Es ging dabei um den Fall zweier nicht verheirateter Eltern. Die beiden hatten gegenüber dem Jugendamt erklärt, dass sie die gemeinsame Sorge für ihren Sohn ausüben wollen. Die Stadt Hannover hatte der Mutter in diesem Zusammenhang daraufhin für zwölf Monate die Zahlung von Elterngeld bewilligt. Der Vater hatte sich außerdem damit einverstanden erklärt, dass das Kind zukünftig bei der Mutter lebt.
Die beiden trafen darüber hinaus aber eine „Vereinbarung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht“, die sie von einem Notar beurkunden ließen. Nach dieser Vereinbarung, die nach Ablauf des regulären Elterngeldanspruchs greifen sollte, sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein auf die Mutter übergehen. Infolgedessen wäre deren Anspruch auf Elterngeld theoretisch auf einen Zeitraum von 14 Monaten ausgeweitet worden.
Hier legte aber die Stadt Hannover ihr Veto ein. Sie wollte der Frau keinen 14-monatigen Elterngeldbezug gewähren. Sie war vielmehr die Meinung, dass das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nur durch eine gerichtliche Entscheidung auf die Mutter übergehen könne.
Die Klage der Mutter dagegen und auch das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht blieben ohne Erfolg.
Ausnahmefall nicht erfüllt
Im Regelfall stehe einem Elternteil das Elterngeld nur für die 12 Monate nach der Geburt des Kindes zu. Diese Zeitspanne sei der Klägerin zwar bewilligt worden, sei aber inzwischen ausgeschöpft. Nach Meinung des Landessozialgerichts lag auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen Elterngeld für einen Elternteil auch über einen Zeitraum von 14 Monaten gewährt werden könne. Eine Gewährung für 14 Monate sei nur möglich, wenn dem betreffenden Elternteil z.B. die elterliche Sorge oder wenigstens das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehe, wobei dann noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssten.
Die rechtswirksam begründete gemeinsame elterliche Sorge könne durch keine – auch keine notariell beurkundete – privatrechtliche Vereinbarung geändert werden. So eine Änderung könne nur durch Entscheidung des Familiengerichts erfolgen. Durch eine vorherige gerichtliche Prüfung der elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts soll auch Missbrauch eingeschränkt werden. Dass der Gesetzgeber keine privaten oder notariellen Änderungen zugelassen habe, diene auch der Rechtssicherheit und Klarheit.
Andere Ausnahmefälle seien in diesem Fall auch nicht erfüllt. Eine Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen