Darum ging es
Im Fall ging es um ein Kind, das bei der Mutter lebte. Der Vater hatte für die Sommerferien vor dem Amtsgericht ein Umgangsrecht für die Dauer von zwei Wochen erstritten. Damit war die Mutter nicht einverstanden. Dennoch bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung zugunsten des Vaters. Da dieser ein gesetzliches Umgangsrecht habe, müsse er auch die Möglichkeit haben, in den Ferien den Umgang mit dem Kind wahrzunehmen.
Umgangsrecht im Spannungsverhältnis zur Hauptbezugsperson
Das Umgangsrecht trage dazu bei, das Verhältnis zu beiden Elternteilen zu normalisieren und die emotionale Bindung des Kindes zum Vater aufrechtzuerhalten und zu festigen. Allerdings sei der Umgang in den Sommerferien auf zwei Wochen einzuschränken. Eine längere Trennung eines zweijährigen Kindes, das hauptsächlich von der Mutter betreut wird, erscheine zu lang. Das Kind sollte aufgrund der vorliegenden Betreuung durch die Mutter nicht über einen längeren Zeitraum von der Mutter getrennt werden. Im Hintergrund stand allerdings auch noch der Umstand, dass das Verhältnis der beiden Elternteile problematisch war.
Betreuender Elternteil muss Umgang aktiv fördern
Außerdem ist die Mutter als betreuender Elternteil verpflichtet, im Hinblick auf eine vereinbarte Umgangsregelung auf das Kind einzuwirken, um den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu fördern (OLG Köln Az. 26 WF 57/15). Dazu genüge es nicht, wenn die Mutter pauschal behauptet, das Kind verweigere sich dem Umgang. Vielmehr müsse die Mutter aktiv auf das Kind einwirken und unter Einsatz ihrer Autorität verdeutlichen, dass die Eltern eine Umgangsregelung getroffen haben, deren Wahrnehmung nicht allein im Ermessen des Kindes liege.