So weit, so gut!
Doch das Leben hielt noch eine andere Möglichkeit parat: Nach nur einem Jahr Beziehung lernt der Mann eine neue Liebe kennen. Die Ex-Freundin wird vor die Tür gesetzt. Im Gepäck jede Menge Trennungsschmerz.
Die Verschmähte reagierte prompt und forderte ihren finanziellen Ausgleich. Der Ex konnte sich jedoch nicht mehr an sein Versprechen erinnern. Zumal wäre ein solches Versprechen sittenwidrig und ihre Forderung seiner Ansicht nach ohne Trauschein und Stempel haltlos.
Doch das ließ sich die Betrogene nicht bieten. Um den Ausgleich ihrer finanziellen Investition in diese gescheiterte Liebe doch noch zu erhalten, zog sie vor das Landgericht Coburg.
Und bekam recht!
Der dortige Richter sah zum Nachteil des Ex-Freundes in dem scheinbar formlosen Versprechen ein handfestes Schuldanerkenntnis.
Beim Umzug zu ihrem Ex-Partner habe die Klägerin ihren Haushalt mit finanziellem Verlust aufgelöst. Das Versprechen habe dem Ausgleich dieser Nachteile gedient. Es habe nicht bezweckt, den Mann im Falle des Scheiterns der Beziehung zu bestrafen. Daher sei die Zusage nicht sittenwidrig und unwirksam.
Durch den gewählten Betrag von 15.000 EUR habe sich der Beklagte darüber hinaus verbindlich festgelegt. Er könne daher im Nachhinein weder einwenden, die Summe sei zu pauschal, noch zu hoch.
Der Ex-Freundin stand somit laut rechtskräftigen Urteil im Landgericht Coburg vom 12.05.2004, Az: 21 O 545/03 die Ausgleichszahlung zu.