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Was wird aus der Autoversicherung nach Scheidung?

 
 

Wird eine Ehe geschieden, ist oft auch die Frage zu klären, wer Auto und Autoversicherung nach der Scheidung übernimmt. Probleme entstehen meist dann, wenn der Partner in der Kfz-Versicherung von einem hohen Schadensfreiheitsrabatt profitiert, während das Fahrzeug während der Ehe vom anderen Partner überwiegend genutzt wurde und der Partner genau diesen Schadensfreiheitsrabatt nach der Scheidung übernehmen möchte.

Eigentumsverhältnisse vorab klären

Steht das Auto in Ihrem alleinigen Eigentum, wird es normalerweise auch in Ihrem Eigentum verbleiben. Haben Sie es gemeinsam mit dem Partner für familiäre Zwecke genutzt, unterliegt das Fahrzeug der Hausratsverteilung. Es kommt dann nicht unbedingt darauf an, wer das Auto gekauft und bezahlt hat. Entscheidend sind die Nutzungsverhältnisse in der Ehe.

Wem gehört der Schadensfreiheitsrabatt?

Schadensfreiheitsrabatte sind immer personengebunden. Der Rabatt steht demjenigen zu, der den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn der andere Partner das Auto gefahren hat. Kommt es zur Scheidung, kann der Rabatt auch nicht unter den Ehepartnern aufgeteilt werden.

Kann man die Kfz-Versicherung auf Ehepartner umschreiben?

Haben Sie sich verständigt, das Auto nach der Scheidung zu übernehmen, ist zu klären, wer die Autoversicherung und den damit eventuell verbundenen Schadensfreiheitsrabatt übernimmt. Läuft die Versicherung auf Ihren Namen, ändert sich durch die Scheidung nichts. Sie bleiben weiterhin Versicherungsnehmer und zahlen die Versicherungsprämien.

Probleme ergeben sich oft dann, wenn die Kfz-Versicherung auf den Namen des anderen Ehepartners lautet und ein hoher Schadensfreiheitsrabatt besteht. Ein hoher Schadensfreiheitsrabatt ist bares Geld wert. Müssen Sie nämlich eine Kfz-Versicherung nach der Scheidung neu abschließen und versichern möglicherweise zum ersten Mal ein Fahrzeug auf Ihren eigenen Namen, zahlen Sie wahrscheinlich deutlich höhere Versicherungsprämien, als wenn Sie aufgrund eines Schadensfreiheitsrabattes in einen günstigeren Tarif eingestuft werden.

Praxisbeispiel:

Sie haben zwei Autos in der Familie. Ihr Partner bekommt als Angestellter im öffentlichen Dienst besonders günstige Tarife in der Kfz-Versicherung. Deshalb ist auch Ihr Zweitwagen auf den Namen des Partners zugelassen und versichert. Allerdings ist es so, dass Sie den Wagen bislang ausschließlich selbst genutzt haben. Als es zur Scheidung kommt, möchten Sie das Fahrzeug übernehmen und auf Ihren eigenen Namen versichern. Sie bitten den Partner, der Übertragung der Schadenfreiheitsklasse zuzustimmen. Wegen Ihrer Animositäten lehnt der Partner Ihren Wunsch ab.

Option 1: Es bleibt alles beim Alten

Sie könnten trotz Ihrer Trennung und Scheidung alles so belassen, wie es ist. Sie übernehmen das Auto, die Kfz-Versicherung läuft weiterhin auf den Namen des Partners. Dann übernehmen Sie allerdings das Risiko, dass der Partner die Versicherung stillschweigend kündigt, ohne Sie darüber zu informieren. Verursachen Sie einen Unfall, besteht möglicherweise kein Versicherungsschutz. Ungeachtet dessen sind Sie immer gut beraten, wegen der Scheidung klare Verhältnisse zu schaffen und zu vermeiden, dass wegen der Kfz-Versicherung derzeit vielleicht noch nicht vorhersehbare Probleme entstehen.

Option 2: Kfz-Versicherung nach Trennung kündigen

Ist der Partner mit der Übertragung der Versicherung nicht einverstanden, kann er/sie die Versicherung kündigen. Sie haben den Nachteil, dass Sie die bestehende Versicherung und den eventuell bestehenden Schadensfreiheitsrabatt nicht übernehmen könnten. Sie müssen sich neu und eigenständig versichern und sich damit wahrscheinlich mit einer höheren Schadensfreiheitsrabatt begnügen.

Option 3: Sie versichern sich neu

Möchten Sie Streitigkeiten aus dem Weg gehen, könnten Sie sich auch neu versichern. Sprechen Sie mit einer Versicherung und holen sich möglichst mehrere Angebote ein, wie Sie sich nach Ihrer Scheidung in der Kfz-Versicherung möglichst günstig versichern können. Haben Sie bereits einige Jahre Erfahrung als Fahrer, werden Sie ohnehin günstiger eingestuft, als wenn Sie keine Fahrerfahrungen haben. Wichtig ist auch, ob Sie in der vergangenen Jahren unfallfrei unterwegs waren. Insoweit kann es sein, dass der Schadensfreiheitsrabatt des Partners nicht wirklich zu Buche schlägt.

Praxistipp: Kfz-Versicherungen speziell für Geschiedene!

Findige Kfz-Versicherer haben das Problem erkannt und gewähren bei Trennung und Scheidung teils eine Sondereinstufung in der Kfz-Versicherung. Dazu müssen Sie nicht unbedingt verheiratet gewesen sein. Fragen Sie Ihre Versicherung nach einem entsprechenden Angebot. Bietet die bestehende Versicherung kein derartiges Angebot, müssen Sie nach anderen Lösungen suchen.

Option 4: Versicherungsvertrag wird im Einvernehmen umgeschrieben

Im einfachsten Fall stimmt der Partner zu, dass der Versicherungsvertrag auf Ihren Namen umgeschrieben und der Schadensfreiheitsrabatt auf Ihre Person übertragen wird.

Praxistipp: Schadensfreiheitsrabatt als Scheidungsfolge verhandeln

Das Thema „Schadensfreiheitsrabatt“ ist meist nur ein Aspekt, der sich bei der Abwicklung Ihrer ehelichen Lebensverhältnisse wegen der Trennung und Scheidung stellt. Meist gibt es noch vieles mehr zu regeln. Vielleicht gelingt es Ihnen, sich im Rahmen der Verhandlungen über eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit dem Partner insoweit zu verständigen, als Sie an anderer Stelle dem Partner einen Vorteil gewähren, so dass im Ergebnis jeder irgendwie auf seine Kosten kommt.

Option 5: Sie verklagen den Partner auf Zustimmung

Stimmt der Partner der Übertragung des Versicherungsantrages und des Schadensfreiheitsrabattes nicht zu, ist die Frage zu klären, ob Sie rechtlich Anspruch darauf haben, dass der Partner seine Zustimmung erklärt. Ansatzpunkt für eine solche Zustimmungspflicht ist, dass der Partner aufgrund seiner ehelichen Solidarität, die auch trotz der Scheidung fortbesteht, verpflichtet sein könnte, auf Ihr Interesse die gebotene Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsprechung ist in dieser Frage nicht einheitlich. Überwiegend bejahen die Gerichte eine solche Zustimmungspflicht, sofern Sie …

  • das Fahrzeug während der Ehe ausschließlich oder vorwiegend selbst genutzt haben und
  • die Kfz-Versicherung lediglich aus formalen Gründen auf den Ehepartner abgeschlossen wurde.

Da ein Anspruch teils abgelehnt wird und teils auch eine Nutzungsquote von 90 % nicht genügen soll, erscheint es fraglich, ob Sie sich auf das Risiko einlassen sollten, die Zustimmung des Ehepartners auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts vor Gericht einzuklagen. Es könnte sich mehr empfehlen, auf das damit verbundene finanzielle und vor allem auch zeitliche Risiko zu verzichten und einen eventuell höheren Schadensfreiheitsrabatt in Kauf zu nehmen.

Eine Ausnahme besteht zudem dann, wenn der Partner bereits eine günstige Schadensfreiheitsklasse in die Ehe eingebracht hatte. Dann verbleiben die Rabatte bei auch bei diesem Partner. Es besteht kein Anspruch auf Übertragung, auch wenn Sie das Fahrzeug in der Ehe allein gefahren haben.

Alles in allem

Geht es um Streitigkeiten wegen des PKW bei der Scheidung, gibt es im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse und den Anspruch auf den Schadensfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung keine klaren Richtlinien. Es empfiehlt sich, dass Sie sich frühzeitig informieren und anwaltlich beraten lassen. Nur so vermeiden Sie eine möglicherweise unnötige Auseinandersetzung, die Sie nicht gewinnen können, weil Sie von falschen Voraussetzungen ausgehen oder weil Sie Ihren Anspruch nicht richtig begründen.

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