Was ist der Verfahrenswert bei der Scheidung?

Die Verfahrenskosten für Ihre Scheidung bestimmen sich danach, was die Gerichtskasse und Ihr Rechtsanwalt an Gebühren abrechnen. Die Höhe der Anwalts- und Gerichtsgebühren ergibt sich aus dem Gegenstandswert. Bei der Scheidung heißt der Gegenstandswert speziell Verfahrenswert. Teils haben Sie es selbst in der Hand, den Gegenstandswert bei der Scheidung so zu beeinflussen, dass Sie die Verfahrenskosten auf ein Minimum reduzieren. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.

Kurze Zusammenfassung

  • Der Gegenstandswert bei der Scheidung heißt speziell Verfahrenswert.
  • Nach Maßgabe des Verfahrenswertes berechnen Gerichtskasse und Rechtsanwalt ihre Gebühren. Der Mindestverfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren beträgt EUR und für den von Amts wegen eventuell durchzuführenden Versorgungsausgleich EUR.
  • Ansonsten bemisst sich der Verfahrenswert nach der dreifachen Höhe Ihres Nettoeinkommens und des Nettoeinkommens Ihres Ehepartners. Sind Sie selbstständig tätig, ergeben sich Ihre Einkünfte aus Ihren Einnahmen-Überschussrechnungen oder Ihren Bilanzen sowie Ihren Steuererklärungen.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Setzen Sie alles auf eine einvernehmliche Scheidung
Idealerweise betreiben Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner als einvernehmliche Scheidung. Sie dürfen dann darauf hoffen, dass das Gericht Sie dafür belohnt und den Verfahrenswert um bis zu 30 % ermäßigt.

Tipp 2: Begrenzen Sie den Verfahrenswert mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Streiten Sie sich mit Ihrem Ehepartner vor Gericht wegen einer Scheidungsfolge, erhöht der Verfahrenswert für diese Scheidungsfolge den Gesamtverfahrenswert für Ihre Scheidung. Sie können diesen Ansatz vermeiden, indem Sie eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung kostengünstig dokumentieren.

Tipp 3: Vertrauen Sie nur einem individuellen Kostenvoranschlag Ihres Anwalts
Scheidungskostenrechner im Internet liefern nur ungefähre Ergebnisse. Möchten Sie Ihre Scheidungskosten zuverlässiger kalkulieren, sollten Sie sich von Ihrem Anwalt einen individuellen Kostenvoranschlag erstellen lassen.

Was sind Gegenstandswert, Streitwert, Verfahrenswert

Alle Begriffe, Gegenstandswert, Streitwert und Verfahrenswert bezeichnen an sich das Gleiche. Sie bilden jeweils die Grundlage, auf der die Gerichte und Rechtsanwälte ihre Gebühren berechnen. In familiengerichtlichen Verfahren und insbesondere bei der Scheidung sind Sie als Ehepartner kein Kläger und kein Beklagter.

Das Gesetz spricht von Antragsteller und Antragsgegner. Deshalb führen Sie auch keine Scheidungsklage, sondern stellen einen Scheidungsantrag. Demzufolge heißt der Gegenstandswert in familiengerichtlichen Verfahren immer Verfahrenswert. In anderen Verfahren vor Gericht, insbesondere in solchen, bei denen Sie sich mit dem Gegner streitig auseinandersetzen, ist dann meist vom Streitwert in die Rede.

Gut zu wissen:

Der Verfahrenswert ist nicht der Betrag, den Sie für Ihre Scheidung bezahlen müssen. Er ist nur die Grundlage, nach der das Gericht und Ihr Rechtsanwalt die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren berechnen.

Wie berechnen sich die Anwaltskosten?

Schaubild:
Wie berechnen sich die Anwaltskosten?

Wie wird der Verfahrenswert bei der Scheidung bemessen?

Möchten Sie den Verfahrenswert für Ihre Scheidung erfassen, kommt es auf einer Reihe von Details an. In einem ersten Schritt gilt es, Ihre Einkommensverhältnisse zu bestimmen. Auch Ihre Vermögensverhältnisse sind zu berücksichtigen.

Der Verfahrenswert für Ihre Scheidung bemisst sich nämlich nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen beider Ehepartner sowie nach dem Umfang und der Bedeutung der Sache (§ 43 FamGKG). Letztlich entscheidet der Familienrichter nach eigenem Ermessen, wie er den Verfahrenswert festsetzt. Dabei wird er im Regelfall die Vorschläge Ihres Rechtsanwalts berücksichtigen. Und Sie wiederum bestimmen mit Ihrem Verhalten und Ihrer Strategie, wie der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin Ihr Scheidungsverfahren betreibt.

Das Gesetz bestimmt den Mindestverfahrenswert, den der Richter also mindestens für Ihr Scheidungsverfahren festsetzen muss, auf EUR. Liegt Ihr Einkommen und das Ihres Ehepartners über 3.000 EUR, kommt es auf Ihre Einkommen an.

Ihr Einkommen, wenn Sie Arbeitnehmer sind

Sind Sie Arbeitnehmer, wird Ihr Einkommen nach dem monatlichen Nettoeinkommen berechnet und mit der Zahl drei multipliziert. Dabei wird auch das monatliche Nettoeinkommen Ihres Ehepartners mit eingerechnet. Maßgeblich ist das in den letzten drei Monaten vor Stellung des Scheidungsantrags erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten. Haben Sie Kinder, dürfen Sie pauschal 250 EUR als Freibetrag vom Nettoeinkommen abziehen.

Praxisbeispiel :

Sie verdienen als Angestellter monatlich netto 2.000 EUR. Ihr Ehepartner verdient 1.000 EUR. Das Gesamteinkommen von 3.000 EUR wird mit 3 multipliziert. Daraus ergibt sich der Verfahrenswert für Ihre Scheidung von 9.000 EUR. Nach diesem Verfahrenswert bestimmen sich die Gebühren für Gericht und Anwalt.

Ihr Einkommen, wenn Sie ALG II beziehen

Leben Sie von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder von Sozialhilfe, haben Sie kein berücksichtigungsfähiges Nettoeinkommen. Dann gilt für Ihr Scheidungsverfahren der Mindestverfahrenswert von EUR.

Ihr Einkommen, wenn Sie selbstständig, freiberuflich und unternehmerisch tätig sind

Sind Sie selbstständig, freiberuflich oder unternehmerisch tätig, ergeben sich Ihre Einnahmen aus Ihren Einnahmen-Überschussrechnungen der vergangenen letzten drei Jahre sowie Ihren letzten Einkommensteuererklärungen. Sind Sie zur Bilanzierung verpflichtet, ergibt sich Ihr maßgebliches Einkommen aus den Bilanzen der vergangenen Geschäftsjahre sowie Ihren Einkommensteuererklärungen.

Gut zu wissen:

Zu Ihrem Einkommen zählt nicht nur das, was Sie aus Ihrer unselbstständigen oder selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit an Einnahmen erzielen. Sie müssen auch Ihre Kapitaleinnahmen und Ihre Mieteinkünfte aus der Vermietung einer Immobilie oder Steuerrückzahlungen berücksichtigen. Letztlich zählt alles, was Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich erfassen müssen.

Wie beeinflusst Ihr Vermögen den Verfahrenswert für Ihre Scheidung?

Sind Sie vermögend, beeinflusst auch Ihr Vermögen den Verfahrenswert für Ihre Scheidung. Bargeld auf dem Konto ist einfach zu beziffern. Sachwerte sind nach ihrem Verkehrswert zu schätzen. Verbindlichkeiten dürfen Sie weitgehend berücksichtigen.

Immerhin gewähren die Gerichte hohe Freibeträge. Diese liegen im Regelfall zwischen 15.000 EUR-30.000 EUR (teils auch höher, z.B. OLG Koblenz, Hamm, Brandenburg, München: 60.000 EUR). Davon fließen wiederum nur 5 % (teils je nach Gerichtsbezirk, z.B. OLG Köln auch 10 %) in die Berechnung des Verfahrenswerts für Ihre Scheidung ein. Für jedes Kind erhalten Sie einen Freibetrag von 7.500 EUR.

Am folgenden Beispiel können Sie sich dies veranschaulichen:

1. Verkehrswert Ihres Familienheimes: 250.000 EUR
2. Restdarlehen Baufinanzierung: 150.000 EUR
3. Guthaben auf der Bank: 50.000 EUR
4. Freibetrag Ehepartner 1: 15.000 EUR
5. Freibetrag Ehepartner 2: 15.000 EUR
6. Freibetrag für Ihr Kind: 7.500 EUR
7. Ihre Vermögenswerte: 112.500 EUR
8. Davon sind 5 % = 5.625 EUR anrechnungsfähig und fließen in die Berechnung des Verfahrenswertes für Ihre Scheidung ein. Beträgt der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren beispielsweise 9.000 EUR, ergibt sich ein Gesamtverfahrenswert von 14.625 EUR.

Expertentipp:

Sie sollten einigermaßen nachvollziehbare Angaben zum Verkehrswert Ihres Familienheimes machen. Gibt es Anhaltspunkte, dass der Verkehrswert unangemessen niedrig festgesetzt ist, könnte das Gericht einen Sachverständigen beauftragen, den Verkehrswert festzustellen. Naturgemäß erhöhen sich dadurch die Kosten für Ihr Scheidungsverfahren erheblich.

Inwieweit vermindern Schulden und Verbindlichkeiten den Verfahrenwert?

Im Regelfall sollten Schulden und Verbindlichkeiten bei der Bemessung ihrer Vermögenswerte Berücksichtigung finden. Allerdings ist die Anrechnung von Verbindlichkeiten sehr umstritten. Die Gerichte berücksichtigen oft nur solche Verbindlichkeiten, die die Lebensverhältnisse der Ehepartner nachhaltig beeinträchtigt haben (z.B. Kreditraten für die Finanzierung Ihres Familienwohnhauses). Geringwertige Schulden, mit denen Sie allgemein übliche Konsumgüter finanziert haben, bleiben meist außer Betracht (z.B. Einbauküche, Kfz).

Wie ist der Verfahrenswert beim Versorgungsausgleich?

Muss das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen, beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Verfahrenswert beträgt jedoch mindestens 1.000 EUR (§ 50 FamGKG). Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert für Ihre Scheidung und fließt in den Gesamtverfahrenswert ein.

Wie ist der Verfahrenswert für sonstige Scheidungsfolgesachen?

Streiten Sie sich mit Ihrem Ehepartner über Scheidungsfolgesachen, bestimmt das Gesetz eigenständige Verfahrenswerte, die in den Gesamtverfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren einfließen.

  • Regelung des Sorge- und Umgangsrechts für Ihr gemeinsames Kind: EUR (Regelwert)
  • Regelung der Nutzungsverhältnisse an Ihrer Ehewohnung: EUR (Regelwert)
  • Aufteilung Ihres Hausrats: EUR (Regelwert)
  • Regelung des Ehegattenunterhalts: 12-fache Höhe Ihrer Forderung (z.B. 12 x 400 EUR = 4.800 EUR)
  • Regeln des Zugewinnausgleichs: Höhe Ihrer Forderung (z.B. 20.000 EUR).

Praxisbeispiel:

Sie fordern monatlich 400 EUR Ehegattenunterhalt nach der Scheidung. Daraus ergibt sich für die Scheidungsfolge Ehegattenunterhalt ein Verfahrenswert von 4.800 EUR. Beträgt der Verfahrenswert für Ihre Scheidung 3.000 EUR, ergibt sich ein Gesamtverfahrenswert von 7.800 EUR. Danach berechnen sich die Gebühren für die Gerichtskasse und Ihren Rechtsanwalt. Sofern Ihr Ehepartner Ihre Forderung bestreitet und sich eigenständig anwaltlich vertreten lässt, muss er auch dem eigenen Rechtsanwalt nach Maßgabe des Gesamtverfahrenswertes bezahlen.

Wie bemessen Gerichtskasse und Anwälte ihre Gebühren?

Steht der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren fest, berechnen Gerichtskasse und Ihr Anwalt ihre Gebühren. Reichen Sie Ihren Scheidungsantrag ein, wird Ihr Rechtsanwalt den Verfahrenswert erst einmal schätzen. Dazu kommt es darauf an, ob Sie Ihre Scheidung einvernehmlich betreiben oder es auf eine streitige Scheidung ankommen lassen. Erst mit Abschluss Ihres Scheidungsverfahrens wird der Familienrichter den Verfahrenswert endgültig festsetzen.

Gerichtsgebühren

Die Gerichtskasse rechnet nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes. Am Anfang, wenn Sie Ihr Scheidungsverfahren beantragen, schätzt Ihr Rechtsanwalt die Gerichtsgebühren. Sie erhalten von der Gerichtskasse eine Gerichtskostenvorschussrechnung. Erst wenn Sie diese Kosten bezahlt haben, wird das Gericht Ihren Scheidungsantrag bearbeiten. In Scheidungssachen berechnen die Gerichtskassen zwei Gerichtsgebühren.

Gut zu wissen:

Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden, wird das Familiengericht im Regelfall beschließen, dass Sie sich die Gerichtsgebühren untereinander aufteilen. Auch Ihr Ehepartner muss sich dann an den Gerichtsgebühren beteiligen. Haben Sie die Gerichtsgebühren bei Stellung des Scheidungsantrags verauslagt, muss Ihr Ehepartner die Hälfte an Sie erstatten.

Anwaltsgebühren

Ihr Anwalt rechnet seine Gebühren nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Auch hier ist die Grundlage der Verfahrenswert. Die Gebühren Ihres Rechtsanwalts richten sich danach, was der Rechtsanwalt im Einzelfall für Sie veranlasst oder tut. Im Regelfall wird Ihr Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr abrechnen, dafür, dass er das Scheidungsverfahren für Sie betreibt. Die Verfahrensgebühr wird im Regelfall mit dem Faktor von 1,3 in Ansatz gebracht. Außerdem erhält Ihr Rechtsanwalt eine Terminsgebühr, dafür, dass er Sie im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Familiengericht vertritt. Die Terminsgebühr wird im Regelfall mit dem Faktor von 1,2 in Ansatz gebracht. Gestaltet sich Ihr Scheidungsverfahren schwierig, kann der Anwalt den Gebührenrahmen auch auf bis zu 1,7 ausweiten. Es ist die Entscheidung Ihres Rechtsanwalts, ob er davon Gebrauch macht oder nicht. Bestenfalls bezahlen Sie nur die gesetzlichen Mindestgebühren.

Praxisbeispiel:

1. Gesamtverfahrenswert: 10.000 EUR
2. 1,3 Verfahrensgebühr = EUR
3. 1,2 Terminsgebühr = EUR
4. Auslagenpauschale 20 EUR
5. Mehrwertsteuer = 268,85 EUR
6. Gesamtgebühr für Ihren Rechtsanwalt: 1.683,85 EUR
7. Ist der Ehepartner gleichfalls anwaltlich vertreten, berechnen auch dessen Rechtsanwalt eine Gesamtgebühr von 1.683,85 EUR.

Wie ist der Verfahrenswert bei einer einvernehmlichen Scheidung?

Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden, berechnet sich der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren im Regelfall nach dem Verfahrenswert für Ihre Scheidung (Mindestverfahrenswert EUR) und dem eventuell von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich (Mindestverfahrenswert EUR). Der Mindestverfahrenswert beträgt dann insgesamt 4.000 EUR.

Lassen Sie sich hingegen streitig scheiden und streiten über die eine oder andere Scheidungsfolge, erhöht der Verfahrenswert für diese Scheidungsfolge zwangsläufig den Gesamtverfahrenswert für Ihre Scheidung. Ihre Scheidung verteuert sich.

Insoweit kann die Empfehlung eigentlich nur lauten, dass Sie sich möglichst mit Ihrem Ehepartner verständigen und sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden lassen. Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie idealerweise außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung müssen Sie im Regelfall notariell beurkunden lassen. Der Notar wird seine Beurkundungsgebühr gleichfalls danach bemessen, was Sie an Einkommen verdienen und welche Vermögenswerte Sie besitzen. Insbesondere kommt es auf den Umfang und die Details Ihrer Vereinbarung an.

Alternativ zur notariellen Beurkundung könnten Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung auch noch im mündlichen Scheidungstermin vom Richter protokollieren lassen. Auch dann ist diese Vereinbarung rechtsverbindlich und gegebenenfalls zwangsweise vollstreckbar.

Expertentipp:

Gerade im Hinblick auf den Verfahrenswert empfiehlt sich die einvernehmliche Scheidung. Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden, ersparen Sie dem Gericht, dass es auch noch über irgendwelche Scheidungsfolgen verhandeln und entscheiden muss. Der Arbeits- und Zeitaufwand des Richters ist also erheblich geringer als bei einer streitig verlaufenden Scheidung. Die Gerichte belohnen dieses Engagement gerne damit, dass sie bereit sind, den Verfahrenswert um bis zu 30 % zu ermäßigen. Sie ersparen sich dadurch zusätzliche Gebühren für Gericht und Ihren Anwalt.

Gut zu wissen:

Sind Sie unternehmerisch tätig, laufen Sie als Selbstständiger, Freiberufler oder Unternehmer Risiko, dass Ihr Betrieb als Vermögenswert beim Zugewinnausgleich berücksichtigt wird. Sie könnten sich genötigt sehen, den Betrieb oder Teile davon zu verkaufen oder mit Krediten zu belasten, nur um den Zugewinnausgleichsanspruch Ihres Ehepartners bedienen zu können. Es empfiehlt sich, einen modifizierten Zugewinnausgleich anzustreben und diesen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu dokumentieren. Dabei geht es darum, dass Sie mit dem Ehepartner absprechen, wie Sie den Zugewinnausgleich Ihren individuellen Verhältnisse so anpassen, dass jeder Partner auf seine Kosten kommt. Das Gesetz lässt Ihnen hierzu alle Gestaltungsmöglichkeiten.

Was ist von Scheidungskostenrechnern im Internet zu halten?

Im Internet finden Sie eine Reihe von Scheidungskostenrechnern, mit denen Sie Ihre zu erwartenden Scheidungskosten kalkulieren können. Betrachten Sie diese Angebote aber mit großer Vorsicht. Letztlich bestimmt das Familiengericht erst im mündlichen Scheidungstermin verbindlich den Verfahrenswert für Scheidungsverfahren. Die Ergebnisse von Scheidungskostenrechnern im Internet sind immer nur so gut wie die Angaben, die Sie dort eintragen.

Expertentipp:

Lassen Sie sich die voraussichtlichen Scheidungskosten von Ihrem Rechtsanwalt möglichst in einem individuellen Kostenvoranschlag erstellen. Nur wenn der Rechtsanwalt Ihre Angaben individuell bewertet, kann er die voraussichtlichen Scheidungskosten einigermaßen zuverlässig kalkulieren.

Ausblick

Auch wenn Sie das Thema Gegenstandswert bei der Scheidung als ein theoretisches Thema betrachten, sind Sie gut beraten, die Faktoren im Blick zu haben, die den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren bestimmen. Der Verfahrenswert entscheidet darüber, ob Ihr Scheidungsverfahren geringe oder möglicherweise vermeidbar hohe Kosten verursacht.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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