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Wer zahlt den Anwalt bei einvernehmlicher Scheidung?

 
 

Bei der einvernehmlichen Scheidung benötigen Sie als Paar nur einen Anwalt und brauchen auch nur diesen zu bezahlen. Unabhängig davon fallen natürlich die Gerichtskosten an. Weil die Scheidung einvernehmlich ist, werden Sie die berechtigte Frage stellen, wer denn den Anwalt und die Gerichtskosten zahlt? Wir erklären, wie die Kosten bei einvernehmlichen Scheidungen gehandhabt werden und wie Sie den Ehepartner nach Möglichkeit an den Kosten beteiligen. Möchten Sie wissen, wie viel Ihre Scheidungskosten betragen würden, können Sie dafür hier Ihren Gratis-Kostenvoranschlag für eine Scheidung bei uns anfordern.

Wer bestellt, bezahlt. Stimmt das?

Beauftragen Sie wegen des Scheidungsantrags einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, sind Sie der Mandant des Anwalts. Damit sind Sie zugleich Vertragspartner des Anwalts. Konsequenterweise sind Sie dann verpflichtet, den Anwalt für seine Dienstleistung zu bezahlen.

Der Ehepartner, der sich wegen seiner Zustimmung zum Scheidungsantrag nicht anwaltlich vertreten zu lassen braucht, ist selbst nicht Mandant des Anwalts und braucht dessen Gebühren nicht zu bezahlen.

Beschließt das Familiengericht nach dem mündlichen Verhandlungstermin Ihre Scheidung, setzt es im Scheidungsbeschluss im Regelfall auch den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren fest. Verfahrenswert ist derjenige Wert, nach dem der Anwalt und die Gerichtskasse abschließend die Gebühren berechnen. Auf der Grundlage des Verfahrenswerts erhalten Sie von Ihrem Anwalt eine Gebührenrechnung. Gegenüber dem Anwalt stehen Sie allein in der Verantwortung, diese Rechnung zu bezahlen. Sie können den Anwalt also nicht darauf verweisen, dass auch der Ehepartner am Scheidungsverfahren beteiligt war und es gerecht wäre, wenn er oder sie sich an den Kosten beteiligen würde. Insoweit stimmt der Grundsatz: Wer bestellt, bezahlt. Dennoch ist der Grundsatz zu den Scheidungskosten nicht in Stein gemeißelt.

Können wir uns die Anwaltsgebühren teilen?

Auch wenn nur ein Ehepartner Mandant des Anwalts ist, bleibt es beiden Ehepartnern unbenommen, sich die Anwaltsgebühren zu teilen. So könnte jeder Ehepartner die Hälfte der Gebühren übernehmen. Verdienen Sie unterschiedlich, wäre es genauso angemessen, wenn sich jeder im Hinblick auf seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse anteilig an der Gebührenlast beteiligt.

Es ist durchaus auch sachgerecht, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner, am besten vor Einleitung des Scheidungsverfahrens, darüber verhandeln, ob und inwieweit Sie die Gebühren untereinander aufteilen. Beantragen Sie die Scheidung, haben Sie dafür gute Argumente. Sie könnten darauf hinweisen, dass Sie die Initiative ergreifen und die Verantwortung übernehmen, die Gebührenrechnung für den Anwalt und die Vorschussrechnung für die Gerichtskasse zu übernehmen.

Da sich der Ehepartner bei der einvernehmlichen Scheidung anwaltlich nicht selbst vertreten lassen muss, erscheint es als ein Gebot der Fairness, wenn er oder sie sich an den Gebühren für das Scheidungsverfahren in angemessener Form beteiligt. Dies gilt insbesondere für die Gebühren für die Gerichtskasse. Das Familiengericht nimmt Ihren Scheidungsantrag erst entgegen, wenn Sie die Vorschussrechnung der Gerichtskasse bezahlt haben. Andernfalls ist Ihre Scheidung nicht möglich. Möchte auch der Ehepartner geschieden werden, erscheint es fair und gerecht, wenn er oder sie sich auch an diesen Gebühren beteiligen würde.

Wie werden die Gerichtsgebühren abgerechnet?

Um Ihr Scheidungsverfahren auf den Weg zu bringen, müssen Sie Gerichtsgebühren bezahlen. Dafür erhalten Sie nach Eingang Ihres Scheidungsantrags von der Gerichtskasse eine Gerichtsgebührenvorschussrechnung. Bei einvernehmlichen Scheidungen haben Sie den Vorteil, dass die Gerichtsgebühren im Regelfall unter den Ehepartnern aufgeteilt werden. Im Scheidungsbeschluss des Familiengerichts findet sich dazu regelmäßig ein Hinweis. Insoweit brauchen Sie wegen der Gebühren nicht mit Ihrem Ehepartner zu verhandeln. Er oder sie ist gesetzlich verpflichtet, sich zumindest an den Gerichtsgebühren zu beteiligen.

In der Gerichtssprache heißt es: „Die Gerichtsgebühren werden gegeneinander aufgehoben“. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte die Hälfte der Gerichtsgebühren bezahlt und gegenüber der Gerichtskasse in der Verantwortung steht.

Wer trägt die Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

Einvernehmliche Scheidungen sind keine Selbstläufer. Voraussetzung ist regelmäßig, dass Sie sich wegen der mit Ihrer Scheidung verbundenen Rechte und Pflichten einig sind und kein Streit darüber besteht, wer welche Rechte und Pflichten hat. Möchten Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft zielführend abwickeln, empfiehlt sich, eventuelle Rechte und Pflichten außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.

Kosten des Anwalts für den Entwurf

Wegen der Komplexität solcher Vereinbarungen sollten Sie sich nach Möglichkeit anwaltlich begleiten lassen. Da Sie den Anwalt mit dem Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung beauftragen und der Anwalt immer nur einen Ehepartner als Mandanten vertreten darf, stehen Sie auch gegenüber dem Anwalt in der Verantwortung, dessen Gebührenrechnung zu bezahlen.

Da aber auch hier der Ehepartner von der Scheidungsfolgenvereinbarung profitiert, erscheint es fair und gerecht, wenn er oder sie sich an den Gebühren Ihres Anwalts in angemessener Form beteiligt. Letztlich liegt es im Interesse beider Ehepartner, den unkalkulierbaren Kostenaufwand für eine streitige Scheidung zu vermeiden und die Ehe im gegenseitigen Einvernehmen auf vernünftiger Basis abzuwickeln.

Kosten des Notars für die Beurkundung

Wichtig ist, dass Sie die von Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin entworfene Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen. Nur dann ist die Vereinbarung rechtlich verbindlich und lässt sich im Fall des Falles auch zwangsweise vollstrecken. Für die Beurkundung berechnet der Notar Gebühren. Die Höhe der Gebühren hängt davon ab, welchen Verfahrenswert Ihre Vereinbarung hat. Die Gebühren sind auf jeden Fall immer weitaus günstiger, als wenn Sie es auf eine streitige Auseinandersetzung würden ankommen lassen.

Was ist, wenn Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde?

Wurde Ihnen vom Familiengericht staatliche Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt, kommt es darauf an, ob die Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung oder ohne Ratenzahlung bewilligt wurde. Wurde VKH ohne Ratenzahlung bewilligt, brauchen Sie keinerlei Gebühren zu zahlen. Dann übernimmt der Staat die Gebühren für Ihren Anwalt und die Gerichtskasse. Folglich besteht auch kein Anlass, dass sich der Ehepartner an den Gebühren für das Scheidungsverfahren beteiligt. Der Rechtsanwalt rechnet seine Gebühren dann direkt mit der Gerichtskasse ab.

Anders ist es, wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt wurde. Dann tritt die Gerichtskasse wegen der Gebühren Ihres Rechtsanwalts in Vorlage. Sie bleiben verpflichtet, die von der Gerichtskasse verauslagten Kosten in Raten an die Gerichtskasse zurückzuzahlen. Folglich hätten Sie wiederum Anlass, mit dem Ehepartner darüber zu verhandeln, dass er oder sie sich an diesen Kosten beteiligt. Auch in diesem Fall rechnet der Anwalt seine Gebühren mit der Gerichtskasse ab. Sie bleiben gegenüber der Gerichtskasse in der Verantwortung. Die Raten sollten Sie unbedingt pünktlich und regelmäßig bezahlen. Sie riskieren andernfalls, dass die Gerichtskasse die Verfahrenskostenhilfe widerruft und Sie die Gebühren in einer Summe erstatten müssen.

Alles in allem

Ihre Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, ist der wichtigste Ansatz, um Ihre eheliche Lebensgemeinschaft in angemessener Form abzuwickeln. Es sollte auch im Interesse Ihres Ehepartners liegen, sich am Gebührenaufwand für Ihr gemeinsames Scheidungsverfahren in angemessener Form zu beteiligen. Haben Sie die Scheidung noch nicht beantragt, können Sie dies online bei uns über dieses Formular vornehmen. Scheidungen bei SCHEIDUNG.de sind sicher, seit 15 Jahren bewährt am Markt und für Sie fallen nur die niedrigsten Gebühren an. Haben Sie Fragen dazu vorab, wenden Sie sich gerne an unseren InfoPoint unter der kostenlosen Nummer 0800 34 86 72 3. Alle Gespräche sind dabei für Sie gratis. Wir freuen uns auf Ihren Anruf und Ihre Nachricht!

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