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Was ist eine Streitwertreduzierung?

DEFINITION

Was ist eine Streitwertreduzierung?

Bei der Streitwertreduzierung bzw. Verfahrenswertreduzierung besteht die Option, den Streit- bzw. Verfahrenswert um bis zu 30 % geringer festsetzen zu lassen, als es im Regelfall vorgesehen ist. Der Verfahrenswert für die Scheidung wird im letzten mündlichen Verhandlungstermin durch das Gericht festgesetzt und liegt somit in dessen Ermessen. Dabei wird sich das Gericht an den Angaben Ihres Rechtsanwalts zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen orientieren. Es besteht allerdings kein Anspruch darauf, den Verfahrenswert reduzieren zu lassen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Die Scheidungskosten sind ein zentrales Thema bei jeder Scheidung. Es fallen auf jeden Fall Gerichts- und Anwaltskosten an, deren Grundlage der Streit- bzw. Verfahrenswert bildet.
  • Die Reduzierung um 30% ist nicht selbstverständlich, jedoch eine gute Möglichkeit, die Kosten zu senken. Selbst wenn der Verfahrenswert nicht reduziert werden kann, können Sie mit Hilfe der einvernehmlichen Scheidung die Kosten so gering wie möglich halten. Je weniger vor Gericht gestritten wird, desto niedriger sind in der Regel auch die Kosten.
  • Was können Sie noch tun, um Geld zu sparen? Bei geringem Einkommen kommt die Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Unabhängig von Ihrem Einkommen, lohnt es sich auch, die Online-Scheidung zu erwägen. Dabei können Sie nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven sparen.

Kürzung des Verfahrenswerts

Sie werden es vielleicht schon einmal irgendwo gelesen oder gehört haben: Angeblich kann der Verfahrenswert für eine einvernehmliche Scheidung um bis zu 30 % reduziert werden. Es versteht sich, dass diese Aussage Erwartungen weckt. Auch wir unterstellen in unserem Kostenvoranschlag für das Scheidungsverfahren, dass die Reduzierung des Verfahrenswerts im Einzelfall um bis zu 30 % in Betracht kommt. Inwieweit diese Einschätzung mit der Realität übereinstimmt, bedarf der Erläuterung.

 

Auf jeden Fall ist es so, dass die Reduzierung des Verfahrenswerts eine Option darstellt und allein aus diesem Grunde nicht außer Betracht gelassen werden sollte. Aus diesem Grund sollten Sie wissen, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Strategie Sie tatsächlich die Reduzierung des Verfahrenswerts und/oder die Minimierung Ihrer Scheidungskosten erreichen können.

 

Um die Option einer Verfahrenswertreduzierung einschätzen zu können, müssen wir davon ausgehen, was im Gesetz bestimmt ist. In Scheidungsverfahren setzt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach seinem Ermessen den Verfahrenswert fest. Den Mindestverfahrenswert bestimmt das Gesetz auf 3.000 EUR. Zudem sind für die Einkommensverhältnisse die in den letzten drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Ehepartner anzusetzen.

Dauer: 13:16

Video

Scheidung: Wie minimiere ich meine Scheidungskosten?

Festsetzung des Verfahrenswerts

Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin mit der Durchführung Ihrer Scheidung, kann er bzw. sie die voraussichtlichen Verfahrenskosten nur einschätzen. Endgültig wird der Verfahrenswert erst vom Gericht festgesetzt. In der Regel erfolgt die Festsetzung im letzten mündlichen Verhandlungstermin. So dann wissen alle Beteiligte, wie Ihr Scheidungsverfahren verlaufen ist und mit welchem Aufwand Ihre Scheidung abgewickelt werden konnte. Trotz alledem lässt sich, zumindest wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, der Verfahrenswert einigermaßen zuverlässig prognostizieren. Hierbei spielen auch Erfahrungswerte eine Rolle, wie bspw. dass Ihr Rechtsanwalt es immer wieder mit demselben Gericht zu tun hat.

Kriterien für die Festsetzung des Verfahrenswerts

Das Gesetz stellt die Bestimmung des Verfahrenswerts ausdrücklich und weitgehend in das Ermessen des Gerichts. Lediglich dann, wenn der Richter auch über Scheidungsfolgesachen entscheiden muss, gibt das Gericht teilweise nicht verhandelbare Regelstreitwerte vor. Streiten Sie sich beispielsweise um das Sorge- oder Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind, beträgt der Regelverfahrenswert 4.000 EUR. Streiten Sie sich um den Ehegattenunterhalt, beziffert sich der Verfahrenswert nach dem zwölffachen Betrag Ihrer Forderung. Geht es aber nur um die Scheidung, gelten andere Regeln.

Kommt eine Reduzierung des Verfahrenswerts bei der einvernehmlichen Scheidung überhaupt in Betracht?

Schaubild

Nach der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte rechtfertigt die einvernehmliche Scheidung an sich noch keine Reduzierung des Verfahrenswerts (Brandenburgisches OLG, Az. 15 WF 11/14). Allein dadurch, dass Sie sich wegen Ihrer Scheidung einig sind und ein Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt, ergibt sich noch kein Anspruch darauf, den Verfahrenswert zu reduzieren. Ähnliches ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ohne besondere Gründe und Begründung durch das Gericht auch bei der einvernehmlichen Scheidung nicht ohne weiteres der Verfahrenswert herabgesetzt werden darf (BVerfG, 1 BvR 735/09).

 

Diese Betrachtung ist aber nur die eine Seite der Medaille. Sie beleuchtet den Verfahrenswert nämlich, nachdem er festgesetzt wurde. Um aber den Verfahrenswert aber überhaupt zu bestimmen, bedarf es zuvor detaillierter Feststellungen durch das Gericht. Genau dieses steht in § 43 FamGKG. Und genau hier liegen die Ansatzpunkte, Ihr Scheidungsverfahren kostengünstiger zu gestalten.

Wie bestimmt der Richter den Verfahrenswert einer Scheidung?

Um den Verfahrenswert für Ihre Scheidung zu ermitteln, bestimmt § 43 FamGKG, dass der dreifache Betrag dessen maßgebend ist, was Sie und Ihr Ehepartner in den letzten drei Monaten netto verdient haben. Dabei hat das Gericht auch die Umstände speziell Ihres Scheidungsverfahrens zu berücksichtigen und Ihre Vermögensverhältnisse einzubeziehen. Mit diesen Ansätzen erkennen Sie, dass der Richter bzw. die Richterin gewisse Spielräume hat, den Verfahrenswert zu bestimmen.

 

Im Regelfall wird das Gericht den Verfahrenswert nicht nach eigenem Gutdünken festsetzen. Vielmehr wird er in Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt, und falls der Ehepartner gleichfalls anwaltlich vertreten ist in Absprache mit beiden Anwälten, über die Festsetzung des Verfahrenswerts verhandeln. Richter sind meist recht dankbar, wenn die Rechtsanwälte angemessene Vorschläge machen, wie der Verfahrenswert festgesetzt werden könnte. Dabei spielen folgende Aspekte eine Rolle:

 

  • Wie wird das Nettoeinkommen bestimmt? Im einfachsten Fall wird auf Ihre Lohnabrechnungen abgestellt. Möglicherweise kommen noch gewisse Abzüge in Betracht.
  • Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig, dürfte es schwieriger werden, Ihr Nettoeinkommen festzustellen. Hierdurch ergeben sich konstruktive Ansätze.
  • Zu Ihrem Einkommen gehören noch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung, sowie einmalige Sonderleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Auch Steuerrückerstattungen sind zu berücksichtigen.
  • Haben Sie Kinder, wird für jedes Kind je nach Gericht ein Freibetrag von pauschal 250 EURvom Einkommen in Abzug gebracht.
  • Ihr Vermögen wird nicht in voller Höhe angesetzt. Maßgebend sind die Verkehrswerte. Da Verkehrswerte sehr relativ sind, ist die Festsetzung des richtigen Verkehrswerts Ergebnis dessen, was Ihr Anwalt vorträgt. Letztlich werden allenfalls 5 % Ihres Vermögens berücksichtigt. Vorab dürfen Sie Verbindlichkeiten und gewisse Freibeträge abziehen (überwiegend 30.000 EUR für jeden Ehegatten). Auch hier hat Ihr Rechtsanwalt Ansätze entsprechendes vorzutragen und damit indirekt Einfluss auf die Festsetzung des Verfahrenswerts zu nehmen.
  • Aus Sicht des Richters kommt es darauf an, mit welchem Arbeitsaufwand er bzw. sie Ihr Scheidungsverfahren bearbeiten musste. Je dicker die Akte, desto höher der Arbeitsaufwand und desto weniger wird er darüber nachdenken wollen, ob er den Verfahrenswert herabsetzt. Damit geht auch die Dauer des Verfahrens einher, also wie viele Verhandlungstermine notwendig waren, ob er Zeugen vernehmen musste, wie schnell er den Versorgungsausgleich durchführen konnte, wie konstruktiv Sie sich im Verfahren verhalten haben und letztlich wie intensiv oder einvernehmlich Sie mit Ihrem Ehepartner wegen der Abwicklung Ihrer ehelichen Lebensverhältnisse korrespondiert haben.

 

Aus diesen Erwägungen heraus sollten Sie die Empfehlung beherzigen, dass Sie Ihre Scheidung nach Möglichkeit einvernehmlich mit Ihrem Ehepartner abwickeln sollten. Jeder Streit, den Sie wegen einer Scheidungsfolge vor Gericht austragen und durch den Richter entscheiden lassen, dürfte nicht dazu beitragen, die Verfahrenswerte zu ermäßigen. Soweit Sie eine Scheidungsfolge geregelt wissen möchten, empfiehlt sich, die Scheidungsfolge außergerichtlich in einer notariellen Vereinbarung zu dokumentieren oder alternativ im Verhandlungstermin durch den Richter ins gerichtliche Protokoll protokollieren zu lassen. Je weniger Arbeit Sie dem Richter aufbürden, desto realistischer ist die Chance, dass er bereit ist, vom Regelfall abzuweichen und den Verfahrenswert ausnahmsweise nach unten zu ermäßigen.

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Was können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?

Sie können alle Folgen der Scheidung, wie z.B. Zugewinn-, Versorgungsausgleich, Unterhalt und Sorgerecht, klären. So gelingt die Scheidung einvernehmlich!

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Scheidungsfolgenvereinbarung

Was können Sie in einer Vereinbarung für die Scheidung festhalten? In diesem Muster sehen Sie beispielhafte Regelungen. 

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Sollte gleich im Scheidungsantrag die Herabsetzung des Verfahrenswerts beantragt werden?

Ihr Rechtsanwalt wird Sie im Regelfall dahingehend beraten, dass es nicht zielführend ist, bereits im Scheidungsantrag Ausführungen über die gewünschte Herabsetzung des Verfahrenswerts zu machen. Ihr Rechtsanwalt wird im Scheidungsantrag allenfalls Angaben zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen tätigen.

 

Grund dafür ist, dass die Gerichtskasse diese Angaben benötigt, um die Vorschusskostenrechnung für die Gerichtsgebühren erstellen zu können. Wollten Sie jetzt gleich von Anfang an auf eine Ermäßigung des Verfahrenswertes hinwirken, könnte der zuständige Rechtspfleger aufgrund eigener Entscheidungskompetenz nicht beurteilen, ob Ihre Wünsche berechtigt sind oder nicht. Wahrscheinlich würde er die Akte dem Richter vorlegen und um eine Anweisung bitten. Die Konsequenz wäre, dass sich die Bearbeitung Ihres Scheidungsantrags verzögert. Eine Verzögerung wird im Regelfall nicht in Ihrem Interesse liegen.

 

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen wird es auch keinen Sinn ergeben, in diesem frühen Stadium des Verfahrens über die endgültige Festsetzung des Verfahrenswerts diskutieren zu wollen. Üblicherweise wird der Verfahrenswert erst am Schluss des Verfahrens festgesetzt. Erst dann steht fest, mit welchem Arbeitsaufwand Ihr Verfahren abgewickelt wurde und welche Gründe in Betracht kommen, über die Festsetzung eines angemessenen Verfahrenswerts zu verhandeln.

GUT ZU WISSEN

Wir setzen uns für Sie ein

Unsere Kooperationsanwälte, die Sie mit Ihrer Scheidung beauftragen, werden jedenfalls ihr Bestes dafür tun, dass der Richter den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren so gering wie möglich ansetzt. Soweit die Option besteht, den Verfahrenswert zu reduzieren, wird Ihr Rechtsanwalt daran arbeiten.

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Warum gibt es das „iurFRIEND®“ Rat & Hilfe Center?

Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Es mag durchaus so sein, dass es in der Gerichtspraxis eher selten zu einer Reduzierung des Verfahrenswerts kommt, dennoch besteht diese Option. Nutzen Sie daher jede Chance, Ihre Scheidung so kostengünstig wie möglich abzuwickeln.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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