiten.

Mehr Einkommen, aber weniger Belastungen

Eine wesentliche Veränderung kann sich auch dadurch ergeben, dass Sie mehr Geld verdienen, und gleichzeitig Verbindlichkeiten wegfallen. Erhöht sich beispielsweise Ihr Einkommen um 60 € und fallen Belastungen von 50 € weg, haben Sie unter dem Strich 110 € mehr und müssen das Gericht informieren. Fallen die Verbindlichkeiten erst später weg, nachdem sich das Einkommen erhöht hat, tritt die Veränderung erst später zu diesem Zeitpunkt ein.

Mehrere Einkommen und neue Belastungen

Erhöht sich Ihr Einkommen beispielsweise um 120 € monatlich und kommt eine Verbindlichkeit von 60 € dazu, sind Sie zur Information verpflichtet, auch wenn sich das Einkommen effektiv nur um 60 € erhöht hat. Die Frage, ob die neue Verbindlichkeit das Einkommen mindert, entscheidet das Gericht.

Erhöhung bestehender Verbindlichkeiten

Um sicher zu gehen, sollten Sie auch informieren, wenn sich statt einer neuen Verbindlichkeit eine bereits bestehende Verbindlichkeit erhöht, beispielsweise weil Ihr Kind eine neue Altersstufe erreicht und Sie mehr Kindesunterhalt zahlen müssen. Zwar erscheint eine Anzeigepflicht zweifelhaft, da nur wesentliche Veränderungen mitzuteilen sind und die Erhöhung des Kindesunterhalts vom Gericht ohne weiteres zu berücksichtigen wäre.

Sie erwerben Vermögenswerte

Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass Sie Vermögenswerte erwerben. Zum Beispiel machen Sie eine vermögende Erbschaft oder gewinnen im Lotto ordentlich Geld. Dann sind Sie verpflichtet, das Gericht zu informieren und müssen damit rechnen, dass Sie nunmehr höhere Raten entrichten müssen oder aus dem Vermögenswert eine Einmalzahlung angeordnet wird.

Zugewinnausgleich – 2 Fälle sind zu unterscheiden!

Zahlt der Ehegatte aus Anlass der Scheidung einen Zugewinnausgleich, stellt sich die Frage, ob der dadurch erlangte Vermögenswert bei der Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen ist. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann nämlich auch dadurch eintreten, dass Sie durch die Rechtsverfolgung etwas erlangen. Dann soll das Gericht prüfen, ob eine „Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist“ (§ 120a Abs. II ZPO).

Ob Sie die Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen müssen, wenn Ihnen der Ehepartner Zugewinnausgleich bezahlt, hängt von der Art des Verfahrens ab. Wenn der Zugewinnausgleich als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren aufgerufen und zusammen mit der Scheidung verhandelt wird, dann ist die Verfahrenskostenhilfe für den Zugewinnausgleichsanspruch im Regelfall nicht zurückzuzahlen. Wird der Zugewinnausgleich dagegen isoliert unabhängig vom eigentlichen Scheidungsverfahren in einem gesonderten Verfahren meist zeitlich nach der Scheidung geltend gemacht wird, kann die Verfahrenskostenhilfe wegen des Vermögenserwerbs durch den Zugewinnausgleichsanspruch zurückgefordert werden.

Geld des neuen Ehepartners bei Wiederheirat

Heiraten Sie nach der Scheidung erneut, bleibt das eventuelle Einkommen Ihres neuen Ehepartners unberücksichtigt. Dies gilt zumindest insoweit, als Sie eigenes Geld verdienen und nicht auf die finanzielle Unterstützung des neuen Ehepartners angewiesen sind.

Sind Sie hingegen nicht erwerbstätig oder verdienen nur wenig eigenes Geld, besteht möglicherweise gegenüber dem neuen Ehepartner ein Anspruch auf Familienunterhalt und ein angemessenes Taschengeld. Werden Sie aufgefordert, aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise beim Gericht einzureichen, sind Sie verpflichtet, im Formular anzugeben, ob ein Unterhaltsanspruch besteht (auch wenn tatsächlich keine Leistungen erfolgen) und unter „Ehegatte“ Angaben zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Es bleibt unerheblich, dass der neue Partner mit Ihrer Scheidung nichts zu tun hatte. Denn es soll nur Ihre aktuelle und nicht die damalige finanzielle Situation überprüft werden. Haben Sie also Anspruch auf Unterhalt oder ein Taschengeld, kann das Geld als Einkommen bewertet und so interpretiert werden, dass sich Ihre Einkommensverhältnisse um mindestens 100 € brutto verbessert haben.

Die Angaben der Einkommensverhältnisse des neuen Ehegatten dienen dazu, dass das Gericht die Höhe des eventuellen Unterhaltsanspruchs ermitteln kann. Allerdings berücksichtigt das Gericht nicht nur das Einkommen, sondern auch die Ausgaben, die Freibeträge für den Ehepartner und Sie selbst sowie für eventuell unterhaltspflichtige Kinder.

Was ist, wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse verschlechtern?

Soweit Sie bei verbesserten Vermögensverhältnissen das Gericht informieren müssen, ist es umgekehrt sachgerecht, dass die Verschlechterung Ihrer finanziellen Verhältnisse gleichermaßen berücksichtigt wird. Verdienen Sie weniger oder treten unverschuldet Verbindlichkeiten auf, sollten Sie sich an das Gericht wenden und um eine Änderung der Zahlungspflichten bitten. Das Gericht kann dann die Raten herabsetzen oder bestimmen, dass keine Raten mehr zu zahlen sind. Allerdings haben Sie keinen Anspruch auf Herabsetzung der Raten, da die VKH-Bewilligung auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem VKH bewilligt wurde.

Alles in allem

Allzu viele Details brauchen Sie eigentlich gar nicht zu kennen. Wurde Ihnen VKH bewilligt, sollten Sie sich nur daran erinnern, dass Sie das Gericht immer über einen Einkommens- oder Vermögenssprung in den ersten vier Jahren nach der VKH-Bewilligung informieren. Haben Sie durch diesen Artikel hoffentlich die Bedenken vor einer Scheidung mit oder ohne VKH verloren, können Sie hier unseren Online-Scheidungsantrag ausfüllen. Wir freuen uns darüber genauso wie über einen Anruf, wenn Sie noch Fragen oder Infobedarf haben. Unser InfoPoint steht Ihnen mit kostenloser Orientierungshilfe jederzeit unter 0800 34 86 72 3 zur Verfügung!

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