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Welche Behördengänge nach Scheidung nötig?

 
 

Die Scheidung verändert Ihr Leben. Sie müssen Ihren Lebensalltag neu gestalten und Ihre Verhältnisse in vielerlei Hinsicht anpassen. Sind Sie rechtskräftig geschieden, gilt es eine Reihe von Formalitäten und einige notwendige Behördengänge zu erledigen. Welche sind das?

Wann sind Sie rechtskräftig geschieden?

Die mit Ihrer Scheidung verbundenen Formalitäten und Behördengänge werden Sie erst in Angriff nehmen können, wenn Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist. Dazu müssen Sie wissen, was „rechtskräftig“ bedeutet. Rechtskräftig geschieden bedeutet, dass der gerichtliche Scheidungsbeschluss nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Dies ist einen Monat, nachdem der Scheidungsbeschluss förmlich zugestellt wurde.

Ausnahmsweise wird der Scheidungsbeschluss bereits vorzeitig unanfechtbar und damit rechtskräftig, wenn Sie im mündlichen Scheidungstermin den Rechtsmittelverzicht erklären. Dafür werden aber zwei Anwälte benötigt, da wegen des Anwaltszwangs bei den Familiengerichten nur Anwälte berechtigt sind, für einen Beteiligten Erklärungen abzugeben.

Änderung Ihres Familiennamens

Sind Sie rechtskräftig geschieden, dürfen Sie Ihren Ehenamen ändern. Das Gesetz gewährt hierzu vielerlei Freiheiten (§ 1355 BGB). Im Regelfall werden Sie dazu persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt vorstellig werden müssen und haben den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss vorzulegen. Rechnen Sie mit einer Gebühr von ca. 30 €.

  • Sie können durch Erklärung gegenüber dem Standesamt: …
  • Ihren bisherigen Ehenamen behalten,
  • Ihren Geburtsnamen wieder annehmen,
  • den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben,
  • dem Ehenamen Ihren Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Dies darf nur zu einem höchstens zweigliedrigen neuen Namen führen (z.B. Höfer-Hader) oder
  • einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen widerrufen.

Der Standesbeamte bescheinigt die Erklärung der Namensänderung, wenn er das Familienbuch führt und Ihre Erklärung entgegennimmt. Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung. Ist der Standesbeamte für die Führung des Familienbuchs nicht zuständig, leitet er Ihre Erklärung an den Familienbuchführer weiter. Sie erhalten dann von dort eine Namensänderungsurkunde.

Praxistipp

Der bislang als Familiennamen geführte Name Ihres Kindes besteht fort, es sei denn, dass Sie erneut heiraten und Ihr Kind aus erster Ehe in die neue Ehe auch namensmäßig integrieren wollen. Ihr Kind wird dann „einbenannt“. Heiraten Sie nicht neu, besteht im Regelfall keine Möglichkeit, den bisherigen Familiennamen des Kindes abzuändern und beispielsweise Ihrem neuen Familiennamen anzupassen.

Neuer Personalausweis oder Reisepass wegen Änderung des Namens

Haben Sie beim Standesamt Ihren bisherigen Familiennamen geändert, müssen Sie diesen neuen Namen auch in Ihrem Personalausweis oder Reisepass eintragen lassen. Die bisherige Eintragung Ihres Namens ist durch Ihre Namensänderung ungültig geworden. Für die Änderung ist das Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde zuständig. Rechnen Sie mit ca. sechs Wochen, bis Sie den neuen Pass in Händen halten.

Auto auf neuen Familiennamen eintragen

Ist Ihr Auto auf Ihren bisherigen Familiennamen eingetragen und haben Sie Ihren Familiennamen geändert, müssen Sie unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses den neuen Namen in den Fahrzeugpapieren ändern lassen. Gleiches gilt, wenn Sie nach der Scheidung das bislang auf den Namen Ihres Ehepartners zugelassene Fahrzeug übernehmen und Ihr Name nunmehr in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden soll.

Dazu ist der Fahrzeugbrief, der Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu ändern. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde können Sie den Antrag auch als Online-Dienst über das Internet stellen. Abholen müssen Sie die Papiere aber persönlich. Ist der Fahrzeugbrief als Sicherheit bei einer Bank hinterlegt, müssen Sie die Bank einbeziehen und veranlassen, dass die Urkunde an die Zulassungsbehörde übersandt und von dort wieder zurückgegeben wird.

Versichern Sie sich selbst

Waren Sie verheiratet, waren Sie in der Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung und Hausratversicherung über die Versicherung ihres Partners familienversichert. Nach der Scheidung führt ihr Ehepartner den Versicherungsvertrag als Vertragspartner des Versicherers fort. Möchten Sie sich selbst absichern, müssen Sie sich eigenständig versichern. Die Scheidungsurkunde benötigen Sie dafür nicht. Sie können sich aber auch schon vor Ihrer rechtskräftigen Scheidung eigenständig versichern. Möchten Sie Ihren Familiennamen ändern, empfiehlt sich dies zuerst zu tun und die Versicherung dann unter ihrem neuen Namen, den Sie nach der Scheidung führen wollen, abzuschließen.

Ändern Sie Ihre Steuerklasse

Spätestens im Jahr nach Ihrer Trennung müssen Sie Ihre Steuerklassen anpassen. Haben Sie keine gemeinsamen Kinder, erhalten beide Ehepartner die Steuerklasse I. Haben Sie ein gemeinsames Kind, erhält derjenige Partner, bei dem das Kind wohnt, die steuergünstigere Steuerklasse II. Seit Oktober 2021 kann über das Online-Finanzamt Elster die Steuerklasse auch online gewechselt werden. Dafür müssen Sie sich vorab bei Elster registrieren.

Im Jahr nach Ihrer Trennung müssen Sie sich zudem einzeln zur Einkommensteuer veranlagen lassen und profitieren nicht mehr vom Ehegattensplitting. Die Änderung Ihrer Steuerklasse beantragen Sie mit dem Formular des Finanzamtes “Antrag auf Lohnsteuerermäßigung”. Damit wird die Steuerklasse beim Finanzamt geändert.

Sie müssen sich eigenständig krankenversichern

Waren Sie bislang in der gesetzlichen Versicherung Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin familienversichert, müssen Sie sich mit der Rechtskraft Ihrer Scheidung eigenständig versichern. Ihre Mitgliedschaft in der Versicherung des Partners erlischt und geht zunächst in eine freiwillige Versicherung über. Innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss und 14 Tagen, nachdem die gesetzliche Krankenkasse Sie auf die Austrittsmöglichkeit hingewiesen hat, dürfen Sie aus der Versicherung austreten, allerdings nur wenn Sie nachweisen, dass Sie anderweitig versichert sind. Haben Sie ein Kind, entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrem Ex-Partner, in welcher gesetzlichen Versicherung eines Partners das Kind familienversichert werden soll. Ist ein Partner privat versichert, kann das Kind im Regelfall in der gesetzlichen Krankenversicherung des anderen familienversichert bleiben.

Arbeitgeber informieren

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber, dass Sie geschieden sind. Dies ist wichtig, damit der Arbeitgeber entsprechend Ihrer Steuerklasse die richtige Lohnsteuer berechnen kann. Soweit Sie wegen Ihrer Ehe bislang irgendwelche Familienzuschläge erhalten haben, werden diese im Regelfall mit der Scheidung hinfällig.

Sind Sie Beamter, Soldat oder Richter, entfällt mit der Rechtskraft Ihrer Scheidung im Hinblick auf Ihren Krankenversicherungsschutz die Beihilfeberechtigung des Arbeitgebers.

Prüfen Sie die Bezugsberechtigung Ihrer Lebensversicherung

Haben Sie eine Lebensversicherung abgeschlossen und Ihren Ex Partner als bezugsberechtigte Person benannt, wäre zu prüfen, ob die Bezugsberechtigung geändert wird. Möchten Sie die Bezugsberechtigung ändern, reicht im Regelfall eine schriftliche Mitteilung an den Versicherer. Sollten Sie den Ex-Partner unwiderruflich begünstigt haben, lässt sich das Bezugsrecht meist nur mit dessen Zustimmung ändern. Ist die Versicherung eine reine Risikolebensversicherung, sollten Sie prüfen, ob Sie den Versicherungsschutz wegen Ihrer Scheidung überhaupt benötigen.

Prüfen Sie Ihre Erbfolge

Während Ihrer Ehe sind die Partner gesetzliche Erben. Haben Sie das Erbrecht in einem Testament oder in einem Erbvertrag individuell gestaltet, erlischt das Erbrecht zu dem Zeitpunkt, an dem Sie die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des Partners zugestimmt haben. Trotzdem kann sich empfehlen, ein bestehendes Testament frühzeitig zu widerrufen und die Erbfolge in einem neuen Testament neu zu gestalten.

Sofern das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt und beim Zentralen Testamentsregister registriert ist, sollten Sie das Nachlassgericht und Zentrale Testamentsregister informieren, dass das alte Testament nicht mehr gültig ist. Noch besser wäre es, ein neues Testament gleichfalls beim Nachlassgericht und Zentralen Testamentsregister registrieren zu lassen.

Vermieter informieren

War Ihr Ex-Partner der alleinige Mieter Ihrer Wohnung oder haben Sie die Wohnung gemeinsam angemietet und verbleiben nach der Scheidung allein in der Wohnung, ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, Sie künftig als alleinigen Mieter zu akzeptieren. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs Ihrer Mitteilung beim Vermieter treten Sie anstelle Ihres Ex-Partners in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzen ein gemeinsam eingegangenes Mietverhältnis alleine fort. Wichtig ist, dass Sie nicht stillschweigend davon ausgehen, dass alles so bleibt wie es war, sondern ausdrücklich den Vermieter informieren.

Alles in allem

Haben Sie bereits vorgedacht und denken Ihre erst geplante Scheidung von hinten, hilft Ihnen dieser Artikel ganz bestimmt weiter. Noch davor möchten viele Partner wissen, die oft nicht Hauptverdiener oder Eigentümer der gemeinsam bewohnten Immobilie sind, ob sie finanziell für den Neuanfang gerüstet sind. In einem kostenlosen Gespräch mit unserem InfoPoint kann dies neben allen Fragen zur praktischen Umsetzung einer Onlinescheidung gerne von Ihnen angesprochen werden!

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