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DEFINITION

Wann gibt es nachehelichen Unterhalt?

Derjenige Ehepartner, der nach der Scheidung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, hat ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (auch: Geschiedenenunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt). Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also darauf, welche Verhältnisse für die Ehepartner bis zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben und nach dem Einkommen der Ehepartner. Nachehelicher Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ex-Partners.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Ausgangspunkt für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts ist das Bruttoeinkommen beider Partner. Davon werden gewisse Verpflichtungen (Altersvorsorge, Miete, Versicherungen) abgezogen. Es ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen eines jeden Partners. Beide Partner sind verpflichtet, auf Verlangen einander Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögen zu erteilen.
  • Nachehelicher Unterhalt ist nur beziehbar, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner leistungsfähig ist. Er darf einen bestimmten Betrag, seinen persönlichen Selbstbehalt, für sich selbst beanspruchen
  • Verdient ein Ehepartner besonders gut, ist zu berücksichtigen, dass ein Teil davon nicht für den Unterhalt, sondern zur Vermögensbildung verwendet wird. Nachehelicher Unterhalt ist einkommensteuerrechtlich relevant.

Nachehelicher Unterhalt ist Teil des Ehegattenunterhalts

Der Ehegattenunterhalt gliedert sich chronologisch, während der Ehe und sofern es zur Scheidung kommt, in folgende Abschnitte.

Unterhaltspflichten während der Ehe

Während der Ehe sind Ehepartner gegenseitig verpflichtet, zum Unterhalt der Familie beizutragen und durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Partner die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Auf seine eventuelle Bedürftigkeit, vom Partner unterhalten zu werden, kommt es während des einvernehmlichen Zusammenlebens nicht an.

Unterhaltspflicht in der Zeit der Trennung bis zur Scheidung (Trennungsunterhalt)

Mit der Trennung enden die eheliche Lebensgemeinschaft und damit auch die Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen. Trennungsunterhalt kann dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens verlangt werden. Danach endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

 

In der Zeit der Trennung geht es nicht mehr um den Familienunterhalt, sondern um den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners. Ist dieser jetzt auf Geldleistungen angewiesen, ist er „bedürftig“ und kann vom Partner mit dem Trennungsunterhalt finanzielle Unterstützung einfordern.

Unterhaltspflichten nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt)

Der Gesetzgeber hat das Unterhaltsrecht diesbezüglich mehrfach verändert. Dabei hat er versucht, die Balance zwischen dem Ausgleich ehebedingter Nachteile und dem Grundsatz der Eigenverantwortung zu finden. Die Gerichte fällten etwa bis 2013 noch Urteile, mit denen selbst sehr lange Ehen nur kurzzeitige Unterhaltszahlungen nach sich zogen. Heute genügt es, dass allein die lange Dauer einer Ehe verhindert, den Unterhalt herabzusetzen oder zu befristen. Allerdings ist die Ehedauer nicht das alleinige Kriterium. Werden junge und gut ausgebildete Partner geschieden und sind keine Kinder zu versorgen, wird die Unterhaltszahlung meist auf wenige Jahre oder Monate befristet. Im Übrigen gesteht das Gesetz zu, dass sich ein Partner aus bestimmten Umständen (siehe dazu Unterhaltstatbestände) nicht selbst versorgen kann und deshalb auf Unterhalt angewiesen ist.

Praxisbeispiel

Nachehelicher Unterhalt ohne Abstriche

Der Bundesgerichtshof sprach einer geschiedenen Ehefrau, die für die Erziehung und Betreuung ihrer beiden Kinder einen lukrativen Arbeitsplatz aufgegeben und eine schlechtere Arbeitsstelle angenommen hatte, unbefristeten Unterhalt ohne Abstriche zu (BGH Az. XII ZB 650/11). Da das Paar 25 Jahre verheiratet war, musste der Ehemann aufgrund der „nachehelichen Solidarität“ die dauerhaften und finanziellen Einbußen der Ex-Ehefrau ausgleichen (BGH Az. XII ZR 178/09).

Der Gedanke dabei ist, dass die Ehepartner mit der Eheschließung ursprünglich ihre Schicksale im Vertrauen auf die gegenseitige Solidarität aneinander gebunden haben. Misslingt dieser gemeinsame Lebensplan, bleibt jeder Ehepartner für den anderen in der Verantwortung.

EXPERTENTIPP

Erhalt von Trennungs- keine Garantie für Geschiedenenunterhalt

Mit der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nachehelicher Unterhalt muss für die Zeit nach der Scheidung gesondert eingefordert und gegebenenfalls beim Familiengericht eingeklagt werden. Ein Unterhaltstitel, der auf Trennungsunterhalt gerichtet war, ist keine Vollstreckungsgrundlage für nachehelichen Unterhalt. Beides ist strikt zu trennen.

Nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen

Um den eigenen Unterhaltsanspruch einzuschätzen, hilft es, sich mit den Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt zu befassen.

 

  1. Jeder Ehepartner ist nach der Scheidung zunächst einmal verpflichtet, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Jeder ist für sich selbst verantwortlich.
  2. Zugleich hat derjenige Ehepartner, der nach der Scheidung dazu außerstande ist, sich selbst zu versorgen, einen Unterhaltsanspruch, der sich nach den im Gesetz bezeichneten Vorschriften richtet. Das Gesetz formuliert dazu bestimmte Unterhaltstatbestände, aus denen sich eine Unterhaltsberechtigung ergibt.
  3. Die Unterhaltstatbestände bestimmen, in welchen Fällen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht (z.B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit). Ein Unterhaltsfordernder muss im Hinblick auf einen Unterhaltstatbestand darlegen und beweisen, dass er außerstande ist, für sich selbst zu sorgen (siehe dazu Ziffer 4).
  4. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).
  5. Ferner besteht der Unterhaltsanspruch nur, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner leistungsfähig ist. Er braucht nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehepartner der „Billigkeit“ entspricht (§ 1581 BGB).

 

Der Begriff der Billigkeit spielt gerade im Unterhaltsrecht eine wichtige Rolle. Der Gesetzgeber verwendet diesen Begriff immer, wenn er keine Möglichkeit sieht, einen Rechtssatz noch konkreter zu formulieren. Das Gesetz stellt dann auf die Umstände des Einzelfalls ab. Ergibt die Rechtsprüfung, dass ein Unterhaltsanspruch nach dem Gesetz an sich besteht, der Anspruch allerdings trotzdem nicht interessengerecht und unfair erscheint, kann er mit Billigkeitserwägungen modifiziert werden. Im Unterhaltsrecht läuft es darauf hinaus, dass ein Unterhaltsanspruch dann meist befristet oder in der Höhe herabgesetzt wird (§ 1578b, 1579 BGB).

Wann wird nachehelicher Unterhalt begrenzt oder bleibt aus?

§ 1579 BGB formuliert eine Reihe von Gründen, in denen ein unbeschränkter Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise grob unbillig ist, mit der Konsequenz, dass der Unterhalt daher ausgeschlossen, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann. Zu den einzelnen Gründen gibt es spezielle Rechtsprechung, die stets auf den Einzelfall abstellt und nicht verallgemeinert werden kann.

 

Beispiele:

 

  • Die Ehe war nur von kurzer Dauer (Richtschnur: Zwei Jahre sind kurz).
  • Der Unterhaltsberechtigte lebt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft.
  • Der Unterhaltsberechtigte hat sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen seiner nahen Angehörigen schuldig gemacht.
  • Der Unterhaltsberechtigte hat seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (Verschwendung des eigenen Vermögens, Abbruch einer zumutbaren Berufsausbildung).
  • Der Unterhaltsberechtigte hat sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Partners mutwillig hinweggesetzt (heimlicher Verbrauch des gemeinsamen Vermögens).
  • Der Unterhaltsberechtigte hat vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt (vehemente Vernachlässigung des Haushalts).
  • Dem Unterhaltberechtigten ist ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last zu legen (Untreue, Unterschieben eines Kuckuckskindes).

Beauskunftung des Ehepartners

Um es einem Ehepartner zu ermöglichen, seinen Unterhaltsanspruch einzuschätzen und zu beziffern, verpflichtet § 1580 BGB beide Partner, auf Verlangen einander Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögen zu erteilen.

 

Verweigert der Partner die Auskunft, muss er vorab auf Auskunft verklagt werden. Auf der Grundlage des daraufhin ergehenden Urteils lässt sich dann der Unterhaltsanspruch beziffern. Teils kann die Auskunftsklage mit der Unterhaltsklage kombiniert werden.

Dauer: 14:37

Podcast

Nachehelicher Unterhalt

Die 7 Unterhaltstatbestände des nachehelichen Unterhalts

Um nachehelichen Unterhalt fordern zu können, müssen einer oder mehrere der folgenden Szenarien greifen.

Unterhalt wegen Kindesbetreuung

Betreut ein Partner ein gemeinsames Kind, kann er bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes ohne weitere Voraussetzungen Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange es der „Billigkeit“ entspricht. Wird das Kind 3 Jahre alt, wächst der Ehepartner immer stärker in die Verpflichtung hinein, nun wieder im Wege einer Erwerbstätigkeit für sich selbst sorgen zu müssen. Dieser Anspruch ist vom Anspruch auf Kindesunterhalt zu unterscheiden.

Unterhalt wegen Alters

Unterhalt wegen Alters kann verlangt werden, wenn der Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes altersbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Ein Ehepartner ist unterhaltsberechtigt, solange und soweit ihm wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Wer keine Kinder zu betreuen hat und weder krank noch gebrechlich noch zu alt ist, ist im Grundsatz verpflichtet, sich „angemessene“ Arbeit zu suchen und selbst zu versorgen. Für den Fall, dass er unverschuldet am Arbeitsmarkt scheitert, kann er Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen.

Aufstockungsunterhalt

Kann ein Ehepartner aus seinen Arbeitseinkünften nicht seinen vollen Unterhalt bestreiten, hat er Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Der Aufstockungsunterhalt berechnet sich nach dem Differenzbetrag zwischen den Einkünften des Berechtigten und des verpflichteten Partners. In der Praxis werden dem unterhaltsberechtigten Partner 45% des Differenzbetrages zugestanden.

Ausbildungsunterhalt

Zum Ausgleich ehebedingter Nachteile hat ein Ehepartner Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. So ist eine Schul- oder Berufsausbildung zu gewähren, wenn sie in Erwartung der Ehe oder wegen der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Soweit keine besonderen Unterhaltstatbestände greifen, kann ein Ehepartner dennoch Unterhalt aus Billigkeitsgründen beanspruchen, wenn von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann und es grob unbillig wäre, ihm Unterhalt vorzuenthalten.

Was bedeutet angemessene Erwerbstätigkeit?

§ 1574 BGB verpflichtet den geschiedenen Ehepartner eine „angemessene“ Erwerbstätigkeit auszuüben. Er braucht also nicht jede Art von Tätigkeit zu übernehmen. Kriterien, die bestimmen, was angemessen ist, finden sich in § 1574 Abs. II. Danach ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, die der

 

  • Ausbildung,
  • den Fähigkeiten,
  • einer früheren Erwerbstätigkeit,
  • dem Lebensalter und
  • dem Gesundheitszustand

 

des geschiedenen Ehegatten entspricht. Die ehelichen Lebensverhältnisse erwähnt der Gesetzestext nicht. Sie spielen vornehmlich beim Trennungsunterhalt eine Rolle (§ 1361 BGB).

 

Das Gesetz verpflichtet den Ehepartner ausdrücklich, sich entsprechend auszubilden, fortzubilden oder umschulen zu lassen, um zu einer angemessenen Tätigkeit zu gelangen (§ 1574 Absatz III BGB). Frühere, tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten sind regelmäßig auch nach der Scheidung zumutbar. Umgekehrt gelten auch Tätigkeiten, die die beruflichen Möglichkeiten nicht voll ausschöpfen, als zumutbar (z.B. Pflegedienstleiterin im Krankenhaus startet wieder als einfache Pflegerin).

 

Die ehelichen Lebensverhältnisse spielen soweit eine Rolle, als eine Tätigkeit mit einem abrupten sozialen Abstieg verbunden wäre. Dabei sind die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder zu berücksichtigen (§ 1574 II 2 BGB).

Praxisbeispiel

Muss Krankenschwester 20 Jahre später wieder in ihren Beruf?

Der Chefarzt heiratet die Krankenschwester. Nach 20 Jahren Ehe kann es unangemessen sein, die Frau wieder auf ihren früher ausgeübten Beruf zu verweisen.

Nachehelicher Unterhalt ist nur bedingt verzichtbar

Für die Zeit nach der Scheidung können die Ehepartner Vereinbarungen zur Unterhaltspflicht treffen, insbesondere auch auf nachehelichen Unterhalt verzichten. Wird die Vereinbarung vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen (also wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist), bedarf sie der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB). Das in § 1614 BGB enthaltene Verbot des Unterhaltsverzichts gilt für den nachehelichen Unterhalt nicht.

 

Die Rechtsprechung beurteilt solche Verzichtserklärungen jedoch kritisch. So kann eine Vereinbarung sittenwidrig sein, wenn sie objektiv zu Lasten Dritter, etwa der Sozialhilfe oder von unterhaltspflichtigen Verwandten geht und sich die Partner bei Abschluss der Vereinbarung dieser Auswirkungen bewusst waren (BGH FamRZ 2007, 198).

Nachehelicher Unterhalt: Berechnung

Beim Kindesunterhalt ist es relativ einfach, den Unterhalt für das Kind zu berechnen. Um die Unterhaltsberechnung in diesem Fall transparent zu gestalten, haben die Gerichte die Düsseldorfer Tabelle entwickelt. Für den Ehegattenunterhalt gibt es keine vergleichbaren Vorgaben. Eine pauschalierte Bestimmung von Geldbeträgen wäre aufgrund der unterschiedlichen Lebensstile und Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Ehepartnern allerdings auch nicht sachgerecht.

Berechnungsmodus:

  • Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen beider Partner. Davon werden gewisse Verpflichtungen (Altersvorsorge, Miete, Versicherungen) abgezogen. Es ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen eines jeden Partners.
  • Dann wird der tatsächliche Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen festgestellt. Maßgebend ist der Halbteilungsgrundsatz. Danach beträgt die Unterhaltsquote 50 zu 50. In der Praxis wird die Quote aber meist nur für Einkünfte aus Vermietung von Immobilien, Zinseinkünfte, Arbeitslosengeld und Renten angewendet.
  • Bei Lohn und Gehalt erhält derjenige, der arbeitet, einen Erwerbstätigenbonus. Dazu wird vom bereinigten Nettoeinkommen meist 0,1 abgezogen. Dieser Anteil soll den erwerbstätigen Ehepartner motivieren, auch weiterhin einer Arbeit nachzugehen. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsprechung überwiegend eine Unterhaltsquote von 45% zu 55% gewährt.

 

Was ist ein Mangelfall?

Ein Mangelfall tritt ein, wenn ein unterhaltspflichtiger Partner nicht sämtliche finanzielle Verpflichtungen aller unterhaltsberechtigten Personen erfüllen kann. Um klare Regeln zu treffen, bestimmt § 1609 BGB bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen, z.B. Kindern und (neuen) Ehepartnern eine Rangfolge.

 

Vorrangig unterhaltsberechtigt sind danach schulpflichtige unverheiratete Kinder und Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die bei einem Elternteil leben und sich in der Schulausbildung befinden. Erst danach kommt der Ehegattenunterhalt.

 

Um den Lebensunterhalt des unterhaltspflichtigen Partners zu sichern, gibt es den Selbstbehalt (BGH FamRZ 2009, 404). Dieser liegt in 2024 bei 1.600 EUR. Verdient der Unterhaltszahler über diesen Betrag hinaus nicht genug, um alle Pflichten zu begleichen, müssen die Unterhaltsempfänger mit weniger auskommen.

Nachehelicher Unterhalt: Musterrechnung

Die Musterrechnung soll lediglich den Berechnungsmodus veranschaulichen. Müssen Unterhaltsansprüche eingeklagt werden, ist der Gang zum Familiengericht unvermeidlich. Insoweit ist es empfehlenswert, sich bei der Unterhaltsberechnung frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen. Nur dann ist gewährleistet, dass überzogene Erwartungen vermieden und berechtigte Forderungen berücksichtigt werden.

#VAR1 = 634 EUR - 250 EUR / 2

#VAR2 = 742 EUR - 250 EUR / 2

 

Herr Fröhlich ist Bauarbeiter. Seine Frau ist nicht berufstätig. Das Paar hat zwei Kinder im Alter von 6 und 14 Jahren. Das komplette Kindergeld erhält seine Frau.

  • Monatliches Nettoeinkommen, abzüglich 5% arbeitsbedingte Aufwendungen: 3.708 EUR
  • abgezogen wird der Kindesunterhalt Kind 6 Jahre abzüglich hälftiges Kindergeld: #VAR1 EUR
  • abgezogen wird der Kindesunterhalt KInd 12 Jahre abzüglich hälftiges Kindergeld: #VAR2 EUR
  • Bereinigtes Nettoeinkommen = 3708-#VAR1-#VAR2 EUR
  • abgezogen wird nun der Erwerbstätigenbonus in Höhe von (3708-#VAR1-#VAR2)*0,1 für Herrn Fröhlich (3708-#VAR1-#VAR2)-((3708-#VAR1-#VAR2)*0,1)EUR
  • die Hälfte davon beträgt = ((3708-#VAR1-#VAR2)-((3708-#VAR1-#VAR2)*0,1))*0,45 EUR

 

Unterhaltspflichtverletzungen sind strafbar

Wer dem Grundsatz nach unterhaltspflichtig ist, muss alles tun, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Wer ohne Grund weniger zahlt, riskiert, ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB).

 

Wer hingegen krankheitsbedingt untätig bleiben muss oder als Selbstständiger scheitert oder unverschuldet vor dem Ruin steht, darf seine Zahlungen kürzen. Allerdings müssen Unterhaltsschuldner nachweisen, dass sie sich um eine angemessene Arbeit bemühen und ihre Bemühungen auch dokumentieren. Der Wunsch, den Arbeitsplatz zu wechseln, in Teilzeit zu arbeiten oder mehr Zeit für die neue Familie zu haben, stellt keinen akzeptablen Grund dar.

Steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen

Nachehelicher Unterhalt ist einkommensteuerrechtlich relevant als

  • Sonderausgabe bis zu einem Höchstbetrag 13.805 EUR/Jahr
    oder alternativ als
  • außergewöhnliche Belastung bis zu 10.347 EUR/Jahr.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Mit der Scheidung ändert sich vieles, oft alles, was das Leben von Ehepartnern bislang bestimmt hat. Wer zugunsten der Ehe und ggf. der Kinder das eigene finanzielle Fortkommen zurückstellt, soll nach einer Scheidung nicht hintanstehen. Gleichsam ist jeder Ex-Partner dazu gehalten, wenn er oder sie in der Lage ist, wieder selbst auf eigenen Füßen zu stehen. Die Zuwendungen des leistungsfähigen Ex-Partners sollen im Rahmen der über die Ehe hinaus wirkenden Solidarität dafür die Grundlage sein, ggf. aber auch bis ins Rentenalter hinein.

 

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