"(...) Von meinen Schadensersatzansprüchen gegenüber meiner ersten Anwältin wollte RA R nichts mehr hören, kam er doch aus dem gleichen Ort wie sie. Als meine Exanwältin H die Rechnung von 2200 Euro auf 1100 Euro herunter korrigiert hatte, meinte mein Anwalt, ich könne jetzt unbedenklich zahlen. Damit waren meine Schadensersatzansprüche jedoch nicht abgedeckt, denn das Verfahren hatte mich ohne Gerichtskosten immerhin 1244 Euro gekostet. Da wurde dem Mandanten lieber ein Schaden von deutlich über 1200 € zugemutet, als eine Kollegin aus der gleichen Stadt regresspflichtig zu machen. Weil ich schon zu diesem Zeitpunkt den Eindruck hatte, dass Anwälte innerhalb einer Stadt nicht gegeneinander vorgehen, sondern geradezu die Absprache bevorzugen - für mich schon eine Form von Parteienverrat - suchte ich mir einen Anwalt im zwanzig km entfernten Kamen. Er wurde mir von einer Freundin empfohlen. Sein äußeres Auftreten wurde mir als sehr rustikal und polterhaft geschildert, aber immerhin einer, der kämpferisch noch viel aus einem Fall herausholte, selbst wenn er schlechte Karten auf der Hand hatte, dank seiner imposanten Auftritte vor Gericht. Der Mann interessiert mich, noch mehr, er faszinierte mich. Ich stellte mir seinen Einsatz gegen meine erste Anwältin in punkto Regressansprüche vor, aber auch über seine Tätigkeit als rustikales Bollwerk gegen Anwalt M machte ich mir schon ernsthafte Gedanken.
So suchte ich diese interessante Figur im August 2004 auf. Der Mann wirkte tatsächlich sehr unkonventionell, weitere Attribute möchte ich mir ersparen. Ich schilderte ihm die Vorgänge, die zum Anordnungsverfahren führten, er ließ sich dann von mir entsprechende Schriftsätze zeigen. Er war sehr scharfsinnig, verstand sehr schnell die komplexe Konstellation, selbst dass das Damoklesschwert des Hauptverfahrens über mir schwebte. Für ihn war eindeutig, Anwältin H konnte sehr leicht regresspflichtig gemacht werden. Zwischendurch ließ er sich von seinen Anwaltsgehilfinnen einzelne Zigaretten hereinbringen, nahm widerwillig und teilweise verächtlich Anrufe von seinen Mandanten entgegen. Auch teilte er seiner Vorzimmerdame per Telefon mit, man solle ihm das Denken überlassen, nicht ihr. Kurzum, fachlich als auch vom Entertainment gefiel mir der Mann, natürlich nicht immer vorbildlich, aber als Bollwerk gegen meine Anwälte war der ideal. Bei unserer Verabschiedung nach 90 Minuten erwähnte er noch eine Gebühr, die fällig war, was ich natürlich wusste. Wenige Tage später schickte er meiner ersten Anwältin H ein gepfeffertes Schreiben, in dem es so richtig schonungslos zur Sache ging, ihre Berechnungsfehler erklärt wurden, aber auch ihre Passivität, die zum Verfahren führte und mir einen Schaden verursachte, der nun mit ihrem Honorar aufgerechnet wurde.
Interessant fand ich den schonungslosen Umgangston, der nur angeschlagen werden konnte, weil Anwalt W seine Kanzlei in einer anderen Stadt hatte. Vergleiche ich dagegen die zarten Schreiben von RA R, die ich nur als „Verbalpetting“ bezeichnen konnte, der aus dem gleichen Ort wie die beschuldigte Kollegin kam, wurden in der Umgangsform Weltenunterschiede ersichtlich. Schon an dieser Stelle lernen wir: Ihr Anwalt darf niemals aus der gleichen Stadt wie der gegnerische stammen, denn andernfalls gilt besonders das Motto: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus!!! Das bedeutet konkret: Die Interessen des Mandanten werden nicht hinreichend vertreten, wenn ein anderer Anwalt aus der gleichen Stadt Schaden erleidet oder attackiert werden soll. (...)"