Nach der Scheidung sind plötzlich Themen wie der Ehegattenunterhalt und der weitere Umgang mit der Rente der ehemaligen Ehepartner aktuell.
Viele Menschen haben hier ähnliche Fragen: Was ist, wenn beide Ehepartner arbeiten? Wer zahlt den Unterhalt weiter wenn mein Ex-Partner stirbt? Und was ist der Selbstbehalt?
Aus diesem Grund haben wir hier häufig gestellte Fragen gesammelt und für Sie beantwortet.
Frage: "Mein Mann und ich verstehen uns nicht mehr. Jetzt wollen wir uns scheiden lassen. Ich bin Hausfrau. Kinder haben wir keine. Bekomme ich nach einer Scheidung Unterhalt von meinem Mann?"
Antwort: Einen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlungen haben Ehegatten, die bei der Scheidung vom Gericht als bedürftig eingestuft werden.
So kann nach der Scheidung dem Ehepartner Unterhalt zugesprochen werden, der
- wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann,
- aufgrund seines Alters zum Zeitpunkt der Aufhebung nicht mehr veranlasst werden kann, erwerbstätig zu sein,
- aufgrund einer Krankheit oder eines anderen Gebrechens nicht veranlasst werden kann, erwerbstätig zu sein,
- zum Zeitpunkt der Aufhebung trotz aller Bemühungen keinen angemessenen Arbeitsplatz finden kann,
- wegen der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder gar nicht erst begonnen hat und nach der Aufhebung diese nun schnellstmöglich nachholen möchte,
- trotz voller Berufstätigkeit seinen „vollen“ Unterhalt nicht verdienen kann.
Frage: "Meine Frau und ich arbeiten beide Vollzeit. Muss ich Ihr, wenn wir uns scheiden lassen, Unterhalt zahlen?"
Antwort: Grundsätzlich gilt im Unterhaltsrecht das Prinzip der Eigenverantwortung der Ehepartner. Nachehelicher Unterhalt muss daher in der Regel nicht gezahlt werden. Jeder soll für sich selbst verantwortlich bleiben.
Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann ein Ehegatte nur verpflichtet werden, Unterhalt zu zahlen, wenn der andere zu wenig verdient, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Dabei berücksichtigt das Gericht die tatsächlichen Umstände. So muss der unterhaltsklagende Partner tatsächlich bedürftig und auf den Unterhalt seines Partners angewiesen sein. Verdient er zu wenig, um seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten, muss es tatsächliche Gründe geben (z. B. Kinderbetreuung oder Krankheit). Verdient er oder sie ohne solche Gründe zu wenig, ermittelt das Gericht ein fiktives Einkommen. Das heißt: Es wird festgestellt, ob der Partner einer finanziell besser bezahlten Tätigkeit nachgehen könnte und was er oder sie theoretisch verdienen könnte. Nur für den (seltenen) Fall, dass eine besser bezahlte Tätigkeit theoretisch nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit einer Unterhaltsverpflichtung. Ist der ehemalige Ehepartner in diesem Fall finanzkräftiger, kann ein Anspruch auf Unterstützung bestehen. Er oder sie kann dann verpflichtet werden, Aufstockungsunterhalt zu zahlen.
Frage: "Was ist der Selbstbehalt?"
Antwort: Selbstbehalt ist der festgelegte Mindestbetrag, den ein Mensch nach Ansicht des Gesetzgebers zum Leben benötigt, ohne selber ein Sozialfall zu werden. Er entspricht dem eigenen Unterhalt.
Ist man zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, soll die Höhe des Selbstbehaltes nicht unterschritten werden. Sie liegt knapp über dem Sozialsatz, wird aber je nach Einzelfall exakt berechnet.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Zusammenstellung häufig gestellter Fragen weiterhelfen konnte.
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