Trotz dieser Erläuterung verlangte die Rechtsanwaltskammer die Unterlassung dieser Internetwerbung. Ihrer Meinung nach enthielt die Werbebotschaft unzutreffende Aussagen und habe eine „Anlockwirkung“, die dem berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebot widerspreche.
Nachdem schon das Landgericht Bochum diese Auffassung nicht teilte, hielt auch noch das OLG Hamm die Werbung des Anwalts für zulässig und nicht irreführend.
Die Werbung richte sich an einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher und sei dementsprechend zu beurteilen. Da die einleitende Werbeaussage durch den nachfolgenden Text erläutert werde, sei sie nicht isoliert zu betrachten.
Aussagen sind inhaltlich korrekt
Auch die einzelnen Aussagen des Slogans prüfte das Gericht auf ihren Wahrheitsgehalt:
- Die Zeitersparnis bei einer Online-Scheidung sei schon dadurch gegeben, dass mit dem Rechtsanwalt elektronisch kommuniziert werden könne und es nicht nötig ist in seine Kanzlei zu kommen.
- Es sei außerdem nachvollziehbar, dass ein Kunde Nerven sparen kann, wenn er dem Anwalt nicht persönlich aufsuchen muss. Die psychischen Belastungen durch das Scheidungsverfahren könnten so verringert werden.
- Und auch der Hinweis auf die Kostenersparnis sei zulässig. Diese sei bei einer unstreitigen Scheidung und bei einer Herabsetzung des Streitwerts möglich. Dabei wisse ein Verbraucher auch, dass bei herabgesetztem Streitwert geringere Kosten anfallen.
Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Werbeaussage auch nicht gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot, da es sich nicht um eine übertrieben reklamehafte „marktschreierische“ Herausstellung handelt. Folglich sei die Werbebotschaft weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Form zu beanstanden.