Düsseldorfer Tabelle: Tabelle für den Kindesunterhalt

Trennen sich Ehepartner, streiten sie sich am häufigsten um den Kindesunterhalt. Der Unterhalt prägt das nacheheliche Leben beider Partner und der gemeinsamen Kinder, meist über Jahre hinaus. Ein Urteil oder ein Vergleich befrieden die Streitigkeiten oft nur für eine gewisse Zeit. Ändern sich die Verhältnisse, muss der Kindesunterhalt neu berechnet werden. In vielen Fällen streiten die Parteien bis auf die Stellen hinter dem Komma des Zahlbetrags. Das Unterhaltsrecht ist nur in Grundzügen gesetzlich geregelt und wird im Detail durch Richterrecht gestaltet. Ein Werkzeug, um den Kindesunterhalt zu berechnen, ist die Düsseldorfer Tabelle.

Kurze Zusammenfassung

  • Die Düsseldorfer Tabelle soll die Berechnung von Zahlbeträgen ermöglichen und nachvollziehbar gestalten.
  • Die Düsseldorfer Tabelle ist nach den Vorgaben des Gesetzes bezüglich Unterhaltsanspruch und Unterhaltshöhe aufgebaut.
  • Die Berechnung des Unterhaltes vollzieht sich gemäß der Düsseldorfer Tabelle in mehreren Stufen:
    • Bestimmung des bereinigten Nettoeinkommens
    • Bestimmung der Altersstufe
    • Einbeziehung des Kindergeldes
    • Bestimmung des Selbstbehalts

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Düsseldorfer Tabelle als Orientierungsmaßstab
Verstehen Sie die Angaben als Orientierungshilfe. Die angegebenen Zahlbeträge beruhen auf der Annahme von zwei Unterhaltsberechtigten, muss der Unterhaltspflichtige an mehr oder weniger Personen Unterhalt leisten, wird die Einstufung angepasst.

Tipp 2: Gerichtsfeste Berechnung
Für eine exakte Berechnung empfiehlt sich eine gerichtsfeste Berechnung, die alle individuellen Umstände berücksichtigt. Das Unterhaltsrecht ist sehr komplex, sodass Unterhaltsrechner für einen ersten Überblick genutzt werden können, eine professionelle Berechnung jedoch nicht ersetzen.

Tipp 3: Anspruch auf Auskunft über Einkommensverhältnisse
Wenn Sie nicht wissen, wie es um das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils steht, haben Sie Anspruch auf Auskunftserteilung. Schließlich können Sie den Kindesunterhalt in der richtigen Höhe erst ermitteln, wenn Sie alle Informationen für die Berechnung haben.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle soll die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ermöglichen und nachvollziehbar gestalten. Jedes Familiengericht braucht eine Grundlage, um im Einzelfall den Unterhaltsanspruch zu berechnen. Dabei müssen die Gerichte einheitlich entscheiden. Andernfalls erschiene jedes Urteil willkürlich.

Aus diesem Grund hatte ursprünglich das Landgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz für Urteile der Amtsgerichte im Jahre 1962 Richtwerte zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen festgelegt. Da seit 1977 die Oberlandesgerichte für Berufungen in Familiensachen zuständig sind, wird seitdem die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Die Unterhaltstabelle beruht auf der Abstimmung zwischen allen 24 deutschen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.

Die Unterhaltstabelle wird regelmäßig, zuletzt zum und erneut zum aktualisiert. Sie ist nur eine Richtlinie zur Unterhaltsberechnung. Sie ist kein Gesetz. Da sie die Berechnung von Unterhalt wesentlich erleichtert, wird sie von den Familiengerichten einheitlich angewandt. Zugleich bietet sie unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen eine Orientierungshilfe zur Berechnung der Unterhaltshöhe.

Die Tabelle gilt in ganz Deutschland in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts des Bezirks, in dem der Unterhaltsrechtsstreit ausgetragen wird. Diese Leitlinien stellen ebenfalls keine Rechtsnormen dar, sondern spiegeln nur die ständige Praxis des jeweiligen Oberlandesgerichts wieder, um die Rechtsprechung in dessen Bezirk kalkulierbar zu machen.

Für welche Personen ist die Düsseldorfer Tabelle anwendbar?

Das Gesetz geht von Folgendem aus:

§ 1601 BGB „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ (Konsequenz: Elternteile sind also ihren Kindern unterhaltspflichtig).
§ 1602 I BGB „Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten." (Konsequenz: Minderjährige Kinder sind somit stets unterhaltsbedürftig).
§ 1603 BGB „Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren.“ (Konsequenz: Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf einen Selbstbehalt. Seine Unterhaltspflicht setzt seine Leistungsfähigkeit voraus).

Aus diesen gesetzlichen Vorgaben zimmert das Gesetz den Unterhaltsanspruch. Unterhaltsberechtigt sind danach insbesondere:

Es gibt bei der Unterhaltsberechnung mit der Düsseldorfer Tabelle keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Auch adoptierte Kinder sind gleichberechtigt.

Es gibt bei der Unterhaltsberechnung mit der Düsseldorfer Tabelle keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Auch adoptierte Kinder sind gleichberechtigt.

  • Minderjährige schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • Volljährige Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Diese Kinder sind als „volljährige privilegierte Kinder“ minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
  • Ältere Kinder über 21 Jahre bleiben unterhaltsberechtigt, solange sie bedürftig sind, insbesondere sich in einer Berufsausbildung oder im Studium befinden. Ansonsten bestimmt sich der Unterhaltsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen der §§ 1601 ff. BGB. Maßgebend ist, dass sie für ihren Lebensunterhalt grundsätzlich eigenverantwortlich sind und Eltern nur unterhaltspflichtig sind, wenn echte und nicht verschuldete Bedürftigkeit besteht.

Wer leistet welche Art von Unterhalt?

Getrennt lebende Eltern sind beide unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet Betreuungsunterhalt, stellt also Kost und Logis. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt in Geld.

Expertentipp:

Der Barunterhalt kann nicht gekürzt werden, wenn der andere Elternteil Absprachen missachtet (z.B. Umgangsrecht verweigert) oder wenn der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Maß hinaus betreut. Beim Kindesunterhalt geht es um das Wohl des Kindes.

Düsseldorfer Tabelle (Stand )

  Nettoeinkommen der/desBarunter­haltspflichtigen Altersstufen in Jahren Prozent­satz Bedarfs­kontroll­betrag
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    
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Alle Beträge in Euro

Der Mindestunterhalt wurde zum erneut angehoben. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) beträgt dann EUR, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) EUR und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) EUR.

Expertentipp:

Um die Unterhaltshöhe auszurechnen, empfiehlt sich ein Unterhaltsrechner. Da aber auch ein solcher Rechner Kenntnisse des Unterhaltsrechts voraussetzt, bleibt im Zweifel nur der Gang zum Rechtsanwalt. Nur der unterhaltserfahrene Anwalt kann aufzeigen, welche Ansprüche bestehen und wo Ansatzpunkte bestehen, weitergehende Ansprüche geltend zu machen.

Wie lässt sich der Unterhaltsanspruch aus der Düsseldorfer Tabelle ableiten?

Die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge sind nicht immer identisch mit dem Betrag, den das unterhaltsberechtigte Kind als Unterhalt verlangen kann. Die Ermittlung des Zahlbetrags vollzieht sich in mehreren Stufen.

1. Schritt: Bereinigtes Nettoeinkommen feststellen

Ausgangspunkt zur Unterhaltsberechnung ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Es ergibt sich aus den Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers. Selbstständige müssen die Steuererklärungen oder Steuerbescheide der letzten drei Jahre vorlegen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen der letzten drei Jahre.

  • Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ist nicht mit dem Gehalt oder Einkommen des Unterhaltsberechtigten identisch. Maßgebend ist vielmehr das bereinigte Nettoeinkommen. Dieses ergibt sich daraus, dass der Unterhaltspflichtige berufsbedingte Aufwendungen abziehen darf und teilweise auch ehebedingte Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Auf der Grundlage des sich ergebenden bereinigten Nettoeinkommens erfolgt die Einstufung des Unterhaltspflichtigen in eine der Einkommensstufen 1 bis .
  • Um den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnen zu können, ist entscheidend, wie viel der zahlungspflichtige Elternteil netto an Einkommen hat.

    Um den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnen zu können, ist entscheidend, wie viel der zahlungspflichtige Elternteil netto an Einkommen hat.

  • Berufsbedingte Aufwendungen sind von privaten Lebenshaltungskosten abzugrenzen. Zum Ansatz kommen 5% des Nettoeinkommens, . Die Pauschale deckt Arbeitsaufwendungen und Fahrtkosten ab. Erwerbslosen oder Rentnern steht die Pauschale nicht zu. Höhere Aufwendungen sind konkret nachzuweisen.
  • Wichtig ist zu wissen, dass die Tabelle für zwei unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist (also z.B. 2 minderjährige Kinder oder ein gemeinsames Kind und der geschiedene Ehepartner). Gibt es mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigte, wird der Unterhaltspflichtige in eine niedrigere oder höhere Einkommensstufe eingestuft. Ist nur ein Kind vorhanden, wird der Unterhaltspflichtige in die nächsthöhere Einkommensstufe eingeordnet. Sind drei Kinder vorhanden, erfolgt die Einstufung eine Einkommensstufe niedriger.
  • Expertentipp:

    Der Kindesunterhalt wird mit steigendem Einkommen nicht immer weiter erhöht. Es gibt keinen Anspruch des Kindes auf Beteiligung am Luxus, sondern nur auf Finanzierung eines am früheren Lebensstil angepassten Lebensbedarfs. Diesem Lebensstil wird mit dem höchsten Tabellenbetrag ausreichend Rechnung getragen. Die Tabellenbeträge decken die Kosten für Ernährung, Kleidung und Wohnung, Ferien, kulturelle und sportliche Betätigungen, Schulausbildung und Unterrichtsmaterialien sowie ein Taschengeld ab. Ein darüber hinausgehender besonderer Unterhaltsbedarf bedarf einer detaillierten Begründung (BGH FamRZ 2000, 358; OLG Brandenburg Beschl.v.24.11.2011, 9 UF 70/11: Sehhilfe wegen Fehlsichtigkeit ist im Tabellenunterhalt nicht berücksichtigt).

    2. Schritt: Bestimmung der Altersstufe

    Die Tabelle bestimmt drei Altersstufen (hier besteht der Unterhaltsanspruch immer) und eine Bedarfsgruppe für Volljährige (Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen):

    • Erste Altersstufe: 0. bis vollendetes 5. Lebensjahr
    • Zweite Altersstufe: 6. bis vollendetes 11. Lebensjahr
    • Dritter Altersstufe 12. bis vollendetes 17. Lebensjahr
    • Personen ab 18 Jahren

    Der Unterhalt nach der nächsten Altersstufe ist jeweils ab dem Anfang des Monats zu zahlen, in dem das Kind das 6., 12. oder 18. Lebensjahr vollendet (§ 1612a III BGB). Je nach der Einstufung in eine Einkommensstufe und dem Alter der unterhaltsberechtigten Person ergibt sich der betreffende Unterhaltsbetrag in Euro.

    Sonderfall: Volljährige Kinder

    Der Unterhalt eines volljährigen Studenten, der nicht bei einem Elternteil wohnt, beträgt unverändert EUR. Der Betrag enthält EUR für die Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung. Soweit der Student nicht familienkrankenversichert ist, sind Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren gesondert zu zahlen.

    Sonderfall: Auszubildende

    Befindet sich ein unterhaltsberechtigtes Kind in der Berufsausbildung und wohnt bei einem Elternteil, wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbetrag angerechnet. Vorab ist die Ausbildungsvergütung um 100 EUR zu kürzen.

    3. Schritt: Kindergeld einbeziehen

    Bei volljährigen Kindern wird gemäß der Düsseldorfer Tabelle das Kindergeld in voller Höhe angerechnet. Es zählt als eigenes Einkommen des Kindes.

    Bei volljährigen Kindern wird gemäß der Düsseldorfer Tabelle das Kindergeld in voller Höhe angerechnet. Es zählt als eigenes Einkommen des Kindes.

    Bei Trennung der Eltern ist nur der betreuende Elternteil kindergeldberechtigt. Das Kindergeld wird daher zur Hälfte auf den Unterhaltsbetrag angerechnet und vermindert den Barbedarf des Kindes (§ 1612b BGB). Bei volljährigen Kindern kommt der gesamte Kindergeldbetrag zur Anrechnung. Das Kindergeld beträgt (Stand ):

    • EUR für das erste und zweite Kind
    • EUR für das dritte Kind
    • EUR ab dem vierten Kind

    4. Schritt: Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag prüfen

    Der Selbstbehalt beträgt:

    • gegenüber minderjährigen ledigen Kindern,
    • gegenüber volljährigen ledigen, im Haushalt eines Elternteils lebenden und sich in der Schulausbildung befindlichen Kindern bis Vollendung des 21. Lebensjahres (privilegierte Kinder):
      • bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: EUR/Monat
      • bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: EUR/Monat
      • bei volljährigen Kindern: EUR
    Der Unterhaltspflichtige hat gemäß der Düsseldorfer Tabelle <b>Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf)</b>. Nur wenn seine Existenz gewährleistet ist, kann der Unterhaltsberechtigte erwarten, dass er ihn unterhält.

    Der Unterhaltspflichtige hat gemäß der Düsseldorfer Tabelle Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Nur wenn seine Existenz gewährleistet ist, kann der Unterhaltsberechtigte erwarten, dass er ihn unterhält.

    Die Selbstbehalte beinhalten EUR Unterkunftskosten (inkl. Nebenkosten und Heizung). Bei volljährigen Kindern sind es EUR. Nachgewiesene und angemessene höhere Wohnkosten erhöhen den Selbstbehalt.

    Der Bedarfskontrollbetrag soll hingegen gewährleisten, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nicht schlechter gestellt ist als der Unterhaltsberechtigte und somit die verfügbaren Gelder gleichmäßig verteilt werden. Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der zu zahlenden Unterhaltsbeträge weniger als der Bedarfskontrollbetrag, wird er in die nächst niedrigere Einkommensstufe eingestuft und muss entsprechend weniger Kindesunterhalt bezahlen. Der in der Tabelle ausgewiesene Bedarfskontrollbetrag ist nur in der Einkommensstufe 1 bis EUR Einkommen mit dem Selbstbehalt identisch. Ab der Stufe 2 sind die Bedarfskontrollbeträge höher.

    Sinn ist es, das Einkommen ausgewogen zwischen den unterhaltspflichtigen und unterhaltsberechtigten Parteien zu verteilen. Bei Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages ist die nächstniedrigere Einkommensgruppe maßgebend.

    Problem: Mangelberechnung

    Gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Personen, kommt es häufig vor, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung seines Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche vollumfänglich zu bedienen. In einem solchen Mangelfall werden Unterhaltsansprüche nach einer Rangfolge befriedigt (§ 1609 BGB). Gleichrangige Ansprüche sind im Verhältnis ihrer jeweiligen Tabellenbeträge gleichmäßig zu befriedigen.

    Die Unterhaltsansprüche sind in dieser Rangfolge zu erfüllen.

    Schaubild:
    Die Unterhaltsansprüche sind in dieser Rangfolge zu erfüllen.

    Vorrangig kommen minderjährige Kinder und Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben (sog. volljährige privilegierte Kinder) zum Zuge. Ihre Unterhaltsansprüche sind vorrangig gegenüber denen des anderen Ehepartners zu bedienen (einfacher Mangelfall). Der im Rang nachfolgende Ehepartner erhält das, was übrig bleibt oder geht leer aus. Kann der Unterhaltspflichtige noch nicht einmal den Mindestunterhalt leisten, liegt ein absoluter Mangelfall vor.

    Expertentipp:

    Geht der Unterhaltspflichtige eine neue Beziehung ein, aus der ein gemeinsames Kind hervorgeht, hat dieses Kind keinen Vorrang gegenüber den Kindern aus der früheren Beziehung. Der Unterhaltsbetrag, den der Unterhaltspflichtige leisten kann, wird anteilig auf alle Kinder verteilt.

    Sonderfall: Sonderbedarf

    Der Bedarf eines Kindes ist mit dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt abgegolten. Weitergehende Unterhaltsansprüche können sich ergeben als:

    • Sonderbedarf nach §1613 Abs. II BGB = außergewöhnlich hohe Kosten, die nicht regelmäßig und meist unvorhersehbar anfallen (kieferorthopädische Behandlung).
    • Mehrbedarf nach § 1610 Abs. II BGB = regelmäßig laufende Mehraufwendungen im Interesse des Kindes (Kindergartenbeiträge)

Ausblick

Die Berechnung der richtigen Höhe für den Kindesunterhalt kann sehr komplex sein. Achten Sie bei der Berechnung auf die Aktualität der Zahlen, sowohl die Beträge in der Düsseldorfer Tabelle als auch das anzurechnende Kindergeld können sich verändern. Kümmern Sie sich frühzeitig um eine gerichtsfeste Berechnung, die alle relevanten Umstände erfasst.

Autor:  Volker Beeden

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