Ein Abenteuer mit Folgen
Das Ehepaar, um das es im vorliegenden Fall geht, ließ sich bereits im Juni des Jahres 1968 scheiden. Anlass der Scheidung war, dass die Ehefrau eine außereheliche Affäre gehabt hatte und dies auch zugab. Damit offenbarte sie aber nicht die gesamte Wahrheit über ihr „Abenteuer“. Erst ca. 42 Jahre nach der Scheidung – im Jahr 2010 – wurde nämlich festgestellt, dass der gemeinsame Sohn gar nicht das Kind ihres Ehemanns war.
Dieser wollte nun von seiner Frau wissen, wer als Vater in Betracht komme und verlangte eine entsprechende Auskunft. Seine Frau weigerte sich aber, ihm den Namen des richtigen Vaters zu nennen.
Da er folglich keinen Zugang zum leiblichen Vater des Kindes hatte, verlangte der Mann Schadensersatz von seiner Ex-Frau für den Unterhalt, den er zu Unrecht für das Kind gezahlt habe. Der vermeintliche Vater klagte deswegen vor dem Amtsgericht Wolfenbüttel, seine Klage wurde aber zurückgewiesen. Mit einer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Braunschweig hatte er ebenfalls keinen Erfolg.
Ehe verdrängt Haftungsansprüche
Nun entschied auch der Bundesgerichtshof gegen das Anliegen des Ehemanns. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind. Grundsätzlich könne kein Ehemann Schadensersatz verlangen, wenn seine Ex-Frau durch Ehebruch ein Kind gezeugt habe. Das liege daran, dass die Ehe ein besonderes Rechtsverhältnis sei und solche Haftungsansprüche verdränge.
Ein Schadensersatzanspruch käme nur infrage, wenn zum Ehebruch ein weiteres sittenwidriges schädigendes Verhalten hinzutrete. Nur weil der Vater im Glauben gelassen wurde, dass er für sein eigenes Kind Unterhalt zahle, sei diese Bedingung aber noch nicht erfüllt.
Auch durch die Verweigerung der Auskunft für den leiblichen Vater des Kindes ergebe sich kein Anspruch auf Schadensersatz. Sobald der Scheinvater Unterhalt geleistet habe, gingen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen dessen leiblichen Vater auf den Scheinvater über. Ohnehin hätte der Mann – insofern er beabsichtigte sich mit seinen Forderungen an den leiblichen Vater zu wenden – Angaben darüber machen müssen, in welcher Höhe sich seine Forderungen bewegen.
Quelle: Bundesgerichtshof