Scheidung und Scheidungskosten Die Berechnung der Kosten, die in einem Scheidungsverfahren anfallen, sind für einen Laien recht undurchsichtig und schwer zu verstehen.
 Die Gerichtskosten sind in der Kostenordnung, die Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt und werden vom Gericht festgesetzt. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die entstandenen Gebühren in Rechnung zu stellen. Weniger als die gesetzlichen Gebühren, die in einem Scheidungsverfahren anfallen, in Rechnung zu stellen, ist ihm nicht erlaubt. Höhere als die gesetzlichen Gebühren können dagegen mit Einverständnis des Mandanten schriftlich in Form einer Vergütungsvereinbarung festgelegt werden.
Wenn die Ehegatten eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließen, muss diese beurkundet werden. Die Notargebühren für die Beurkundung richten sich - wie die Gerichtsgebühren - nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz Kostenordnung.
Die Höhe aller Kosten und Gebühren im rechtlichen Bereich richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert bzw. dem Streitwert des Verfahrens.
Dabei ist Folgendes sehr wichtig: Der Gegenstandswert selbst sagt nichts über die Höhe der an eine Rechtsanwalt, an einen Notar oder an das Gericht zu zahlende Kosten aus. Er ist lediglich ein Richtwert, nach dem sich die einzelnen Gebühren bemessen.
Die Höhe der Gebühren und Kosten ist, abhängig vom Gegenstandswert, vom Gesetzgeber vorgegeben worden.
Der Gegenstandswert eines Scheidungsverfahrens errechnet sich aus dem in den letzten drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrages erzielten Nettoeinkommen beider Ehegatten. Für jedes unterhalsberechtigte Kind ist ein Betrag von 250 € abzuziehen.
Zum Nettoeinkommen zählen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung sowie einmalige Zahlungen des Arbeitgebers wie z.B. 13. Monatsgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Steuerrückerstattungen etc.
PRAXISBEISPIEL:
Anna Olbricht und Ferdinand Olbricht wollen sich scheiden lassen. Anna Olbricht hat in den letzten Monaten monatlich netto 1.100 € netto verdient. Ferdinand Olbricht verdiente in den letzten drei Monaten monatlich 2.000 € netto. Weitere Einkünfte haben die beiden Ehepartner nicht. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.
| Gehalt Anna Olbricht: | monatlich netto 1.100 € | | In den letzten drei Monaten: | 1.100 € x 3 = 3.300 € |
| Gehalt Ferdinand Olbricht: | Monatlich netto 2.000 € | | In den letzten drei Monaten: | 2.000 € x 3 = 6.000 € |
Beide Ehegatten haben in den letzten Monaten zusammen 9.300 € netto verdient.
Dieser Betrag stellt den Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens dar, nach dem sich die Rechtsanwaltskosten, die Notarkosten und die Gerichtskosten bemessen.
Der Gegenstandswert beträgt mindestens 2.000 € und höchstens 1 Million €.
Dieser Gegenstandswert gilt jedoch nur für die Scheidung selbst. Für jede weitere Angelegenheit, die vor Gericht oder außergerichtlich geregelt wird, gibt es einen eigenen Gegenstandswert und damit eigene Gebühren und Kosten.
EXPERTENTIPP: Bei einer Ehescheidung ist es sinnvoll - wenn noch andere Dinge zu regeln sind - diese vor Gericht gemeinsam geltend zu machen. In diesem Fall bilden alle vor dem Gericht zu regelnden Angelegenheiten einen Verbund. Die Gegenstandswerte der Angelegenheiten, die im Verbund geltend gemacht werden, sind wesentlich geringer, als wenn die Angelegenheiten nachher separat geltend gemacht werden.
Da die Gebühren, je höher sie sind, nicht linear ansteigen, muss bei im Verbund geltend gemachten Angelegenheiten weniger Geld an Rechtsanwalt, Notar und Gericht gezahlt werden, als wenn diese Angelegenheiten getrennt von der Scheidung vor Gericht verhandelt werden.
Falls Ihnen vor Beantragung der Scheidung oder während das Scheidungsverfahren läuft, auffällt, dass eine Sache durch das Gericht mit Ihrem Ehegatten geklärt werden muss, so sollten Sie kurzfristig dieses Ihrem Rechtsanwalt mitteilen, damit dieser einen weiteren Antrag bei Gericht einreichen kann..
PRAXISBEISPIEL:
Jutta Schreiber und Norbert Schreiben wollen sich scheiden lassen. Norbert Schreiber hat über seinen Rechtsanwalt bereits einen Scheidungsantrag stellen lassen. Norbert verdient monatlich 2.000 € netto, Jutta verdient 1.500 € netto. Kurz vor dem Scheidungstermin zerstreitet sich Jutta mit Norbert über die einzige gemeinsame Tochter Anna, weil Norbert einer wichtigen Therapie von Anna nicht zustimmt.
Für das Gerichtsverfahren zur Ehescheidung entstehen folgende Kosten:
Streitwert für Ehescheidung:
Zusammengerechnetes Nettoeinkommen beider Ehegatten der letzten drei Monate:10.500 € abzüglich 250 € für Anna Streitwert: 10.250 € |
Gerichtskosten: 438 €
Rechtsanwaltgebühren für einen Anwalt:
| 1,3 Verfahrensgebühr: | 683,80 € | | 1,2 Terminsgebühr: | 631,20 € | | Auslagen: | 20,00 € | | Mwst. 16 % | 213,60 €
| | Gesamt: | 1.548,60 € | |
Diese Kosten gelten nur für die Ehescheidung.
Wenn Jutta Schreiber das Sorgerecht für Ihre Tochter geltend machen will, ist es bezüglich der Kosten sinnvoll, wenn das Sorgerechtsverfahren zusammen mit der Ehescheidung geltend macht. Falls Jutta Schreiber wartet bis die Ehescheidung vollzogen wurde, so werden die Kosten für das separate Sorgerechtsverfahren teurer.
Sorgerecht wird zusammen mit der Scheidung geltend gemacht:
Streitwert: | Ehescheidung: | 10.250 € | | Sorgerecht: | 900 € | | Gesamt: | 11.150 € |
Gerichtskosten: 438 €
Rechtsanwaltskosten pro Rechtsanwalt: 1.548,60 €
Kosten insgesamt bei einem Rechtsanwalt: 1.986,60 €
Sorgerecht wird nach der Scheidung geltend gemacht:
Verfahren Scheidung:
Streitwert der Ehescheidung: 10.250 €
Gerichtskosten: 484 €
Rechtsanwaltskosten pro Anwalt: 1.548,60 €
Kosten Scheidungsverfahren: 1.986,60 €
Verfahren Sorgerecht:
Streitwert des Sorgerechtsverfahrens: 3.000 €
Gerichtskosten: 89 €
Rechtsanwaltskosten pro Anwalt: 571,30 €
Kosten Sorgerechtsverfahren: 660,30 €
Kosten insgesamt bei Scheidung und getrennten Verfahren für Sorgerecht: 2.646,90 €
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