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Was ist eine schleichende Trennung?

 
 

Eine spätere Scheidung erfordert eine echte Trennung. Es reicht nicht aus, wenn die Trennung nur organisatorisch erfolgt. Vielmehr muss diese auch von Ihrem Willen getragen sein, die eheliche Lebensgemeinschaft in allen Belangen aufzulösen. Halten Sie hingegen gewisse Gemeinsamkeiten aufrecht, ist eine fortlaufend schleichende Trennung erst dann als Trennung anzuerkennen, wenn Sie Ihre Lebensbereiche tatsächlich getrennt haben. Um im Scheidungsantrag den Trennungszeitpunkt richtig anzugeben, sollten Sie wissen, wie „Getrenntleben“ gesetzlich definiert ist und welche Umstände ein Getrenntleben dagegen in Frage stellen.

Warum ist das so wichtig?

Zeitpunkt des Getrenntlebens sowie der darauf folgende Ablauf des Trennungsjahres sind äußerst bedeutsam. Die Ehegatten sollen sich eindeutig klar werden, ob bzw. dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden möchten. Vorschnelle und unbedachte Entscheidungen, die vorwiegend emotional und weniger sachlich begründet sind, sollen damit vermieden werden. Denn eine Ehe ist mehr als eine bloße Formalie.

Was sind die Kriterien einer Trennung?

Voraussetzung dafür, dass eine Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, ist das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft. Vermeidbare Gemeinsamkeiten müssen vermieden werden.

Unterhalten die Ehegatten zum Beispiel nach wie vor einen gemeinsamen Haushalt, kann von einem Getrenntleben keine Rede sein. Daran ändert auch nichts, dass keine ehelichen Gefühle mehr bestehen.

Problematisch erweisen sich deswegen Fälle, in denen die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung vollzogen wurde. Zwar ist dieses Vorgehen ohne weiteres möglich, sofern die räumliche und gegenständliche Trennung erfolgt. Das Risiko besteht darin, dass nicht wirklich alle Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgegeben werden.

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Es fehlt an der organisatorischen Trennung, wenn sich die Ehegatten zwar fremd sind, mangels geeigneter Räumlichkeiten aber nach wie vor das eheliche Bett teilen.
  • Wer lediglich getrennt schläft und isst, dokumentiert noch kein Getrenntleben.
  • Wird wegen der Kinder der Anschein der Gemeinschaft gewahrt und deshalb der gemeinsame Haushalt aufrechterhalten, fehlt es an einer organisatorischen Trennung.
  • Leben die Ehegatten noch in einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft (neuerdings Bürgergeld), fehlt es an einer Trennung.
  • Tätigt ein Ehegatte noch Versorgungsleistungen für den anderen (Putzen der Wohnung, Einkauf des täglichen Lebensbedarfs), fehlt es an der Trennung.
  • Gelegentliche Handreichungen schaden nicht, sofern diese den Grad der Unerheblichkeit nicht übersteigen oder im eigenen Interesse unvermeidbar sind.

 

Mindestens ein Ehegatte muss Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnen

Getrenntleben wird aber nicht nur organisatorisch bemessen, sondern auch subjektiv. Wünschen Sie die Trennung, müssen Sie unmissverständlich Ihren Trennungswillen zum Ausdruck bringen. Zwar braucht es dafür keine ausdrückliche Mitteilung. Der Ehegatte muss aber Kenntnis von den Fakten erhalten, dass Sie die Lebensgemeinschaft beenden möchten, ohne dass es darauf ankommt, dass er/sie daraus möglicherweise falsche Schlüsse zieht.

Um Risiken auszuschließen, kann es geboten sein, zu freundliche Kontakte und die damit verbundene Interpretation zu vermeiden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht endgültig abgelehnt wurde.

Beispiel aus der Rechtsprechung

  • Lebt der Ehepartner aufgrund beruflicher, krankheits- oder schicksalsbedingter Umstände in einem Pflegeheim, im Gefängnis oder in einer beruflich bedingten Zweitwohnung, fehlt es an einer ehebezogenen Trennung. Die objektive Komponente genügt nicht.
  • Allein fehlende Sexualkontakte sind noch kein Indiz für eine Trennung. Es kann unterschiedliche Gründe geben, weshalb Ehepaare davon absehen, geschlechtlich miteinander zu verkehren. Ein aktives Sexualleben ist jedenfalls nicht unbedingt Voraussetzung für eine harmonische Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Verantwortung.

Beispiel für eine schleichende Trennung

Ergeben sich für das Familiengericht Anhaltspunkte, dass der vom Antragsteller im Scheidungsantrag angegebene Trennungszeitpunkt zweifelhaft ist, muss das Familiengericht sich vergewissern, wann genau die Trennung erfolgt ist. In einem Fall des Kammergerichts Berlin sah sich das Gericht veranlasst, den Trennungszeitpunkt zu prüfen, weil die Ehegatten im Hinblick auf den Zugewinnausgleich unterschiedliche Angaben machten und der Stichtag für die Bestimmung des Zugewinnausgleichs nicht klar war (KG Berlin, Beschluss v. 13.12.2018, Az. 13 UF 155/17).

Das betreffende Ehepaar war seit 24 Jahren verheiratet, hatte vier Kinder und lebte zwischenzeitlich mit neuen Partnern zusammen. Die Trennung erfolgte innerhalb eines Mehrfamilienhauses, in dem jede Partei eine der zwei Mietwohnungen bezog. Eine wirtschaftliche vollständige Trennung erfolgte jedoch nicht:

  1. Die Ehegatten führten jahrelang das gemeinsame Bankkonto fort,
  2. bezeichneten Überweisungen nicht als Unterhalt, sondern als Haushaltsgeld
  3. und der nicht betreuende Elternteil bezog nach wie vor das Kindergeld.
  4. Der Mann übernahm für die Ex-Frau und die Kinder Fixkosten, die er an Dritte zahlte.
  5. Familienfeste wurden gemeinsam gefeiert.
  6. Es gab viele Kontakte.

Gegenseitige Entfremdung trat nur scheibchenweise ein

Zwar sei es so gewesen, dass die Ehegatten sich fortlaufend voneinander entfremdet hatten und die beiderseitigen Berührungspunkte immer weniger wurden. Der sodann scheibchenweise eintretende Prozess der gegenseitigen Entfremdung habe sich mehr und mehr verdichtet. Die gegenseitige Loslösung sei irgendwann so weit vorangeschritten, dass erst dann von einer Trennung gesprochen werden konnte, nicht aber vorher. Insoweit komme es im Hinblick auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch auf den genauen Trennungszeitpunkt an.

Häusliche Gemeinschaft in anderer Form fortbestanden

Das Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft, so das Gericht, sei nur die Beschreibung eines rein objektiven Zustands und genüge für sich alleine nicht. Zusätzlich komme es darauf an, dass ein Ehegatte die Lebensgemeinschaft ablehnt und die Ablehnung sich auf eine endgültige und vollständige Aufgabe der Lebensgemeinschaft beziehe.

Zusammenleben mit neuen Partner gibt es auch in bestehenden Ehen

Auch der Umstand, dass die Ehegatten mit neuen Partnern zusammenlebten, stelle so lange keine Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft dar, wie der betreffende Ehegatte noch Kontakt zum anderen hält. Es sei normal, wenn das Verhältnis zu einem neuen Partner trotz einer gemeinsamen Wohnung erst einmal eine gewisse Zeit ausgetestet und die Beziehung auf den Prüfstand gestellt werde. Eine neue Beziehung verfestige sich erst in dem Maß, in dem die alte Beziehung sich auflöst.

Alles in allem

Ist der Trennungszeitpunkt problematisch, sollten Sie möglichst davon Abstand nehmen, im Scheidungsantrag auch in gegenseitiger Absprache mit dem Ehepartner einen falschen Trennungszeitpunkt zu benennen. Sie riskieren, dass Ihr Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückgewiesen wird. Es spricht aber nichts dagegen, den Scheidungsantrag bereits kurze Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht einzureichen. Da die Sachbearbeitung Zeit braucht und das Trennungsjahr spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vollzogen sein muss, schadet es nicht, den Scheidungsantrag ca. 6 - 8 Wochen vorher einzureichen. In unserem kostenlosen Kostenvoranschlag übrigens erfahren Sie, wie viel Ihre Scheidung kosten würde und ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für Ihre Scheidung haben. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

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