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Wieso im Scheidungsantrag Kinder angeben?

 
 

Im Scheidungsantrag sind auch Angaben zu den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern von Ihnen und Ihrem Partner/Ihrer Partnerin vorzunehmen. Warum der Scheidungsantrag Ihre Erklärung enthalten muss, ob das Sorge- und Umgangsrecht sowie die Unterhaltspflicht geregelt ist, erfahren Sie in diesem Artikel. Diese Erklärung ist mehr als eine bloße Formalität. Ihr zutreffend formulierter Inhalt gewährleistet, dass Ihr Scheidungsverfahren zügig durchgeführt werden kann.

Angaben zu den Kindern im Online-Scheidungsantrag

Wenn Sie sich den Scheidungsantrag auf unserer Website ansehen, stellen Sie fest, dass wir frühzeitig auch Angaben zu Ihren minderjährigen Kindern abfragen. Sie werden gebeten,

  • Vorname,
  • Nachname
  • sowie Geburtsdatum Ihres Kindes anzugeben.

Sie möchten bitte auch angeben, ob das Kind bei der Mutter oder dem Vater lebt. Ganz wichtig ist die Angabe, ob das Sorgerecht und der Kindesunterhalt geregelt ist.

Bitte empfinden Sie die Fragen nicht als Aufdringlichkeit. Der Gesetzgeber verpflichtet Sie als Antragsteller im Scheidungsverfahren, genau diese Angaben zu tätigen.

Warum sind die Angaben zu den Kindern wichtig?

Gemäß § 133 Familienverfahrensgesetz (FamFG) muss Ihr Scheidungsantrag zwingende Angaben zu Ihren Kindern enthalten. Fehlen diese Angaben, kann das Familiengericht Ihren Scheidungsantrag zurückweisen (OLG Hamm FuR 2010, 410).

Das Familiengericht ist nach Eingang Ihres Scheidungsantrags gesetzlich verpflichtet, dem Jugendamt die Namen und Anschriften der Eltern und des Kindes mitzuteilen. Grund ist, dass das Jugendamt wegen der Trennung und Scheidung der Eltern die Möglichkeit haben soll, die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe zu unterrichten.

Dazu soll das Jugendamt die Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung unterstützen. Dieses Gebot hat auch die Perspektive, dass das zwischen den Eltern mithilfe des Jugendamtes erarbeitete Konzept die Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren schaffen soll (§ 17 Abs. III SGB VIII).

Gut zu wissen: Dem Scheidungsantrag Geburtsurkunden der Kinder beilegen

Dem Scheidungsantrag sind zudem die Heiratsurkunde der Ehegatten und die Geburtsurkunde der gemeinschaftlich minderjährigen Kinder beizufügen. Es reicht zunächst eine Kopie. Die Originale oder beglaubigte Kopien sollten aber bereitgehalten werden.

Angaben zu Sorge- und Umgangsrecht und Kindesunterhalt

Der Scheidungsantrag muss zudem Angaben enthalten, ob Sie die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geregelt haben. Die Angaben sind unabhängig davon zu machen, ob das gemeinsame Sorgerecht besteht oder ein Elternteil die alleinige Sorge innehat oder diese beantragen will.

Grund der Regelung ist, dass Sie sich über die Folgen Ihrer Trennung und der ins Auge gefassten Scheidung Klarheit verschaffen sollen. Durch die Angabenpflicht werden Sie auf die Problematik ausdrücklich aufmerksam gemacht und zu einer Stellungnahme veranlasst. Die Aufforderung, sich Klarheit zu verschaffen und das Sorge- und Umgangsrecht sowie den Kindesunterhalt zu regeln, dient auch dem Interesse Ihres Kindes an einer einvernehmlichen Regelung dieser Scheidungsfolgen.

Sie sollten dabei wahrheitsgemäße Angaben machen. Behaupten Sie, dass beispielsweise das Umgangsrecht geregelt sei, müssen Sie damit rechnen, dass der Ex-Partner diese Behauptung bestreitet und sich das Gericht veranlasst sieht, das Thema zu erörtern, wodurch sich die Gerichtskosten erhöhen können.

Was beinhaltet das Beratungsangebot des Jugendamtes?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Elternteile in einer akuten Trennungs- und Scheidungssituation eventuell besonderen Beratungsbedarf haben. Die Beratung muss geeignet sein, diesem Bedarf gerecht zu werden. Inhalt ist, wie die Eltern ihre Verantwortung gegenüber dem Kind künftig in verantwortungsvoller Weise wahrnehmen können. Nach Möglichkeit soll daraus ein einvernehmliches Konzept zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge arbeitet werden, das zugleich Grundlage einer Scheidungsfolgenvereinbarung sein kann.

Auch eine Rechtsberatung kann Inhalt sein, wenn diese sich auf Fragen des Sorgerechts, Umgangsrechts oder Unterhaltsrechts bezieht. In §§ 155, 156 FamFG gibt es ein ganzes Bündel von Regelungen, die in kindschaftsrechtlichen Verfahren auf eine zügig in Gang kommende einvernehmliche Regelung der Eltern hinwirken.

Dem Familiengericht kommt dabei die verfahrensleitende Funktion zu. Insbesondere kann es das Scheidungsverfahren aussetzen und beispielsweise anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer vom Gericht benannten Person teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorliegen.

Regeln Sie Sorge- und Umgangsrecht und Kindesunterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Sie sind auf der sicheren Seite und vermeiden Rückfragen oder Hinweise des Familiengerichts, wenn Sie das Sorge- und Umgangsrecht in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Auch der Kindesunterhalt kann Gegenstand einer solchen Regelung sein.

Sie sollten die Scheidungsfolgenvereinbarung nach Möglichkeit notariell beurkunden oder im mündlichen Scheidungstermin vom Familiengericht gerichtlich protokollieren lassen. Nur die notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung gewährleisten, dass die Vereinbarung rechtsverbindlich ist und gegebenenfalls zwangsweise vollstreckt werden kann. Eine mündliche oder privatschriftliche Vereinbarung ist hingegen nicht rechtsverbindlich und erweist sich in der Praxis immer wieder als wertlos.

Gemeinsames Sorgerecht besteht trotz Trennung und Scheidung fort

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, besteht das gemeinsame Sorgerecht auch nach und trotz der Trennung und Scheidung fort. Wünscht ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, muss das Sorgerecht beim Familiengericht ausdrücklich beantragt werden. Aussichten auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts bestehen nur, wenn der andere Elternteil offensichtlich erziehungsungeeignet ist und es nachvollziehbare Gründe gibt, einem Elternteil die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind zu übertragen.

Alles in allem

Möchten Sie die Scheidung beantragen, braucht es konkret Angaben zu Ihren Kindern. Möchten Sie die Scheidung zügig herbeiführen, ist es eine dringende Empfehlung, dass Sie sich wegen Ihres minderjährigen Kindes möglichst einig sind und dem Familiengericht keinen Anlass geben, beim Ablauf des Scheidungsverfahrens auf die Bremse zu treten. Generelle Informationen zur Scheidung, auch mit Kindern, bieten wir Ihnen übrigens in unserem Gratis-Scheidungsinfopaket an. Sie können dies kostenfrei herunterladen, oder/und mit unserem InfoPoint sprechen, der Ihnen genauso kostenfrei bei Ihren ersten Fragen zur Scheidung weiterhilft. Sie erreichen ihn 24/7 unter der Telefonnummer 0800 34 86 72 3.

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