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Umgangsrecht in den Sommerferien?

 
 

Stehen die Sommerferien an, sollte man angesichts der sechs Wochen Ferien meinen, die Eltern könnten sich problemlos auf eine Umgangsregelung verständigen. Dass diese Vermutung nicht der Realität entspricht, zeigt ein Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (Az. 6 UF 116/17). Demnach sei der Umgang mit einem zwei Jahre alten Kind im Regelfall auf zwei Wochen zu begrenzen. Einem Kleinkind sei eine darüberhinausgehende Trennung von der Hauptbezugsperson im Hinblick auf eine schwierige Elternbeziehung nicht zuzumuten.

Darum ging es

Im Fall ging es um ein Kind, das bei der Mutter lebte. Der Vater hatte für die Sommerferien vor dem Amtsgericht ein Umgangsrecht für die Dauer von zwei Wochen erstritten. Damit war die Mutter nicht einverstanden. Dennoch bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung zugunsten des Vaters. Da dieser ein gesetzliches Umgangsrecht habe, müsse er auch die Möglichkeit haben, in den Ferien den Umgang mit dem Kind wahrzunehmen.

Umgangsrecht im Spannungsverhältnis zur Hauptbezugsperson

Das Umgangsrecht trage dazu bei, das Verhältnis zu beiden Elternteilen zu normalisieren und die emotionale Bindung des Kindes zum Vater aufrechtzuerhalten und zu festigen. Allerdings sei der Umgang in den Sommerferien auf zwei Wochen einzuschränken. Eine längere Trennung eines zweijährigen Kindes, das hauptsächlich von der Mutter betreut wird, erscheine zu lang. Das Kind sollte aufgrund der vorliegenden Betreuung durch die Mutter nicht über einen längeren Zeitraum von der Mutter getrennt werden. Im Hintergrund stand allerdings auch noch der Umstand, dass das Verhältnis der beiden Elternteile problematisch war.

Betreuender Elternteil muss Umgang aktiv fördern

Außerdem ist die Mutter als betreuender Elternteil verpflichtet, im Hinblick auf eine vereinbarte Umgangsregelung auf das Kind einzuwirken, um den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu fördern (OLG Köln Az. 26 WF 57/15). Dazu genüge es nicht, wenn die Mutter pauschal behauptet, das Kind verweigere sich dem Umgang. Vielmehr müsse die Mutter aktiv auf das Kind einwirken und unter Einsatz ihrer Autorität verdeutlichen, dass die Eltern eine Umgangsregelung getroffen haben, deren Wahrnehmung nicht allein im Ermessen des Kindes liege.

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